Norm
ZPO §41Rechtssatz
Kosten des Aufforderungsschreibens nach § 8 AHG sind seit WGN 1989 keine gesondert zu honorierende vorprozessuale Kosten.Kosten des Aufforderungsschreibens nach Paragraph 8, AHG sind seit WGN 1989 keine gesondert zu honorierende vorprozessuale Kosten.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs231/00t. Diese ist nunmehr unter RW0000547 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000044Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011