TE Vfgh Beschluss 2000/11/28 WI-2/00

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §67 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels (begründeten) Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein Eingehen auf den für den "Fall von Anwaltspflicht" gestellten Verfahrenshilfeantrag mangels Anwaltszwangs für Wahlanfechtungen

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer als "Anfechtung einer Wahl nach §67 VfGG" bezeichneten Eingabe vom 17.4.2000 focht der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe "Jürgen Seiner und die Buntkarierten", Jürgen Seiner, namens dieser Wählergruppe die "Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterdirektwahlen der Stadtgemeinde Dornbirn" vom 2.4.2000 aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen an. Schließlich heißt es in der Eingabe wörtlich:

"Wir fordern sie daher auf - nach §70 VfGG der Anfechtung, stattzugeben".

2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953 hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Dieser Antrag (nach §67 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953) bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird vom Anfechtungswerber bestimmt, der sich entscheiden muss, ob er die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt der Anfechtungswerber die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab (sh. VfSlg. 14.080/1995). Fehlt ein Begehren (iSd §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953), leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. dazu: VfSlg. 8733/1980, 8889/1980, 9619/1983, 9798/1983, VfGH 8.10.1984 G110/84, 22.11.1985 B178/85, 2.12.1987 WI-4/87).

2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber - entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG 1953 - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt - weder in der unter Punkt 1. dargestellten Bezeichnung der Eingabe als "Anfechtung einer Wahl nach §67 VfGG" noch in der "Aufforderung" ihr "nach §70 VfGG ... stattzugeben", kann ein solcher Antrag erblickt werden -, musste sie sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI2.2000

Dokumentnummer

JFT_09998872_00W00I02_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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