RS OGH 1995/8/24 18Bs183/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

StPO §113 Abs1

Rechtssatz

Während Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Haus- bzw. Personendurchsuchung sowie Beschlagnahme im Rahmen des § 113 Abs.1 StPO anfechtbar sind, ist eine Beschwerde gegen solche Beschlüsse des Vorsitzenden (Einzelrichters) im Zwischenverfahren unzulässig.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 17R212/00x. Diese ist nunmehr unter RW0000532 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000022

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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