RS OGH 1995/7/19 7Ra57/95

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Veröffentlicht am 19.07.1995
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Norm

ABGB §1393

Rechtssatz

Nach § 1393 ABGB können nur solche Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, nicht abgetreten werden. Das Recht auf Unterhalt ist unvererblich (Welser in Rummel, ABGB2, Rdz. 8 zu § 531; Weiß in Klang2 III 12; Koziol-Welser6 II 234). Es ist daher herrschende Auffassung, daß Unterhaltsansprüche nach § 1393 ABGB als höchstpersönliche Rechte überhaupt nicht abgetreten werden können (Koziol-Welser6 I 228; Wolff in Klang2 VI 293; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 100). Das besagt aber nicht, daß auch der Höhe nach in Geld bestimmte und bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche jedenfalls grundsätzlich untergingen. § 77 EheG ordnet für Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ausdrücklich an, daß solche Ansprüche, soweit sie auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet sind oder sich auf Beträge beziehen, die - eine hier nicht gegebenen Fallkonstellation (vgl. aber auch § 72 EheG) - beim Tod des Berechtigten fällig sind, auch nach dem Tod des Berechtigten bestehen bleiben. Das kann gewiß keine - als solche unverständliche - Sonderregelung für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten sein, sondern wurde wohl nur deswegen gerade dort erwähnt, weil anderer Unterhalt grundsätzlich in natura zu gewähren ist. Ist dies aber nicht der Fall, muß der in § 77 EheG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz allgemein gelten.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7RA331/00y. Diese ist nunmehr unter RW0000551 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000049

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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