TE Vfgh Beschluss 2000/11/28 WI-14/00

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
Nö StadtrechtsorganisationsG §11 Abs1
Nö StadtrechtsorganisationsG §12 Abs1
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Bürgerbefragung in Waidhofen/Ybbs wegen Versäumung der Anfechtungsfrist; kein Rechtsmittel gegen das Ergebnis einer Bürgerbefragung

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Am 26. März 2000 fand in der Stadt Waidhofen an der Ybbs eine auf Grund eines von mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger unterstützten Initiativantrages angeordnete Bürgerbefragung (§9 Abs1 iVm §8 Abs3 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz-SROG, LGBl. 1026-0) statt, deren Ergebnis am selben Tag (26.3.2000) kundgemacht wurde. 1.1.1. Am 26. März 2000 fand in der Stadt Waidhofen an der Ybbs eine auf Grund eines von mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger unterstützten Initiativantrages angeordnete Bürgerbefragung (§9 Abs1 in Verbindung mit §8 Abs3 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz-SROG, Landesgesetzblatt 1026-0) statt, deren Ergebnis am selben Tag (26.3.2000) kundgemacht wurde.

1.1.2. Mit Bescheid der Stadtwahlbehörde der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 29. Mai 2000 (zugestellt am 31.5.2000) wurde die ua. vom "Zustellungsbevollmächtigten der Bürgerinitiative" eingebrachte Anfechtung des Ergebnisses dieser Bürgerbefragung (in der Eingabe bezeichnet: "Anfechtung der Bürgerwahl nach §56 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994") als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dass gemäß §12 Abs1 SROG das Ergebnis einer Bürgerbefragung (spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen sei und) keinem Rechtsmittel unterliege.

1.2. In der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof eingereichten, ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützten und am 27. Juni 2000 zur Post gegebenen Anfechtungsschrift begehrt die "Überparteiliche Bürgerinitiative - Bürgerbefragung", vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten (sh. Pkt. 1.1.2.), der Verfassungsgerichtshof möge "in Stattgebung dieser Anfechtung das Verfahren zur Bürgerbefragung vom 26. März 2000 ab Befassung des Gemeinderates mit unserem Initiativantrag an für nichtig erklären und als rechtwidrig aufheben".

2. Die Anfechtung ist nicht zulässig.

2.1. Die vorliegende Eingabe ist eine solche nach Art141 (Abs3) B-VG, auf welche Verfassungsbestimmung sich die Anfechtungswerberin auch ausdrücklich beruft (sh. Pkt. 1.2.; insoferne unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von jenem, der dem Erk. VfGH 16.6.2000 V103/99 zu Grunde liegt).

Für Verfahren nach Art141 B-VG gilt ua. §68 VerfGG (sinngemäß). Dem Abs1 dieser Bestimmung zufolge muss eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Gemäß §12 Abs1 SROG ist das Ergebnis der Bürgerbefragung spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

2.2.1. Die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Bürgerbefragung (vom 26.3.2000) begann - da §12 Abs1 SROG gar keinen Instanzenzug kennt, der die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ausschlösse - mit der Verlautbarung des Ergebnisses der Bürgerbefragung gemäß §12 Abs1 leg. cit., das ist hier mit 26.3.2000 (sh. Pkt. 1.1.1.).

Der Auffassung der Anfechtungswerberin, dass diese (vierwöchige) Frist erst nach der am 31. Mai 2000 erfolgten Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde (sh. Pkt. 1.1.2.) zu laufen beginne, weil das SROG auf die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-1, verweise und dort ein einschlägiger Instanzenzug vorgesehen sei, kann nicht beigepflichtet werden: der gesetzlichen Anordnung in §11 Abs1 SROG, dass für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 sinngemäß gelte, ist nicht die Bedeutung beizumessen, dass für eine Bürgerbefragung (nach dem SROG) eine Anfechtungsmöglichkeit, wie sie im 10. Abschnitt der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 für Wahlen nach dieser Rechtsvorschrift vorgesehen ist, bestünde. Zum Einen bezieht sich die Anordnung der sinngemäßen Geltung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 in §11 Abs1 SROG ausdrücklich auf das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung; zum Anderen ist die Frage der Rechtsmittelfähigkeit des Ergebnisses einer Bürgerbefragung im SROG gesondert geregelt, und zwar in der schon zitierten Bestimmung des §12 Abs1, wonach das Ergebnis der Bürgerbefragung eben keinem Rechtsmittel unterliegt. Eine irrige Rechtsauffassung über den Instanzenzug geht aber - wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach - zu Lasten des Anfechtungswerbers (VfSlg. 4316/1962, 9085/1981, 9912/1984, 13.628/1993, 15.091/1998).

Die am 27. Juni 2000 zur Post gegebene Anfechtungsschrift erweist sich darum als verspätet.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, - wie von der Anfechtungswerberin angeregt - gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §12 Abs1 SROG einzuleiten. Die Anfechtungswerberin führt dafür - auf das Wesentliche zusammengefasst - ins Treffen, dass das Ergebnis einer Bürgerbefragung nach der zitierten Rechtsvorschrift "selbst bei großen Mängeln im Wahlverfahren oder bezüglich des Wahlergebnisses nicht anfechtbar" sei und §12 Abs1 SROG im Gegensatz zu §16 Abs1 (Bundes)Volksbefragungsgesetz 1989 eine nachträgliche Überprüfung einer Bürgerbefragung (nach dem SROG) "in jedem Fall unmöglich" machte. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhältig, weil eine Bürgerbefragung (nach dem SROG) nach Art141 Abs3 B-VG anfechtbar ist (vgl. VfGH 16.6.2000 V103/99, Pkt. II.3.); die Anfechtungswerberin beschritt im vorliegenden Fall selbst diesen Weg. 2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, - wie von der Anfechtungswerberin angeregt - gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §12 Abs1 SROG einzuleiten. Die Anfechtungswerberin führt dafür - auf das Wesentliche zusammengefasst - ins Treffen, dass das Ergebnis einer Bürgerbefragung nach der zitierten Rechtsvorschrift "selbst bei großen Mängeln im Wahlverfahren oder bezüglich des Wahlergebnisses nicht anfechtbar" sei und §12 Abs1 SROG im Gegensatz zu §16 Abs1 (Bundes)Volksbefragungsgesetz 1989 eine nachträgliche Überprüfung einer Bürgerbefragung (nach dem SROG) "in jedem Fall unmöglich" machte. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhältig, weil eine Bürgerbefragung (nach dem SROG) nach Art141 Abs3 B-VG anfechtbar ist vergleiche VfGH 16.6.2000 V103/99, Pkt. römisch zwei.3.); die Anfechtungswerberin beschritt im vorliegenden Fall selbst diesen Weg.

2.3. Die Anfechtung war daher wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß §19 Abs3 Z2 b VerfGG - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Volksbefragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI14.2000

Dokumentnummer

JFT_09998872_00W0I014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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