TE Vwgh Beschluss 2004/5/27 2004/07/0026

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §59 Abs1 impl;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. des Gerhard R und 2. der Marianne R, beide in K, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in Rohrbach, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Dezember 2003, Zl. Agrar(Bod)-100.035/25-2003, betreffend den Zusammenlegungsplan Mollmannsreith (Mitbeteiligte Parteien: 1. Ernst S, 2. Sabine S,

3.

Alois K, 4. Maria K, 5. Franz S, 6. Gertraud S, 7. Franz Sch,

8.

Hildegard Sch, alle in K, 9. Maximilian G und 10. Adelheid G, beide in K, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, Haslacher Straße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Maximilian und Adelheid G Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 erließ die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich im Zusammenlegungsverfahren M den Zusammenlegungsplan.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan beriefen die Beschwerdeführer.

Sie brachten vor, das im Zusammenlegungsplan zu Gunsten ihres Grundstückes 5412 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück 5411 der Marktgemeinde O sei auch zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke 5415 und 5664 erforderlich.

Das zu Lasten des Waldgrundstückes 5261 des Erstbeschwerdeführers eingeräumte Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Waldgrundstücke 5258 und 5260 sei nicht notwendig, weil diese Grundstücke im Süden direkt an den Weg 5278 angrenzten.

Zur Reinigung und Instandhaltung der Fassade des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gebäudes M 23 bestehe ein ersessenes Gehrecht auf dem Grundstück 5343 der mitbeteiligten Parteien Adelheid und Maximilian G, das aufrechterhalten werden müsse.

Es sei vereinbart worden, die EZ 362 des Erstbeschwerdeführers mit der EZ 354 des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu vereinigen. Diese Vereinbarung sei noch umzusetzen.

Das in der Niederschrift vom 3. Oktober 2002 vereinbarte Recht der Beschwerdeführer, die auf den Grundstücken 5663 und 5571 geschlägerten Bäume in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres auf das Grundstück 5560 der mitbeteiligten Parteien Franz und Gertraud S werfen zu dürfen, müsse im Grundbuch eingetragen werden.

Der grundbücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts über die Grundstücke 5364 und 5368 der Beschwerdeführer könne nur dann zugestimmt werden, wenn Punkt 3 der Berufung Rechnung getragen werde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und ergänzte den Zusammenlegungsplan dahin, dass den Beschwerdeführern ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück 5411 der Marktgemeinde O nicht nur zu Gunsten ihres Grundstücks 5412, sondern auch ihrer weiteren Grundstücke 5415 und 5664 eingeräumt wurde.

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes 5261 des Erstbeschwerdeführers, die unterbliebene Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zur Begehung des Grundstückes 5343 zu Gunsten des Hauses der Beschwerdeführer, die Ablehnung der Verbücherung einer Dienstbarkeit der Holzbringung zu Gunsten ihrer Grundstücke 5663 und 5571 sowie gegen die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über ihre Grundstücke 5364 und 5368.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien Maximilian und Adelheid G haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Diese Beschwerde erweist sich als unzulässig.

§ 7 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951

(AgrBehG 1950) lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

...

3. Hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,

..."

§ 24 Abs. 1 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (Oö. FLG 1979) lautet:

"§ 24

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde".

Die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten stellt einen Teil der Entscheidung über die gesetzliche Abfindung im Zusammenlegungsverfahren dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, 86/07/0270). Eine Berufung, die sich gegen die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan richtet, betrifft daher die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950.

Dies gilt auch dann, wenn von einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens die Aufrechterhaltung oder Begründung einer Dienstbarkeit auf einem der Zusammenlegung unterzogenen Grundstück zu Gunsten eines Grundstückes begehrt wird, das nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurde und daher auch kein Abfindungsgrundstück ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Wendet sich jene Partei, auf deren Grundstück die Dienstbarkeit im Zusammenlegungsplan aufrechterhalten oder begründet wurde, gegen einen abändernden Bescheid des Landesagrarsenates, der die Frage der Aufrechterhaltung bzw. der Begründung einer solchen Dienstbarkeit betrifft, wäre unzweifelhaft die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates gegeben. Es kann nun nicht angenommen werden, dass dann, wenn derjenige, der die Dienstbarkeit beansprucht, sich gegen den abändernden Bescheid des Landesagrarsenates wendet, die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nicht gegeben sein sollte, obwohl es im Ergebnis um die selbe Frage geht, nämlich die Frage der Aufrechterhaltung bzw. Begründung einer Dienstbarkeit. Besonders deutlich wird die Unrichtigkeit einer solchen Auslegung, wenn man sich den Fall vor Augen hält, dass gegen eine im Zusammenlegungsplan aufrechterhaltene oder begründete Dienstbarkeit zu Lasten eines Abfindungsgrundstückes und zu Gunsten eines Grundstückes, das kein Abfindungsgrundstück darstellt, beide Parteien berufen, nämlich der Begünstigte und der Belastete; der Begünstigte deswegen, weil ihm die Dienstbarkeit zuwenig weitgehend erscheint, der Belastete, weil er die Belastung seines Abfindungsgrundstückes mit der Dienstbarkeit überhaupt vermeiden will. In diesem Fall wären für ein und dieselbe Sache zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe und damit auch zwei unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben, nämlich zum einen die Berufung an den Obersten Agrarsenat und zum anderen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, obwohl nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann. § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 kann daher sinnvoll nur dahin gehend ausgelegt werden, dass auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstückes, das kein Abfindungsgrundstück ist, die Aufrechterhaltung oder Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines Abfindungsgrundstückes begehrt, im Falle einer abändernden Entscheidung des Landesagrarsenates die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates gegeben ist. Auch in diesem Fall liegt eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 vor.

Es braucht daher im Beschwerdefall die - anhand der vorgelegten Akten auch gar nicht klärbare - Frage untersucht werden, ob das Haus M 23, zu dessen Gunsten die Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit begehren, als "Abfindungsgrundstück" anzusehen ist oder nicht.

Die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ist ein unteilbares Ganzes und kann nicht in Teile zerlegt werden. Wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen hat und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, dann liegt ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Es kann also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemacht werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1976, 1468/75, VwSlgNF 9010/A).

Im Beschwerdefall wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben. Es liegt daher eine abändernde Entscheidung des Landesagrarsenates vor. Da diese eine Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 betrifft, ist gegen diese Entscheidung die Berufung an den Obersten Agrarsenat zuständig. Aus diesem Grund ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Mai 2004

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070026.X00

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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