TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/2 2003/04/0122

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs2 Z3;
ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs2;
ArbeitsstättenV 1998 §18;
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs3;
ArbeitsstättenV 1998 §20;
ArbeitsstättenV 1998;
AVG §52;
GewO 1994 §359b Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Juni 2003, Zl. 5-BA-107-125/4-8, betreffend Betriebsanlagengenehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Juni 2003 wurde gemäß §§ 74, 81, 333 und 359b GewO 1994 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 festgestellt, dass die (geänderte) gastgewerbliche Betriebsanlage des Beschwerdeführers an einem näher bezeichneten Standort in N im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 beschaffen ist. Die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Aufträge wurden dahin geändert, dass der Auftragspunkt 5. zu lauten hat: "Die Ausgangstüre des Wintergartens hat eine nutzbare Mindestbreite von 1,00 m aufzuweisen"; ein Punkt 5a mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:

"Im Falle der Herstellung entweder a) einer in Fluchtrichtung aufschlagenden Eingangstür zum Lokal mit einer Mindestbreite von 1,4 m, und zwar einer Breite des Stehflügels von 0,5 m sowie Breite des Gehflügels mit Panikbeschlag von 0,9 m und Anbringung von Fluchtwegsorientierungsleuchten über der Tür vom Saal in den Gastraum, vom Gastraum in den Windfang und vom Windfang ins Freie oder b) einer Schiebetüre im Wintergarten mit redundantem Antrieb (Abnahmeantrieb durch TÜV) mit einer Fluchtwegbreite von mindestens 0,8 m und Anbringung einer Flugwegsorientierungsleuchte darüber entfällt Auftragspunkt 5." und der Punkt 8. zu lauten hat:

"Es ist eine Fettabscheideranlage (bestehend aus Schlammfang, Fettabscheider und Kontrollschacht) mit einer Nenndurchflussleistung von 7 l/s gemäß ÖNORM B 5103 bist spätestens 30.12.2003 einzubauen und in weiterer Folge zu betreiben und zu warten".

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach den Ausführungen des Arbeitsinspektorates vom 9. Juni 2000 seien entsprechend § 18 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung folgende nutzbare Mindestbreiten für Notausgänge vorzusehen:

für höchstens 20 Personen

0,8 m

für höchstens 40 Personen

0,9 m

für höchstens 60 Personen

1,0 m

für höchstens 120 Personen

1,2 m

Weiters dürften Notausgänge gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 dieser Verordnung in ihrer nutzbaren Mindestbreite nicht eingeengt werden. In der gegenständlichen Betriebsanlage seien Sitzplätze für max. 75 Personen vorgesehen; weiters würden fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Gesamtpersonenanzahl von 80 wäre daher ein Notausgang mit einer nutzbaren Mindestbreite von 1,2 m vorzusehen. Die gegenständliche Betriebsanlage habe drei Ausgänge. Der Haupteingang mit einer Breite von 1,4 m sei als Notausgang nicht zulässig, weil er nach innen aufschlage. Von den anderen beiden Ausgängen weise einer eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m auf und sei daher für 20 Personen geeignet. Die Ausgangstür des Wintergartens weise bei geöffnetem Türblatt nur eine nutzbare Mindestbreite von 97 cm auf und sei daher nur für max. 40 Personen als Notausgang geeignet. Da somit nur für 60 Personen Notausgänge vorgesehen seien, sei ein sicheres Verlassen der Betriebsanlage im Gefahrenfall nicht gewährleistet. Gemäß § 20 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung könnten zwar auch Notausgänge, die nicht in Fluchtrichtung zu öffnen seien, zugelassen werden, jedoch nur, wenn im Gefahrenfall weniger als 15 Personen darauf angewiesen seien. Vorliegend blieben jedoch 20 Personen für den Haupteingang. Weiters könne bei einer maximalen Personenanzahl von 80 nicht gewährleistet werden, dass im Gefahrenfall tatsächlich nur 15 Personen den Haupteingang als Notausgang benützen würden.

Nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 21. Dezember 2000 enthalte die TRVB Richtlinie 135 strengere Anforderungen für Notausgänge, weil generell bis 120 Personen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,2 m gefordert werde. Weiters seien Fluchttüren, welche nicht in Fluchtrichtung aufgingen, generell nicht zulässig. Bei der Genehmigung von Gaststätten werde jedoch seitens der Amtssachverständigen von den grundsätzlich auch für Gaststätten anwendbaren Bestimmungen der TRVB 135 abgegangen und die Mindestbreite der Notausgänge analog der Arbeitsstättenverordnung zugelassen.

Zur Frage des Fettabscheiders ergebe sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 18. Februar 2003, dass in der Küche eine Doppelabwasch mit einem Ablaufdurchmesser von 40 mm, ein Gewerbegeschirrspüler mit einem Abfluss nach dem Überlaufprinzip, ein Handwaschbecken mit einem Ablaufdurchmesser von 40 mm, ein Kombidämpfer und ein niveaugleicher Bodeneinlauf vorhanden seien. Bei der Bemessung der Fettabscheideanlage gemäß der ÖNORM B 5103 sei der zu erwartende größte Zufluss zu Grunde zu legen. Wegen der vorhandenen Betriebsbehälter (Doppelabwasch und Gewerbegeschirrspüler), die nach der Erfahrung in einem durchschnittlichen Gastgewerbebetrieb gleichzeitig verwendet würden, ergebe sich eine maximale Gesamtabflussmenge von 5,0 l/s. Unter Berücksichtigung des 30%igen Waschmittelzuschlages errechne sich die Nenndurchflussleistung mit 6,5 l/s, weshalb eine Fettabscheideanlage mit einer Nenndurchflussleistung von 7 l/s erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass der Ausgang vom Wintergarten eine Stocklichtmaß-Breite von 100 cm aufweise, auch bei aufgeschlagener Tür sei diese Breite gegeben, sie sei nur bei der Kante des Türblattes parallel zur gegenüberliegenden Seite verschoben. Die Stocklichtmaßbreite sei nach der ÖNORM B 5330-7 zwischen den beiden senkrechten Innenseiten des Türstocks zu messen. Die von der Behörde vorgenommene Messung von der Kante des Türstocks zur Kante des Türblatts entspreche nicht den Regeln der Technik. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Änderung der Gewerbeanlage um den Zubau eines Wintergartens handle. Zusätzlich zu den vorhandenen zwei Notausgängen seien zwei der etwa 3 m breiten verglasten Wandelemente als Schiebetüren ausgeführt und könnten daher als zusätzliche Notausgänge verwendet werden.

Am 31. März 2003 sei vom Vertreter der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrkommando hiezu ausgeführt worden, dass die Schiebetüren nicht als Notausgänge nach der Arbeitsstättenverordnung zugelassen seien. Ausgenommen von dieser Regelung seien automatische Schiebetüren, welche durch Akkubetrieb oder Federkraft über einen Taster geöffnet werden könnten (redundanter Antrieb). Andere Schiebetüren seien deshalb nicht als Fluchtwegtüren geeignet, weil im Panikfall nachrückende Personen die erste Person so gegen die Tür drücken würden, dass dieser Person ein Öffnen der Tür nicht mehr möglich wäre.

Nach Anführung der vorliegend wesentlichen Normen führte die belangte Behörde weiters aus, dass die gegenständliche Betriebsanlagenänderung durch Zubau eines Wintergartens Auswirkungen auf die bestehende Betriebsanlage habe, weil dadurch eine Verschlechterung der Fluchtwegsituation hervorgerufen werde. Die Arbeitsstättenverordnung sei zur Beurteilung der Breite der Notausgänge deswegen herangezogen worden, weil der daraus ableitbare Stand der Technik einen effektiven und ausreichenden Schutz des Lebens gewährleiste. Der Behörde sei bewusst, dass der Schutz der Arbeitnehmer keine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 begründe. Im gegenständlichen Fall seien zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 Aufträge erteilt worden. Die dem Auftrag betreffend die Breite des Notausgangs zu Grunde liegende Arbeitsstättenverordnung diene zwar in erster Linie dem Schutz des Lebens der Arbeitnehmer, der aus ihr ableitbare Stand der Technik gewährleiste gleichzeitig aber auch den erforderlichen Schutz des Lebens der Gäste.

Die Behörde schließe sich vollinhaltlich der ausführlichen und widerspruchsfreien Ausführung des Vertreters des Arbeitsinspektorates vom 9. Juni 2000, des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle im Landesfeuerwehrverband vom 31. März 2003 und den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen an. Die Betriebsstätte sei für 75 Personen ausgelegt, fünf Arbeitnehmer würden beschäftigt, somit könnten maximal 80 Personen gleichzeitig anwesend sein. Diese Personenzahl sei im Gefahrenfall ausschlaggebend. Von den drei Ausgängen der Betriebsstätte seien nur zwei als Notausgang geeignet. Der Haupteingang sei zwar 1,4 m breit, schlage aber nach innen auf und sei daher nicht geeignet. Einer der weiteren Notausgänge habe eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m und sei daher gemäß § 18 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung nur für 20 Personen ausreichend. Die gegenständliche Ausgangstür des Wintergartens habe bei geöffnetem Türblatt nur eine nutzbare Mindestbreite von 97 cm und sei daher nur für maximal 40 Personen im Gefahrenfall ausreichend. Um allen 80 Personen ein sicheres Verlassen zu ermöglichen, wäre eine nutzbare Mindestbreite von 100 cm erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Stocklichtweite im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich, weil die Arbeitsstättenverordnung von der nutzbaren Mindestbreite einer Tür ausgehe. Werde die nutzbare Breite durch das aufgeschlagene Türblatt eingeengt, so sei von diesem geringeren Maß auszugehen. Die beiden als Notausgänge geeigneten Türen seien daher insgesamt nur für 60 Personen ausreichend. Für die verbleibenden 20 Personen sei die Eingangstür als Notausgang nicht geeignet, weil eine entgegen die Fluchtrichtung aufschlagende Tür gemäß § 20 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung nur für bis zu 15 Personen ausreichend sei. In der Annahme, dass Schiebetüren ohne redundanten Antrieb nicht als Notausgänge geeignet seien, folge die Behörde den schlüssigen Ausführungen der Brandverhütungsstelle im Landesfeuerwehrverband.

Durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei geklärt worden, dass die derzeit vorhandene Fettabscheideanlage, die auch in der technischen Beschreibung des gegenständlichen Projekts enthalten sei, nicht ausreichend sei. Die Behörde schließe sich den widerspruchsfreien und ausführlichen Darstellungen dieses Sachverständigen an. Eine Berechnung der Dimensionierung des Fettabscheiders entsprechend den verabreichten Essensportionen komme aus den bereits erläuterten Gründen vorliegend nicht in Betracht. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe zwar keine Messung der anfallenden Abwässer durchgeführt, seine Ausführungen seien jedoch auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichend für eine rechtliche Beurteilung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass in der technischen Beschreibung der Einbau einer Fettabscheideanlage vorgesehen und im Einreichplan die Tür vom Wintergarten ins Freie mit 100 cm Durchgangsbreite eingezeichnet sei. Die Vorschreibungen unter Punkt 5., 5a und 8. seien daher nicht notwendig und faktisch gegenstandslos.

Die in der technischen Beschreibung enthaltene und tatsächlich in Verwendung stehende Fettabscheideanlage der Nenngröße 4 entspreche der ÖNORM B 5103 und daher dem Stand der Technik. Bisher habe es keine Probleme mit dieser Anlage gegeben. Beschwerden seitens des Kanalisationsunternehmens wegen einer Überschreitung des Fettanteils in den Abwässern habe es ebenfalls keine gegeben. Daher seien die vorgeschriebenen Grenzwerte bei weitem nicht erreicht oder überschritten; negative Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer seien somit nicht zu erwarten.

Der Sachverständige habe die von den Küchenabwässern ausgehenden Emissionen nicht gemessen. Nur eine solche Messung hätte zu Tage bringen können, ob die anfallenden Abwässer auf Grund ihrer Art, Menge und Gefährlichkeit wesentliche Nachteile für die Kanalisation mit sich brächten.

Nach der ÖNORM B 5103 richte sich die Nenngröße des Fettabscheiders nach der Anzahl der täglich verabreichenden Essensportionen. Der vorhandene Fettabscheider der Nenngröße 4 genüge danach für 200 bis 400 täglich verabreichte Essensportionen. Tatsächlich würden in der gegenständlichen Betriebsstätte nur etwa 100 bis 150 Essensportionen pro Tag verabreicht. Das Vorhandensein eines Doppelabwaschbeckens und eines Geschirrspülers - dabei handle es sich nicht um Betriebsbehälter - führten zu keiner anderen Berechnungsmethode.

Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gehe davon aus, dass nach der Erfahrung das Doppelabwaschbecken und der Gewerbegeschirrspüler gleichzeitig in Verwendung seien, und leite daraus Bemessungen für die erforderliche Nenndurchflussleistung ab, die nicht in der ÖNORM begründet seien. Die Berufungsbehörde habe kein weiteres Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, sondern sich mit der Stellungnahme der Abteilung 9 (Wasserbau) des Amtes der Burgenländischen Landesregierung begnügt. Eine derartige Stellungnahme bilde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine entsprechende Entscheidungsgrundlage.

Die Notausgangstür vom Wintergarten ins Freie weise ein Stocklichtmaß von 1 m auf. Die Behörde habe unzulässigerweise von der Kante des Türstocks zur Kante des aufgeschlagenen Türblatts gemessen und auf Grund dieser Messung eine nutzbare Mindestbreite von 97 cm festgestellt. Die Behörde habe überdies nicht begründet, warum die Heranziehung der Arbeitsstättenverordnung einen ausreichenden Schutz des Lebens gewährleiste. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausgänge, auch des nach innen aufschlagenden Haupteingangs, sei dem Brandschutz hinreichend Rechnung getragen, weil eine volle Auslastung des Lokals nicht den Regelfall darstelle und überdies auch Schiebetüren vom Wintergarten ins Freie vorhanden seien. Auch die Burgenländische Bauordnung gehe nicht von der Höchstzahl, sondern von der sich im Regelfall in einem Gebäude aufhaltenden Anzahl von Personen aus.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Bei den in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen handelt es sich u.a. um (Z. 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, und (Z. 5) die Beschaffenheit der Gewässer.

Gemäß § 359b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die im Abs. 1 Z. 1 oder 2 Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Vorliegend wurde die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage des Beschwerdeführers durch Zubau eines Wintergartens im vereinfachten Verfahren genehmigt. Die Beschwerde wendet sich gegen die dabei erteilten Aufträge betreffend die Errichtung einer Fettabscheideanlage mit einer Durchflussleistung von 7 l/s und die Festsetzung einer nutzbaren Mindestbreite von 1 m für die Ausgangstür vom Wintergarten ins Freie.

Zur Frage der Dimensionierung der Fettabscheideanlage:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in seiner Betriebsanlage eine Doppelabwasch mit einem Ablaufdurchmesser von 40 mm und einem Abwasserdurchfluss von 3 l/s sowie ein gewerblicher Geschirrspüler mit einem Abwasserdurchfluss von 2 l/s vorhanden sind, und stellt auch die gleichzeitige Verwendung nicht in Abrede. Aus dem sich daraus ergebenden größten Abflusswert hat der Sachverständige unter Berücksichtigung eines 30%igen Zuschlags für wasch- und spülmittelhältige Abwässer gemäß Punkt 4.1.1 letzter Satz der ÖNORM B 5103 die erforderliche Dimensionierung der Fettabscheideanlage für eine Durchflussleistung von 7 l/s errechnet. Dem Vorbringen, aus dieser ÖNORM ergebe sich unter Zugrundelegung von 100 bis 150 verabreichten Essensportionen pro Tag die ausreichende Dimensionierung der vorhandenen Fettabscheideanlage mit der Nenngröße 4, ist zu entgegnen, dass die Nenngröße der Fettabscheideanlage bei Küchenbetrieben nach Punkt 4.1.3 der genannten ÖNORM nur soweit nach der Anzahl der täglich verabreichten Essensportionen zu berechnen ist, als nicht Betriebsbehälter den Einbau einer größeren Fettabscheideanlage erforderlich machen, was vorliegend der Fall ist. Gründe, aus denen es sich bei einer Doppelabwasch und einem gewerblichen Geschirrspüler - die für derartige Gewerbebetrieb typisch sind - nicht um "Betriebsbehälter" im Sinn der ÖNORM B 5103 handelt, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Mit seinem Vorbringen, der Sachverständige hätte die Art, Menge und Gefährlichkeit der Abwässer messen müssen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die Menge der aus den Betriebsbehältern maximal anfallenden Abwässer steht unstrittig fest. Dass diese Abwässer einen besonders geringen, unter den dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erfahrungswerten liegenden Fettgehalt hätten, wird nicht konkret vorgebracht.

Unzutreffend ist auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Einholung einer Stellungnahme der Abteilung 9 (Wasser- und Abfallwirtschaft) des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sei unzulässig. In dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/07/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgeführt, dass die Einholung einer Stellungnahme der Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu fachlichen Belangen zulässig ist.

Entgegen der Beschwerdemeinung kann aus dem vorgebrachten Umstand, dass es bisher mit der geringer dimensionierten Fettabscheideanlage keine Probleme und auch keine Beschwerden seitens des Kanalisationsunternehmens gegeben habe, nicht auf die ausreichende Dimensionierung der bestehenden Anlage geschlossen werden.

Zur Frage der nutzbaren Mindestbreite der Ausgangstür:

Der Beschwerdeführer meint zwar, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zur Lösung dieser Frage herangezogen habe, bringt aber gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass diese Verordnung den Stand der Technik enthalte und einen effektiven und ausreichenden Schutz des Lebens nicht nur von Arbeitnehmern, sondern von allen in einer Betriebsstätte aufhältigen Personen gewährleiste, nichts Konkretes vor. Im Übrigen geht auch das weitere Beschwerdevorbringen von der Erforderlichkeit der in dieser Verordnung festgesetzten Durchgangsbreiten aus.

Nach § 18 Abs. 2 dieser Verordnung müssen Notausgänge folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

für höchstens 20 Personen: 0,8 m;

2.

für höchstens 40 Personen: 0,9 m;

3.

für höchstens 60 Personen: 1,0 m;

4.

für höchstens 120 Personen: 1,2 m;

5.

bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

Gemäß § 20 Abs. 3 dieser Verordnung muss sich die Tür in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind.

Unstrittig besteht für die gegenständliche Betriebsanlage - neben der Haupteingangstür und den Schiebetüren vom Wintergarten ins Freie - nur ein 80 cm breiter und daher für 20 Personen geeigneter Notausgang sowie die gegenständliche Ausgangstür des Wintergartens. Auf Grund der unstrittigen Feststellung, dass die Betriebsstätte für maximal 75 Gäste ausgelegt ist und fünf Betriebsangehörige vorhanden sind, müsste diese Tür daher eine nutzbare Mindestbreite von 1 m aufweisen, um als Fluchtweg für die verbleibenden 60 Personen geeignet zu sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kann diesbezüglich nicht auf die "im Regelfall" anwesende Personenzahl abgestellt werden, muss doch auch bei Anwesenheit der maximal zulässigen Personenzahl ein sicheres Verlassen im Notfall gewährleistet sein.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Einreichplan sei ohnehin eine Tür mit einer Durchgangsbreite von 1 m eingezeichnet, ergibt sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen, dass damit ein "Stocklichtmaß" (also der Abstand zwischen den beiden senkrechten Teilen des Türstocks) von 1 m gemeint ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die nutzbare Durchgangsbreite durch die aufschlagende Tür auf 97 cm reduziert wird. Für die hier gegenständliche Frage der ausreichenden Breite des Fluchtwegs kommt es jedoch nicht auf das Maß des Türstocks, sondern auf die tatsächlich für ein Verlassen des Raums zur Verfügung stehende Breite an. Diese Tür ist daher nur für 40 Personen als Notausgang geeignet. Für die dann noch verbleibenden 20 Personen ist die nicht in Fluchtrichtung aufschlagende Eingangstür nach § 20 Abs. 3 der Arbeitstättenverordnung nicht als Notausgang geeignet. Die Schiebetüren vom Wintergarten ins Freie hat die belangte Behörde entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrkommando als nicht für einen Notausgang geeignet angesehen, weil eine Schiebetür (ohne redundanten Antrieb) im Panikfall von der zunächst bei der Tür stehenden Person auf Grund des Andrängens weiterer Personen nicht mehr geöffnet werden kann. Das bloße Vorbringen, es seien auch diese Türen zu berücksichtigen gewesen, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit dieser Ansicht aufzuzeigen.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 2. Juni 2004

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X00

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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