Norm
StPO §113 Abs1Rechtssatz
Während Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Haus- bzw. Personendurchsuchung sowie Beschlagnahme im Rahmen des § 113 Abs.1 StPO anfechtbar sind, ist eine Beschwerde gegen solche Beschlüsse des Vorsitzenden (Einzelrichters) im Zwischenverfahren unzulässig.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 17R212/00x. Diese ist nunmehr unter RW0000532 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000022Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011