RS OGH 1995/8/18 4R141/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1995
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Norm

ZPO §82 Abs2

Rechtssatz

Der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Partei eine weitergehende Vorlage von Urkunden, als derjenigen, auf die sie sich ausdrücklich berufen hat, aufgetragen wird, ist grundsätzlich anfechtbar.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 215/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000537 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000030

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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