TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/2 2004/04/0077

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädter Straße 85/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2004, Zl. WST1-B-03111, 03112, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2004 zwei näher umschriebene Gewerbeberechtigungen ("Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und Vermieten von Kraftfahrzeuganhängern", "Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind") gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 2 iVm 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 27. Mai 2003, 10 Se 24/03p, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 19. November 2003 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.372,41 aufweise, der exekutiv nicht hereinzubringen gewesen sei und von dem zu erwarten stehe, dass er auch in absehbarer Zeit nicht hereingebracht werden könne. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis vorgehalten worden, dass allenfalls geleistete Zahlungen oder abgeschlossene Ratenvereinbarungen nachgewiesen werden müssten. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen nur abgesehen werden könnte, wenn sich seine wirtschaftliche Lage so verbessert habe, dass erwartet werden könne, er werde den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachkommen. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme erstattet. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt seien und eine weitere Gewerbeausübung auch nicht im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen sei, seien dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigungen verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, das Landesgericht Wr. Neustadt hätte den Beschluss vom 27. Mai 2003 rechtens gar nicht erlassen dürfen, weil die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, die Antragstellerin in der Konkurseröffnungssache, dem Gericht bereits mit Schreiben vom 17. April 2003 mitgeteilt hätte, dass die ausständige Forderung bereits bezahlt worden sei und Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe dem Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt keine Bedeutung beigemessen und daher auch keinen Rekurs erhoben. Bei ihrer Auffassung, eine weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer werde zu einem weiteren Anwachsen von Beitragsrückständen führen, übersehe die belangte Behörde, dass ihn die Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen in die Arbeitslosigkeit treibe, was zu einer weit größeren Belastung der Sozialversicherungsträger führen würde. Dasselbe gelte für die beiden bei ihm angestellten Kraftfahrer. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder mit Exekutionen zu kämpfen gehabt habe; er habe aber ständig Zahlungen oder Teilzahlungen geleistet. Nehme man ihm die Gewerbeberechtigungen, werde es ihm nicht mehr möglich sein, seine Schulden zu bezahlen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und ob die im § 13 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 genannte Frist noch offen ist. Sie hat sich allerdings nicht mit Einwänden, die gegen das den Beschluss des Konkursgerichtes zu Grunde liegende Verfahren oder gegen den Beschluss selbst erhoben werden, auseinander zu setzen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) S. 745, referierte, zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der GewRNov 2002 ergangene hg. Judikatur).

Die Behauptung, der Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 27. Mai 2003 hätte bei vollständiger Würdigung des Vorbringens der antragstellenden Gebietskrankenkasse rechtens gar nicht ergehen dürfen, ist demnach nicht zielführend; dass mit diesem Beschluss der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, räumt der Beschwerdeführer selbst ein. Er bringt auch sonst nichts vor, was die Annahme der belangten Behörde, der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei erfüllt, in Zweifel ziehen könnte.

Nun kann die Behörde gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., S. 758, angeführte Judikatur) ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, dass er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne seine Schulden nur bezahlen, wenn es ihm möglich sei, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, ist auf dem Boden dieser Rechtslage ebenso wenig zielführend wie die Behauptung, es drohe ihm bei Entziehung der Gewerbeberechtigungen die Arbeitslosigkeit. § 87 Abs. 2 GewO 1994 sieht eine vom Kriterium der Leistung aller fälligen Zahlungen losgelöste Vor- und Nachteilsabwägung nicht vor (vgl. nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., dargestellte hg. Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040077.X00

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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