TE Vfgh Beschluss 2000/11/28 B1091/99

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer gesonderten, jedoch nicht gegen die Berichtigung gerichteten Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid; Mitbekämpfung des Berichtigungsbescheides bereits durch Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid aufgrund bloßer Wiederholung der bereits in der ersten Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe

Spruch

Die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. April 1999, ZVwSen-106096/2/Le/Km, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1999, ZVwSen-106096/7/Le/Km, gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. April 1999, ZVwSen-106096/2/Le/Km, wurde über den Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretung des §14 Abs8 Führerscheingesetz 1997 gemäß §37a Führerscheingesetz 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B746/99 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowie nach §37a" in §37 Abs5 Führerscheingesetz 1997 behauptet sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt wird.römisch eins. 1. Mit dem aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. April 1999, ZVwSen-106096/2/Le/Km, wurde über den Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretung des §14 Abs8 Führerscheingesetz 1997 gemäß §37a Führerscheingesetz 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B746/99 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowie nach §37a" in §37 Abs5 Führerscheingesetz 1997 behauptet sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt wird.

2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1999 wurde der vorzitierte Bescheid vom 13. April 1999 gemäß §62 Abs4 AVG im Punkt II. berichtigt, indem der festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Schilling 2.000,- auf Schilling 800,- 2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1999 wurde der vorzitierte Bescheid vom 13. April 1999 gemäß §62 Abs4 AVG im Punkt römisch zwei. berichtigt, indem der festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Schilling 2.000,- auf Schilling 800,-

richtiggestellt wurde. Die gegen den Bescheid vom 13. April 1999 in der Fassung dieses Berichtigungsbescheides vom 14. Juni 1999 vom selben Beschwerdeführer erhobene, beim Verfassungsgerichtshof zu B1091/99 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich nicht dagegen, daß eine - im übrigen zu seinen Gunsten lautende - Berichtigung vorgenommen wurde; vielmehr werden in dieser Beschwerde dieselben Beschwerdegründe wie in der ersten Beschwerde vorgebracht.

3. Unter den oben dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 13. April 1999 in der berichtigten Fassung vom 14. Juni 1999 seiner Überprüfung zugrundezulegen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos (vgl. VfSlg. 8194/1977, 8854/1980). 3. Unter den oben dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 13. April 1999 in der berichtigten Fassung vom 14. Juni 1999 seiner Überprüfung zugrundezulegen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos vergleiche VfSlg. 8194/1977, 8854/1980).

Gegenstand der zu B746/99 erhobenen Beschwerde ist sohin der Bescheid vom 13. April 1999 in seiner berichtigten Fassung.

Die zu B1091/99 eingebrachte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid vom 13. April 1999 in der Fassung des Berichtigungsbescheides. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen gilt - wie dargetan - der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft. Die zu B1091/99 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8854/1980). Die zu B1091/99 eingebrachte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid vom 13. April 1999 in der Fassung des Berichtigungsbescheides. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen gilt - wie dargetan - der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft. Die zu B1091/99 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 8854/1980).

II. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.römisch zwei. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1091.1999

Dokumentnummer

JFT_09998872_99B01091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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