TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/26 2001/14/0189

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §29;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs3 litb;
FinStrG §33 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der I W in B, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5A, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz (Senat 1) vom 29. Mai 2000, RV 960/1-10/2000, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche der Gesellschaft RR 1. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai, Juli sowie September bis Dezember 1997 sowie Juli 1998 in einer konkret bezeichneten Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern auch gewiss gehalten, sowie 2. Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 1996 sowie Lohnabgaben für August bis Oktober 1998, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht der Abgabenbehörde bekannt gegeben. Sie habe damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von S 200.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen) festgesetzt werde. Die Gesellschaft RR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sei im Jahre 1994 gegründet worden. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Konkurseröffnung (9. März 1999) für die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei zunächst von der angestellten Buchhalterin W geführt worden, in der Folge vom Buchhalter G auf Werkvertragsbasis. Ab 1998 habe sich die Beschwerdeführerin an einen Unternehmensberater gewandt, der darauf gedrängt habe, dass die Buchhalterin A eingestellt werde.

Umsatzsteuer Dezember 1996:

Die Umsatzsteuer-Zahllasten betreffend die Monate Jänner bis August 1996 seien auf der Basis der Belege des Unternehmens ermittelt worden und der Beschwerdeführerin zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die vorsätzliche Nichtentrichtung dieser Beträge eingestanden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der RR Gesellschaft absichtlich vorerst die zeitgerechte Entrichtung der ihr zeitgerecht bekannt gewordenen Zahllast für Dezember 1996 in Höhe von S 70.709,-- und auch die zeitgerechte Einreichung der Voranmeldung unterlassen habe, um vom Fiskus einen vorübergehenden rechtswidrigen Kredit zu erzwingen. Sie habe diese Handlungsweise in der Folge nach über neun Monaten in der Umsatzerklärung 1996 offen gelegt. Die Offenlegung erfülle zwar den Tatbestand einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, mangels rechtzeitiger Entrichtung der Abgabe entfalte diese jedoch keine strafaufhebende Wirkung. Wer, wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zumindest bedingt vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach der Fälligkeit entrichte, begehe eine Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Auf Grund des im Verhältnis zum erstinstanzlichen Straferkenntnis bestehenden Verböserungsverbotes (§ 161 Abs. 3 FinStrG) sei es der belangten Behörde verwehrt, den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch hinsichtlich Umsatzsteuer für Dezember 1996 zu erheben.

Umsatzsteuer Mai 1997:

Die Beschwerdeführerin habe völlig "unmotiviert" und "ohne dass der Vorgang einen Niederschlag in den buchhalterischen Unterlagen gefunden" hätte ein Umsatzsteuerguthaben für Mai 1997 in Höhe von S 29.244,-- unter Erteilung der Weisung, dieses Guthaben zur Abdeckung von Lohnabgaben für Juni 1997 zu verwenden, erklärt. Diesem Begehren habe das Finanzamt mit Buchung vom 3. Oktober 1997 entsprochen. Am 18. Juni 1997 sei am Abgabenkonto ein Betrag in Höhe von S 73.883,-- mit Verrechnungsweisung als Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai 1997 entrichtet worden. Dieser Betrag von S 73.883,-- entspreche dem vom Buchhalter G am 16. Juli 1997 an Umsatzsteuer für Mai 1997 errechneten Betrag und ebenso jener Summe, welche sich aus den Ermittlungen des Finanzamtes auf Basis des eingesehenen Rechenwerkes tatsächlich als Zahllast für Mai 1997 ergebe. Der Beschwerdeführerin sei es durch diese Vorgangsweise gelungen, die korrekte Belastung des Abgabenkontos mit der Zahllast für Mai 1997 um den Betrag von S 29.244,-- zu verringern und dem Unternehmen dadurch einen rechtswidrigen Finanzkredit zu verschaffen.

In der - mangels Entrichtung der Abgabe keine strafaufhebende Wirkung entfaltenden - Selbstanzeige vom 9. September 1998 werde im Wesentlichen die Behauptung aufgestellt, die vom Buchhalter G für Zwecke der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen errechneten Zahllasten wären falsch gewesen, was die Beschwerdeführerin nicht habe erkennen können. Der Buchhalter G habe, nachdem er ihr die falschen Zahlen mitgeteilt habe, alle Spuren seiner ursprünglich falschen Berechnung entfernt und die Zahllasten neu und nunmehr richtig berechnet, ihr dies aber nicht mitgeteilt. Diesem Vorbringen stehe nach Ansicht der belangten Behörde entgegen, dass bei der Betriebsprüfung, welche sich mit den festgestellten Verkürzungen an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen beschäftigt habe, keinerlei Hinweise auf ein derartiges Verhalten des Buchhalters festzustellen gewesen seien. Die Betriebsprüferin habe beispielsweise die Erstellung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Juli 1997 analysiert: Dabei sei eine Übereinstimmung zwischen der vom Buchhalter G berechneten Zahllast und der sich auf Grund der Belege ergebenden Zahllasten festgestellt worden und als Ursache der Umsatzsteuerrestschuld für 1997 schlicht der Umstand ausgemacht worden, dass von der errechneten Umsatzsteuer zu wenig bezahlt worden sei.

Auf Grund eines seinerzeit anhängigen, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für frühere Zeiträume betreffenden Finanzstrafverfahrens (mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 17. Juli 1997) sei der Beschwerdeführerin "verständlich" gewesen, "dass sie nicht einfach betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume keine UVZ entrichten bzw. keine UVA einreichen dürfte".

Gegen die Beschwerdeführerin spreche auch, dass sie ihrer Selbstanzeige vom 9. September 1998 zufolge die Verkürzungen im April 1998 erkannt habe. Dennoch seien die Verkürzungen dem Fiskus nicht schon zu diesem Zeitpunkt offen gelegt worden.

Die Beschwerdeführerin habe somit eine Hinterziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 1997 in Höhe von S 29.244,-- zu verantworten (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG).

Umsatzsteuer Juli 1997

Am 22. Dezember 1997 sei am Abgabenkonto ein Betrag von S 11.976,-- mit Verrechnungsweisung als Umsatzsteuer Juli 1997 entrichtet worden. Eine Voranmeldung sei nicht eingereicht worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes habe die Zahllast für Juli 1997 tatsächlich S 133.269,95 betragen. Das entspreche in etwa der am 26. August 1997 vom Buchhalter G verbuchten Zahllast für diesen Zeitraum (S 125.299,--). Die Entrichtung der Umsatzsteuer von S 11.976,-- stelle eine strafaufhebende Selbstanzeige dar. Als strafrelevanter erzwungener Finanzkredit verbleibe ein Betrag von S 121.294,--. Für die belangte Behörde sei unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der intellektuellen Auseinandersetzung mit dem abgabenrechtlichen Sachverhalt im Rahmen des bereits erwähnten Finanzstrafverfahrens über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen genauestens Bescheid gewusst habe, dennoch aber diesen Verpflichtungen nicht entsprochen habe.

Umsatzsteuer September 1997:

Eine Voranmeldung sei nicht eingereicht worden. Am 10. November 1997 sei auf das Abgabenkonto ein Betrag von S 150.000,-- mit der Bemerkung "Umsatzsteuer" eingezahlt worden. Am 3. Februar 1998 sei beim Finanzamt eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verrechnungsanordnung eingereicht worden, nach welcher die Umsatzsteuer für September 1997 S 44.073,-

- betrage. Diesem Antrag habe das Finanzamt entsprochen.

Die belangte Behörde nehme "zumindest wissentliche Nichtentrichtung der UVZ für September 1997" bis zum Fälligkeitstag (17. November 1997) unter vorsätzlich nicht bis zu diesem Tag erfolgter Einreichung der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung an (auch wenn das Finanzamt die Zahlung zunächst als solche für September 1997 interpretiert habe).

Eine buchhalterische Grundlage für die am 3. Februar 1998 erteilte Verrechnungsweisung bestehe nicht. Den Ermittlungen des Finanzamtes zufolge habe die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 1997 S 141.058,48 betragen, sodass eine Verkürzung von S 96.985,-- bewirkt worden sei. In diesem Ausmaß sei der Tatbestand der Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.

Umsatzsteuer Oktober 1997:

Eine Voranmeldung sei nicht eingereicht worden. Die Umsatzsteuer sei bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden. Am 3. Februar 1998 sei dem Finanzamt mit einer von der Beschwerdeführerin unterfertigten Erklärung bekannt gegeben worden, dass die Umsatzsteuer für Oktober 1997 S 49.722,-- betrage. Nach Ansicht der belangten Behörde liege somit im Ausmaß von S 49.722,-- eine strafaufhebende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vor. Zu beachten sei allerdings, dass eine buchhalterische Grundlage für die bekannt gegebene Höhe der Zahllast nicht bestehe. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes habe die Zahllast für Oktober 1997 S 189.722,35 betragen, sodass eine Verkürzung in Höhe von S 140.000,-- bewirkt worden sei.

Umsatzsteuer November 1997:

Eine Voranmeldung sei nicht eingereicht worden. Die Umsatzsteuer sei bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden. Am 3. Februar 1998 sei dem Finanzamt mit einer von der Beschwerdeführerin unterfertigten Erklärung bekannt gegeben worden, die Zahllast für November 1997 betrage S 22.539,--. Eine Entrichtung sei am 6. Februar 1998 erfolgt. Eine buchhalterische Grundlage für die bekannt gegebene Höhe der Zahllast bestehe allerdings nicht. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes auf der Basis des eingesehenen steuerlichen Rechnungswerkes habe die Zahllast für November 1997 S 96.577,72 betragen. Im Ausmaß von S 22.539,-- liege eine strafaufhebende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vor. Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei somit im Ausmaß von S 74.039,-- gegeben.

Umsatzsteuer Dezember 1997:

Eine Voranmeldung sei nicht eingereicht worden. Am 3. Februar 1998 sei beim Finanzamt eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Erklärung eingereicht worden, aus welcher sich für Dezember 1997 eine Zahllast von S 950,-- ergebe. Die Entrichtung dieses Betrages sei am 6. Februar 1998 erfolgt. Eine buchhalterische Grundlage für die bekannt gegebene Höhe der Zahllast bestehe nicht. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes auf Basis des eingesehenen steuerlichen Rechnungswerkes habe die Zahllast für Dezember 1997 S 55.373,94 betragen, sodass eine Verkürzung in Höhe von S 54.424,-- bewirkt worden sei.

Im Ergebnis sei sohin das Abgabenkonto der Gesellschaft RR auf Grund der verspäteten und außerdem zu niedrigen Offenlegung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen betreffend die Monate Mai, Juli, September bis Dezember 1997 um S 515.986,-- "geschönt" worden. Erst in Anbetracht der drohenden Entdeckung der Umsatzsteuerverkürzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung sei unmittelbar vor deren Beginn am 9. September 1998 Selbstanzeige hinsichtlich einer Umsatzsteuerrestschuld 1997 in Höhe von S 580.412,-- erstattet worden. Ein gleichzeitig eingebrachtes Stundungsansuchen sei abgewiesen worden. Mangels Entrichtung der offen gelegten Verkürzungsbeträge innerhalb der gewährten Nachfrist erlange die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung. Die belangte Behörde gelange zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der sich verschlechternden Finanzlage des Betriebes der Gesellschaft den Entschluss gefasst habe, bei jeder sich bietenden Gelegenheit von der Republik rechtswidrigerweise Kredite durch zumindest vorübergehende teilweise Zurückbehaltung der Umsatzsteuern zu erwirken.

Umsatzsteuer Juli 1998:

Bis zum Fälligkeitszeitpunkt sei weder die Vorauszahlung entrichtet noch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht worden. Erst am 1. Dezember 1998 sei der Abgabenbehörde eine - nicht unterfertigte - Umsatzsteuer-Voranmeldung überreicht worden, in welcher eine Zahllast von S 162.279,-- ausgewiesen sei. Eine rechtzeitige Entrichtung der Zahllast sei nicht erfolgt, weshalb dieser Abgabenerklärung nicht die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG zukomme.

Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei bereits bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden sei. Zur subjektiven Tatseite werde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 18. September 1998 einen ELBA-Überweisungsauftrag (über Internet erteilbarer Überweisungsauftrag) betreffend die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt noch mit der Durchführung des Auftrages habe gerechnet werden können. Am 15. September 1998, dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer für Juli 1998, habe die Betriebsprüfung gerade begonnen gehabt und sei die Verheimlichung von Umsätzen in Höhe von S 3 Mio. für 1997 einbekannt worden. Die Raiffeisenkasse R habe sich einer zusätzlichen Überziehung des Kontos verweigert, was, wie sich das aus dem Protokoll über die "Controlling-Sitzung" bei der RR GmbH ergebe, der Beschwerdeführerin zumindest seit 17. September 1998,

8.30 Uhr, bekannt gewesen sei. Sie habe sohin im Zeitpunkt des Überweisungsauftrages an die Hausbank bereits gewusst, dass dieser Auftrag mangels Deckung am Konto nicht durchgeführt werde. Im Übrigen sei die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bereits am 15. September 1998 fällig gewesen. Gerade auf Grund des bereits erwähnten Finanzstrafverfahrens habe die Beschwerdeführerin in höchstem Maße alarmiert sein müssen, zumal sie am 17. September 1998 eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe dennoch die rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterlassen, obwohl ihr offenkundig die diesbezüglichen Daten vorgelegen seien. Sie habe daher hinsichtlich Umsatzsteuer Juli 1998 eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von S 162.279,-- zu verantworten.

Lohnabgaben August, September und Oktober 1998:

Bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten seien Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht entrichtet worden. Die Abgaben seien nachträglich am 26. November 1998 bekannt gegeben worden. In der Bekanntgabe sei eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu erblicken, dieser komme jedoch mangels Entrichtung der Abgaben keine strafaufhebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin habe die Überweisungen im strafrelevanten Zeitraum im Rahmen des elektronischen Buchungswesens der R-Banken (System ELBA) vorgenommen. Ausschließlich sie sei berechtigt gewesen sei, solche Überweisungen anzuordnen. Es sei amtsbekannt, dass im System ELBA Transaktionsnummern vergeben würden, die für die Durchführung der Transaktionen benötigt würden. Ausschließlich die Beschwerdeführerin habe über diese Transaktionsnummern verfügt. Sie habe sie geheim gehalten. Buchhalter bzw. Buchhalterin hätten daher keinen Einfluss darauf gehabt, welche Abgaben in welcher Höhe entrichtet würden.

Der Beschwerdeführerin sei spätestens am 17. September 1998 um 8.30 Uhr bekannt geworden, dass sich die Raiffeisenkasse R weigere, weiter Überziehungen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe sohin im Zeitpunkt des Überweisungsauftrages bereits gewusst, dass dieser Auftrag mangels Deckung am Konto nicht durchgeführt werden würde. Der Beschwerdeführerin sei die konkrete Höhe der fälligen Abgaben vor dem 5. Tag nach Fälligkeit (hier konkret vor dem 21. September 1998) bekannt gewesen. Sie habe es unterlassen, die Lohnabgaben für August 1998 bis 21. September 1998 zu entrichten oder zumindest bis zu diesem Tag dem Finanzamt bekannt zu geben, obwohl ihr offenkundig die diesbezüglichen Daten vorgelegen seien. Sie habe hinsichtlich Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 44.649,-- eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sei mildernd die finanzielle Situation zu berücksichtigen, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich zu ihrem Verhalten verleitet habe. Mildernd sei auch die nachträgliche Offenlegung der Verkürzungen zu berücksichtigen. Als erschwerend gelte die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Vielzahl der deliktischen Handlungen.

Unter Anwendung des § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG sei im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen von S 1,414.308,-- anzunehmen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG). Es werde eine Geldstrafe in Höhe von S 200.000,-- verhängt. Die Strafe erreiche lediglich 14,14 % des vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall vorgegebenen Strafrahmens.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 bringt die Beschwerdeführerin vor, zur Gutschrift in Höhe von S 29.244,-- habe eine am 3. Oktober 1997 mit Wirksamkeit für den 15. Juli 1997 vorgenommene Stornobuchung geführt. Im Verwaltungsverfahren sei der Vorwurf der Erschleichung einer entsprechenden Gutschrift nicht Thema des Strafverfahrens gewesen. Ohne nochmaligen Einblick in die Unterlagen könne die Beschwerdeführerin nicht beurteilen, was der Grund für den Antrag auf Erteilung einer Gutschrift gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin hat am 18. Juli 1997 einen Betrag von S 73.883,-- als Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 1997 für die RR Gesellschaft bezahlt. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde entspricht dieser Betrag der Umsatzsteuer-Zahllast für Mai 1997. In den auf den 18. Juli 1997 folgenden Tagen wurde von der Beschwerdeführerin eine Berichtigung des bekannt gegebenen Betrages an Umsatzsteuer für Mai 1997 erklärt.

Im gegenständlichen Fall wurde nach Ablauf des Fälligkeitstages die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 1997 an das Finanzamt entrichtet. Wird in der Folge für den selben Voranmeldungszeitraum eine (erste) Voranmeldung eingereicht, die zu Unrecht eine Gutschrift ausweist, ist damit das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, zumal die Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen verletzt wurde.

Dass der Beschwerdeführerin die Tatbegehung durch die Erklärung eines Umsatzsteuer-Guthabens für Mai 1997 vorgeworfen wird, war ihr, entgegen dem Beschwerdevorbringen, bereits im Verfahren betreffend (bescheidmäßige) Einleitung des Finanzstrafverfahrens bekannt geworden (vgl. die Beschwerdeentscheidung der belangten Behörde vom 16. August 1999, OZ 75.6).

Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die subjektive Tatseite:

Zunächst wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Voranmeldungszeiträume bis Ende 1997 so entrichtet, wie sie ihr vom Buchhalter G jeweils auf einem Zettel bekannt gegeben worden seien. Die Berechnungen des Buchhalters seien unrichtig gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die subjektive Tatseite, insbesondere die Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nicht konkret entgegentritt, wurden für die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume, mit Ausnahme Dezember 1997, bis zum Fälligkeitstag weder Vorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen eingereicht. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b bzw. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung iSd Abs. 2 bereits bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift zu Unrecht geltend gemacht wurde. Die Tatbegehung ist somit nicht durch die unrichtige Entrichtung der Abgabe erfolgt, sondern durch das Unterlassen der Entrichtung im Zusammenhang mit dem Unterlassen der Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 1997 liegt zwar eine Entrichtung (mit S 950,--) zum 6. Februar 1998, also vor dem Fälligkeitstag, vor. Die belangte Behörde hat aber im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die vom Buchhalter G errechneten (und der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen) Zahllasten nicht fehlerhaft gewesen seien. Die belangte Behörde konnte diese Sachverhaltsfeststellung auf die Ermittlungen der Betriebsprüfung stützen. Ein konkretes Vorbringen gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde enthält die Beschwerde nicht. Auf die Zeugenaussagen des Buchhalters G, die ebenfalls für die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde gesprochen hätten, hat sich die belangte Behörde - wie in der Beschwerde auch eingeräumt wird - gar nicht gestützt.

Der Umstand, dass am 11. November 1997 am Abgabenkonto der RR Gesellschaft eine Zahlung von S 150.000,-- eingegangen ist, steht der Feststellung der belangten Behörde betreffend die subjektive Tatseite hinsichtlich der Abgabenhinterziehung für September 1997 nicht entgegen. Die in Rede stehende Zahlung war nicht als Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 1997 bezeichnet worden. Demnach war für September 1997 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht worden.

Das Beschwerdevorbringen, die Umsatzsteuer-Zahlungen für Oktober und November 1997 seien von der Beschwerdeführerin zwar bei der Bank in Auftrag gegeben, von der Bank aber nicht mehr durchgeführt worden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen betreffend Zeiträume ab Juli 1998 erstattet.

Zum Vorbringen, die unrichtigen Angaben in der Eingabe vom 3. Februar 1998 erklärten sich dadurch, "dass dies die vorerst noch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses vom (Buchhalter G) abgegebenen Zahlen waren", ist zunächst auf die oben erwähnte Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend das ordnungsgemäße Arbeiten des Buchhalters hinzuweisen. Entscheidend ist aber, dass der angefochtene Bescheid nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte die ihr vorgeworfenen Finanzvergehen durch die Einreichung dieser Eingabe vom 3. Februar 1998 begangen. Im gegenständlichen Fall kommt es daher nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der in der Eingabe vom 3. Februar 1998 genannten Zahlen angenommen hat oder nicht. Im angefochtenen Bescheid wurde diese Eingabe lediglich als Selbstanzeige gewertet.

Zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 1998 bringt die Beschwerdeführerin vor, zu Unrecht werde ihr im angefochtenen Bescheid unterstellt, sie habe gewusst, dass die Bank dem Überweisungsauftrag nicht nachkommen werde und habe daher diesen Auftrag lediglich "pro forma" erteilt. Aus dem Protokoll über die "Controlling-Sitzung" vom 17. September 1998, welches der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden sei, ergebe sich dies nicht.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst das genannte Protokoll im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt hat, weshalb ihr hiezu Parteiengehör nicht zu gewähren war. Im Protokoll wird ausgeführt, "dass die (RR Gesellschaft) trotz eines ursprünglich freien Rahmens bei der (Raika L) derzeit keine Zahlungen durchführen kann, da die zugesagte Überziehungsmöglichkeit nicht aufrecht erhalten blieb. Daher können Zahlungen z.B. an das Finanzamt für USt nicht bezahlt werden, obwohl derzeit Betriebsprüfung und Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt B ist." Es kann nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden, wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Protokolls über eine Besprechung bei der RR Gesellschaft, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, die Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass die Raika R Überweisungsaufträge nicht mehr bearbeite.

Hinsichtlich der Lohnsteuer für August bis Dezember 1998 beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen, die Buchhalterin A habe einen Auftrag gehabt, "alle Voranmeldungen pünktlich abzuschicken". Auf Grund der Turbulenzen im Unternehmen sei dies aber nicht zeitgerecht erfolgt. Mit diesem Vorbringen bleibt aber die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unbestritten, wonach es ausschließlich Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen ist, die rechtzeitige Entrichtung der (Lohn)Abgaben zu bewirken. Mit dem bloßen Hinweis auf einen Auftrag an die Buchhalterin wird nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Unterbleiben der rechtzeitigen Bekanntgabe der Abgaben gehabt hätte. Solches hat die Beschwerdeführerin auch nicht im Verwaltungsstrafverfahren behauptet.

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe ihr vorgeworfen, sie hätte sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit von der Republik rechtswidrig und gegen den Willen des Finanzamtes zur Zurückbehaltung der Umsatzsteuer Kredite verschafft, obwohl eine solche Feststellung im Gegensatz dazu stehe, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung teilweise Folge gegeben worden sei und das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich einzelner Abgabenzeiträume aufgehoben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine rechtliche Relevanz zukommt.

Der Beschwerdeführerin gelingt es schließlich auch nicht mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen betreffend Verletzung des Parteiengehöres eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine konkrete Relevanz der behaupteten Rechtsverletzung nicht dargetan wird.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140189.X00

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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