Zu einer Änderung des Mietvertrages in Ansehung unteilbar Bestandgeberpflichten ist bei einer Personenmehrheit auf der Vermieterseite ein rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich, das allen Vermietern zugerechnet werden kann. Wenn ein solches rechtsgeschäftliches Handeln durch die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ersetzt wird (hier: § 2 Abs 1 Satz 3 MRG), dann muß der Tatbestand auch in Ansehung aller Vermieter erfüllt werden.