RS OLG Wien 1995/09/18 6R14/94

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Rechtssatz

Da der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer nach der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung (§ 16 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern zusteht und der Notgeschäftsführer primär nicht die Interessen Dritter wahrzunehmen hat, können nur die Gesellschafter (und allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer) die Abberufung des Notgeschäftsführers beantragen.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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