RS OGH 1995/9/7 14R141/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Norm

ZPO §10
ZPO §36
ZPO §116

Rechtssatz

Der Kläger hat die vom Beklagtenvertreter beantragte Kuratorbestellung nicht veranlaßt, wenn der Beklagte während des Verfahrens mit absolutem Anwaltszwang die Wohnung (unbekannt wohin) verläßt und der Beklagtenvertreter dem Gericht die Vollmachtskündigung bekanntgibt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R180/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000522 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 14 R 141/95
    Entscheidungstext OLG Wien 07.09.1995 14 R 141/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000003

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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