TE Vwgh Beschluss 2004/6/14 AW 2004/07/0025

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Veröffentlicht am 14.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. M und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Februar 2004, Zl. 514.444/02-I 5/04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, dieser Vertreten durch Dr. G und Dr. S, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Oberflächenentwässerungsanlage, wobei ein näher genannter Oberflächenentwässerungskanalstrang über näher bezeichnete Grundstücke verläuft, an denen der Beschwerdeführer Partei Miteigentümer ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2004 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine allgemeine Nebenbestimmung hinzugefügt wurde; im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers sowie dessen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass eine sofortige Errichtung der Kanalisationsanlage notwendig sei, weil durch die zunehmende Oberflächenversiegelung eine Entsorgung der Niederschlagswässer unverzichtbar sei, widrigenfalls ein unkontrollierbarer Abfluss des Oberflächenwassers in Hanglagen zu unterliegenden Grundstücken drohe, und damit die Gefahr von Vernässung und Erosionen, sowie Schäden und Gefahren für die Felbertauernstraße B 108 zu erwarten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, dass durch die Beeinträchtigung der Natur im Rahmen von Aushubarbeiten, Entfernung von Bäumen, Fällen von altem Baumbestand und Sprengungen für den Beschwerdeführer ein unwiederbringlicher Nachteil entstehe. Insbesondere könnten die Sprengungen zu nicht absehbaren Folgewirkungen auf die vorhandenen Quellwasser, die zur Wasserversorgung des Schlosses W. dienten, führen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Gefahr verbunden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Punkt zum eingeholten Gutachten ausführlich Stellung genommen und überzeugend dargelegt, weshalb eine Gefährdung bei Fortbestand des aktuellen Zustandes auszuschließen sei. Auch aus dem vorliegenden Gutachten gehe hervor, dass lediglich bei weiter zunehmender Oberflächenversiegelung allenfalls mit einem unkontrollierten Abfluss der Oberflächenwässer zu tiefer liegenden Grundstücken zu rechnen sei. Das Beweisverfahren habe jedoch nicht ergeben, dass in naher Zukunft eine weitere Oberflächenversiegelung zu befürchten sei. Dies wäre nur bei Erteilung von weiteren Baubewilligungen und Ausführung der Bauvorhaben der Fall. Solchen Gefahren vorbeugend Rechnung zu tragen, könne jedoch nicht zulässiger Gegenstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sein.

Im Rahmen der erstatteten Gegenschrift äußerte sich die belangte Behörde zur beantragten aufschiebenden Wirkung insbesondere dahingehend, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Auch die mitbeteiligte Partei gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab. Aufgrund der vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen würden die Niederschläge im gegenständlichen Gebiet bereits zu Problemen führen und es sei eine sofortige Entsorgung der Niederschlagswässer unaufschiebbar, weil bei Aufrechterhaltung des aktuellen Zustandes Gefahr in Verzug insbesondre durch den unkontrollierten Abfluss der Oberflächenwässer auf unterliegende Grundstücke sowie Schäden und Gefahren für die Felbertauernstraße B 108 bestehe. Die öffentlichen Schutzinteressen hinsichtlich der bedrohten Rechtsgüter Leib, Leben und Vermögen würden jedenfalls die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich allfälliger Naturbeeinträchtigungen im Rahmen von Aushubarbeiten, Baumentfernungen und Sprengungen überwiegen, zumal diese Beeinträchtigungen vom Beschwerdeführer nur vorübergehend hinzunehmen seien. Überdies seien die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der durch Sprengungen zu befürchtenden Folgewirkungen für das Quellwasser bereits durch die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen widerlegt, der ausgeführt habe, dass die Trassenführung voraussichtlich ohne Sprengarbeiten ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei es im bisherigen Verfahren schuldig geblieben, den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, sodass seine Einwendungen, dass er zu den eingeholten Gutachten ausführlich Stellung genommen und dargelegt habe, weshalb eine Gefährdung auszuschließen sei, haltlos seien. Die mitbeteiligte Partei beantrage daher wegen eines Überwiegens der öffentlichen Interessen und wegen Gefahr in Verzug, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei zeigten in ihren Stellungnahmen auf, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, zumal aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde hervorgeht, dass bereits aufgrund der aktuellen Situation mit Gefährdungen (Vernässung, Erosion von Grundstücken, Abfluss von Oberflächenwässern auf die Felbertauernstraße B 108 mit den daraus resultierenden Gefährdungen des Verkehrsgeschehens und Schäden für den Straßenkörper) zu rechnen sei. Ferner legte dieser Amtssachverständige in seinem Gutachten dar, es gehe aus den Projektsunterlagen nicht hervor, dass die Trasse dieser Variante im Einzugsbereich der Schlosswasserversorgung liege. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung hintangehalten werde (Querriegel, Vorgangsweise bei der Drainagierung, Beweissicherung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 14. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070025.A00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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