TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/2 2003/13/0146

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art140 Abs5;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
UStG 1994 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der R in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 9. Dezember 1998, Zl. RV 544/1 - 7/98, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1995 und 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erklärte für die Streitjahre neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die der Einkommensteuererklärung 1995 angeschlossene Ermittlung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen (erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung 27.554 S) wies Werbungskosten in Höhe von insgesamt 396.514,65 S aus. Dieser Werbungskostenbetrag umfasste u.a. "Ausgaben lt. Aufstellung" in Höhe von 237.057,93, "weitere Ausgaben für Kfz-Versicherungsprämie für Land Rover betrieblicher Anteil" von 2.226,70 S, einen Betrag für "AfA-Abschreibung alt" von 110.022,87 S, sowie Beträge für "AfA Malerei" (5. 1/5)" von 3.200 S, "AfA Errichtungskosten 1993 1,5 %" 3.592,45 S, "AfA Reparatur 1993 lt. Aufstellung (3. 1/5)" 18.429,70 S, "AfA Reparatur 1994 lt. Aufstellung (2. 1/5)" 13.085,70 S und "1,5 % aus Errichtungskosten 1995" 1.252,50 S. Als Vorsteuer wurde in der Umsatzsteuererklärung 1995 insgesamt ein Betrag von 33.629,21 S geltend gemacht.

Die Ermittlung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1996 (erklärter Verlust 42.750 S) wies einen Gesamtbetrag an Werbungskosten in Höhe von 396.796,50 S aus; davon u.a. "Ausgaben lt. Aufstellung" 208.463,40 S, "Haftpflicht Land Rover" 7.096 S, "AfA-Abschreibung alt" 110.022,87, "AfA Malerei (5. 1/5)" 3.200 S, "AfA Errichtungskosten 1993 1,5 %" 3.592,45 S, "AfA Reparatur 1993 lt. Aufstellung (4. 1/5)" 18.429,70 S, "AfA Reparatur 1994 lt. Aufstellung (3. 1/5)" 13.085,70 und "AfA 1996 lt. Aufstellung (1. 1/5 bzw. 1. 1/10)" 16.033,68 S. Die erklärte Vorsteuer betrug 1996 insgesamt 43.359,10 S.

Die Änderungen im Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für 1995 gegenüber den von der Beschwerdeführerin angesetzten Beträgen im Zusammenhang mit den erklärten Ergebnissen aus Vermietung und Verpachtung wurden vom Finanzamt - auszugsweise - wie folgt begründet:

"Einkünfte aus V + V:

Mieteinnahmen lt. Erklärung

S

325.757,29

 

Betriebs- und Heizungskosten lt. Erklärung

+ S

43.203,--

S 368.960,29

 

 

 

 

die gesamten Werbungskosten lt. Ihrer Aufstellung betragen

S

396.514,65

 

Folgende Berichtigungen wurden bei den Werbungskosten

durchgeführt:

Jene Werbungskosten = WK (Stiegenhausreinigung = SR und Spesen  S) bei denen zu Unrecht (in den Rechnungen ist keine Vorsteuer bzw. kein Steuersatz ausgewiesen) die Vorsteuer herausgerechnet worden ist, wurden mit den lt. Rechnung ausgewiesenen Betrag 'Bruttobetrag' angesetzt:

Datum

Art d. WK

Betrag

VSt

...

 

 

 

Daher wurde die herausgerechnete 'Vorsteuer' zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt, korrigierte WK (SR, S)

+S 1.431,66

- die Buchhaltungskosten wurden in Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom 9. Jänner 1997 (GZ. 248-7/96) in Höhe von S 6.000,-- (brutto) anerkannt.

- Buchhaltungskosten lt. Erklärung

- S

30.000,--

 

 

anerkannte Buchhaltungskosten lt. BE

+ S

6.000,--

 

 

 

 

 

 

 

- die landwirtschaftlichen Abgaben und Beiträge der EW-AZ: 57 044-1- 0119-4 stellen keine Werbungskosten des Vermietungs-Objektes M.gasse 3 dar

- S

208,--

 

 

 

 

 

 

 

Die Donauversicherung (Haftpflicht für Rover inkl. motorbez. Vers.steuer wurde von Ihnen doppelt zum Ansatz gebracht. Einerseits in den Ausgaben lt Ihrer Aufstellung (S 237.057,93)

- S

6.938,--

 

 

und andererseits unter den weiteren Ausgaben für KFZ-Versicherungen (S 2.226,70)

-S

2.226,70

 

 

Es werden daher, wie von Ihnen beantragt, ein Drittel von nunmehr S 6.938,-- als WK zum Ansatz gebracht

+ S

2.312,67

 

 

 

 

 

 

 

Telefonspesen wie beantragt am 16.2.1996,

+ S

5.985,53

 

 

die Ausgaben für Telefonspesen wurden von Ihnen in die Überschussrechnung unrichtig übertragen

- S

7.646,80

 

 

 

 

 

 

 

AfA für 1990 u. 1991 lt. Vorjahr

+ S

88.972,--

 

 

AfA für 1990 u. 1991 lt. Erklärung

- S

110.022,87

 

 

AfA Malerei bereits zur Gänze 1991

 

 

 

 

berücksichtigt

+S

0,--

 

 

AfA Malerei lt. Erklärung

- S

3.200,--

 

 

AfA für 1992 lt. Vorjahr

+ S

2.963,--

 

 

AfA für 1993 (richtig 1992) lt. Erklärung

- S

3.592,45

 

 

berichtigte Werbungskosten

 

 

- S

340.345,52

 

 

 

 

 

Die Einkünfte aus V + V für 1995 betragen gerundet daher

 

 

= S

28.615,--

Umsätze:

Mieteinnahmen lt. Ihrer Aufstellung (10 %)

S

325.757,29

...

 

 

Vorsteuer lt. Aufstellung

S

33.629,21

nicht anerkannte Vorsteuer (Stiegenhausreinigung, Spesen - siehe Aufstellung)

- S

1.431,66

anerkannt Vorsteuer

= S

32.197,55"

Die entsprechende Begründung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 1996 lautete wie folgt:

"Einkünfte aus V + V:

Mieteinnahmen lt. Erklärung

S

311.790,54

 

Betriebs- und Heizungskosten lt. Erklärung

+ S

42.255,33

S 354.045,87

 

 

 

 

die gesamten Werbungskosten lt. Ihrer Aufstellung betragen

S

396.796,50

 

Folgende Berichtigung wurden bei den Werbungskosten

durchgeführt:

Jene Werbungskosten = WK (Stiegenhausreinigung = SR und Spesen = S) bei denen zu Unrecht (in den Rechnungen ist keine Vorsteuer bzw. kein Steuersatz ausgewiesen) die Vorsteuer herausgerechnet worden ist, wurden mit den lt. Rechnung ausgewiesenen Betrag 'Bruttobetrag' angesetzt:

Datum

Art d. WK

Betrag

VSt

...

 

 

 

Daher wurde die herausgerechnete 'Vorsteuer' zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt, korrigierte WK (SR, S)

+ S 2.050,84

- die Buchhaltungskosten wurden in Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom 9. Jänner 1997 (GZ. 248-7/96) in Höhe von S 6.000,-- (brutto) anerkannt.

- Buchhaltungskosten lt. Erklärung

- S

30.000,--

anerkannte Buchhaltungskosten vgl BE vom 25.7.1997

+ S

6.000,--

 

 

 

Telefonspesen lt. Ihrer Aufstellung

- S

16.873,10

davon ein Drittel

+ S

5.624,37

...

 

 

Land Rover lt. Ihrer Aufstellung

- S

7.096,--

davon ein Drittel

+ S

2.365,33

Die Versicherungsprämien für den Land Rover werden analog zu den Vorjahren mit einem Drittel anerkannt, da Sie keinerlei Gründe für die Erhöhung dieses Ausmaßes auf 100 % vorbringen konnten.

die Sollzinsen wurden von Ihnen in Ihrer Aufstellung nicht als WK berücksichtigt, sie werden daher von Amts wegen zum Ansatz gebracht

+ S

16.732,--

 

 

 

 

 

 

 

AfA für 1990 u. 1991 lt. Vorjahr

+ S

88.972,--

 

 

AfA für 1990 u. 1991 lt. Erklärung

- S

110.022,87

 

 

AfA Malerei bereits zur Gänze 1991

 

 

 

 

berücksichtigt

+S

0,--

 

 

AfA Malerei lt. Erklärung

- S

3.200,--

 

 

AfA für 1992 lt. Vorjahr

+ S

2.963,83

 

 

AfA für 1993 (richtig 1992) lt. Erklärung

- S

3.592,45

 

 

AfA für 1995 von Ihnen in Ihrer Aufstellung nicht als WK berücksichtigt

+ S

1.252,50

 

 

AfA für 1996 lt. Ihrer Aufstellung

- S

16.033,28

 

 

AfA für 1996 berichtigt - siehe Beilage

 

 

 

 

(Kopie des Anlagenverzeichnisses 1996)

+ S

13.766,27

 

 

berichtigte Werbungskosten

 

 

- S

349.705,94

 

 

 

 

 

Die Einkünfte aus V + V für 1995 betragen daher

 

 

= S

4.340,--

Umsätze 1996:

 

 

Mieteinnahmen lt. Ihrer Aufstellung (10 %)

S

311.790,50

...

 

 

Vorsteuer lt. Ihrer Einnahmen- und Ausgabenübersicht 1996

 

 

(siehe Rückseite der beiliegenden Kopie)

S

27.299,19

nicht anerkannte Vorsteuer (Stiegenhausreinigung,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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