TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/9 2004/12/0062

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Ing. P in S, vertreten durch Dr. Johann Buchner & Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9/Mühlbacherhofweg 2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. März 2004, Zl. 88/04, betreffend Entzug einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand seit 1. Juli 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 wurde ihm gemäß § 80 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), eine Naturalwohnung bescheidförmig zugewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 und 1a des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (im Folgenden: PTSG), auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 1. November 2000 wurde er im Personalstand der Telekom Austria Personalmanagement GmbH geführt. Am 30. November 2000 erklärte er seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er steht seit 1. Dezember 2000 in einem Angestelltenverhältnis zur Telekom Austria AG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 2004 wurde das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 begründete Benützungsverhältnis in Ansehung der in Rede stehenden Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 4a BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2004 durch Entziehung beendet. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wurde eine Räumungsfrist von drei Monaten festgesetzt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, das Eigentum an der genannten Liegenschaft sei zunächst gemäß § 10 PTSG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Bund auf die Post und Telekom Austria AG und in der Folge auf die Österreichische Post AG übergegangen. Diese habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 10. August 2001 an eine gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft (im Folgenden: W) veräußert. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die monatliche Vergütung für die Naturalwohnung in unveränderter Höhe an die neue Eigentümerin der Liegenschaft geleistet. Diese habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Rechtstitel der Naturalwohnungszuweisung stütze und einen von ihr angebotenen Mietvertrag nicht unterfertigt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, durch den Austritt des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirkung vom 30. November 2000 sei der Tatbestand des § 80 Abs. 4a BDG 1979 erfüllt. Die Zuweisung einer Naturalwohnung setze ebenso wenig wie deren Entzug das Eigentum des Bundes an der betreffenden Liegenschaft voraus. Der Übergang des Eigentums am Nutzungsobjekt habe daher keine Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Naturalwohnungsverhältnis gehabt. Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid erst am 6. März 2004 ergehe, stehe der Geltendmachung des Entziehungstatbestandes nach § 80 Abs. 4a BDG 1979 nicht entgegen. Dieser sei nämlich nicht verwirkt, wenn von der gesetzlichen Ermächtigung nicht sofort Gebrauch gemacht werde. Im Übrigen sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - anders als zivilrechtliche Rechtsverhältnisse - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar. Maßgeblich sei allein, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, dass ihm die Naturalwohnung nicht ohne gesetzliche Deckung entzogen werde, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 80 Abs. 2, 3, 5 Z. 1, 7 und 9 BDG 1979 in der Stammfassung

BGBl. Nr. 333 lauteten:

"Sachleistungen

§ 80. ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird

oder aus dem Dienststand ausscheidet,

...

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

Durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 BGBl. I Nr. 123 erhielt § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt

wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird,"

Weiters wurden durch diese Novelle dem § 80 BDG 1979 ein Abs. 4a sowie ein Abs. 7a eingefügt, welche wie folgt lauten:

"(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

...

(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken."

In den Materialien zur Novellierung der Abs. 4a, 5 und 7a BDG 1979 (RV 1258 BlgNR 20. GP, 46) heißt es:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 91/12/0154, ausführt, 'knüpft das BDG 1979 bei der als Folge der Entziehung normierten Räumungspflicht nur an die Beamteneigenschaft (§ 80 Abs. 7 Satz 1 BDG 1979) an und ermöglicht der Dienstbehörde im § 80 Abs. 9 BDG 1979 keine Gestattung der Benutzung der Naturalwohnung an einen ehemaligen Beamten, sondern lässt dies nur mehr an den Beamten des Ruhestandes und (unter bestimmten Voraussetzungen) an Hinterbliebene von Beamten zu. Die sich nach Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus der ex lege eintretenden Beendigung des bescheidförmig begründeten Benützungsrechtes an einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung ergebenden Folgen sind mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen'.

Die derzeitige Regelung des § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 ist insofern problematisch, als nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Dienst- und Naturalwohnung vom ehemaligen Beamten ohne Titel innegehabt wird, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 die Rückgabe im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens durchgesetzt werden muss. Da diese Vorgangsweise insbesondere einen beträchtlichen Zeitaufwand erfordert, ist im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ein entsprechender Entziehungstatbestand für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses im § 80 BDG 1979 aufzunehmen."

§ 2 Abs. 6 erster Satz DVG idF BGBl. Nr. 665/1994 lautet:

"§ 2. ...

...

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. ..."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Tatbestand des § 80 Abs. 4a BDG 1979 liege deshalb nicht vor, weil er - wie er meint "nach wie vor" - "in einem Dienstverhältnis zur Telekom Austria AG" stehe. Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer offenbar auf sein nunmehriges privatrechtliches Dienstverhältnis Bezug.

Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Dienststandes als Beamter nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Telekom Austria AG, sondern vielmehr in einem solchen zum Bund gestanden ist. Im Übrigen nimmt § 80 Abs. 4a BDG 1979 aber - wie auch die wiedergegebenen Materialien zeigen - auf die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, also auf die Beendigung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als Bundesbeamter Bezug. Insofern stellt der Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 4a BDG 1979 gleichsam den contrarius actus zur Zuweisung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 dar, welche ihrerseits nach der zuletzt genannten Bestimmung nur an einen "Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses" zulässig ist. Mit diesem Dienstverhältnis ist ohne Zweifel das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund gemeint. Dieses wurde aber mit Ablauf des 30. November 2000 beendet.

Bei dem Entziehungstatbestand nach § 80 Abs. 4a BDG 1979

handelt es sich ohne jeden Zweifel (arg.: "hat ... zu entziehen")

nicht um eine Ermessensentscheidung. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, Billigkeits- und Härtefragen zu prüfen und verabsäumt zu ermitteln, ob anlässlich der Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers eine Belehrung dahingehend erfolgt sei, dass er seine Naturalwohnung verlieren werde, vermag er damit keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Er beruft sich weiters darauf, dass der von der belangten Behörde herangezogene Entziehungstatbestand nach § 80 Abs. 4a BDG 1979 schon mit 1. Dezember 2000 eingetreten ist. Zwar sei die Behörde nicht gehalten, unverzüglich nach Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen einen Entziehungsbescheid zu erlassen, im gegenständlichen Fall sei jedoch auf Grund der verstrichenen Zeitdauer davon auszugehen, dass die belangte Behörde nicht mehr berechtigt gewesen sei, einen Entziehungsbescheid zu erlassen. Das Recht darauf sei infolge Zeitablaufes verwirkt. Es liege vielmehr eine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (ein solcher ist nunmehr aus dem Grunde des § 80 Abs. 4a BDG 1979 auch im Falle der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (den Todesfall ausgenommen) erforderlich) ist nicht als eine - gegenüber einem Nichtbeamten (sofern er nicht Hinterbliebener nach einem Beamten ist) im Übrigen auch unzulässige - Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 aufzufassen. Vielmehr steht dem Berechtigten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zu. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 4a BDG 1979 gegenstandslos wird (vgl. hiezu auch die Ausführungen zum insoweit ähnlichen Tatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312). Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4a BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde nicht, bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides innerhalb einer bestimmten Frist Gebrauch zu machen; vielmehr kennt § 80 Abs. 4a BDG 1979 keinen Verwirkungstatbestand.

Es liegt daher vorliegendenfalls weder eine (rechtswidrige) Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 noch eine Verwirkung des in § 80 Abs. 4a BDG 1979 verankerten Rechts des Dienstgebers vor.

Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 2 PTSG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, an sich zur Entziehung von Naturalwohnungen gegenüber im Dienst der Telekom Austria AG stehenden Beamten zuständig wäre. Er meint jedoch, dass eine solche Zuständigkeit deshalb nicht bestehe, weil er nicht mehr als Beamter anzusehen sei.

Soweit er damit das Recht zur Erlassung eines Entziehungsbescheides überhaupt bestreitet, genügt es hier, auf § 80 Abs. 4a BDG 1979 zu verweisen, welcher gerade auf den Verlust der Beamteneigenschaft abstellt. Was die Zuständigkeit der zuletzt (vor dem Ausscheiden aus dem Beamtendienstverhältnis) zuständig gewesenen Dienstbehörde zur Regelung von Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor diesem Ausscheiden eingetreten sind, anlangt, genügt es auf § 2 Abs. 6 erster Satz DVG zu verweisen.

Schließlich meint der Beschwerdeführer auch, dass eine Befugnis zur Entziehung im vorliegenden Fall deshalb nicht bestanden habe, weil die in Rede stehende Liegenschaft verkauft wurde und nunmehr im Eigentum der W stehe.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat - der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Juli 2001 dargelegt hat, dass dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an der Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, es sei zum einen durch den Verkauf der Liegenschaft im August 2001, zum anderen durch Ausstellung von Mietvorschreibungen seitens der Liegenschaftseigentümerin und Bezahlung derselben durch den Beschwerdeführer konkludent ein Mietvertrag zwischen ihm und der W zu Stande gekommen, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Frage für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung ist. Die belangte Behörde war jedenfalls berechtigt, dem Beschwerdeführer die Nutzung der in Rede stehenden Wohnung als Naturalwohnung auf Grund des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 begründeten öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses zwischen ihm und dem Bund zu entziehen. Sollte dem Beschwerdeführer ungeachtet der damit erfolgten Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses das Recht der Nutzung der in Rede stehenden Wohnung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Liegenschaftseigentümerin zustehen, könnte er die Gestattung der weiteren Benutzung der Wohnung auf Grund eines solchen privatrechtlichen Titels gegen die Liegenschaftseigentümerin mit gerichtlicher Klage geltend machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentliche Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120062.X00

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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