TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/15 2004/18/0131

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §1 Abs9;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §47;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §46 Abs3;
StGB §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1972), vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. März 2004, Zl. St 22/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (die Bundespolizeidirektion Steyr) habe folgenden rechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:

"Sie halten sich seit 27.05.1992 im Bundesgebiet auf und verfügen über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung des Magistrates Steyr. Es scheinen über Sie die nachstehenden gerichtlichen Verurteilungen auf:

     1.  BG Steyr ... vom 14.04.1993 RK 26.04.1993

     §§ 88/1 u 4 StGB

     Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 50,-- (ATS 3.000,--)

im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

     Vollzugsdatum: 26.04.1993

     2. BG Hernals ... vom 23.08.1994 RK 16.09.1994

     § 88/1 StGB

     Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ATS 50,-- (ATS 4.000,--)

im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

     Vollzugsdatum: 16.09.1994

     3.  BG Steyr ... vom 10.09.1996 RK 02.10.1996

     § 83/1 StGB

     Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 100,-- (ATS 6.000,--)

im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

     4.  LG Steyr ... vom 08.08.2001 RK 22.11.2001

     § 28/2 u. 3 Suchtmittelgesetz

     § 15 StGB

     Freiheitsstrafe 2 Jahre

     Zu LG Steyr ... vom 08.08.2001 RK 22.11.2001

     Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.09.2002, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

     Anordnung der Bewährungshilfe

     LG Steyr ... vom 26.07.2002

     Sie ersuchten von einem Aufenthaltsverbot Abstand zu nehmen.

Sie würden Ihre letzte Straftat zutiefst bereuen und seien durch den langen Gefängnisaufenthalt geläutert und würden zukünftig nicht mehr kriminell werden. Auch brachten Sie einen aufrechten Lohnzettel und eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei. Aus dieser geht hervor, dass Sie seit Ihrer Haftentlassung im September 2002 einer Beschäftigung nachgehen. Weiters verwiesen Sie auf Ihre festen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Bei den ersten drei gerichtlichen Verurteilungen habe es sich in zwei Fällen um einen Verkehrsunfall und einmal um eine häusliche Auseinandersetzung gehandelt.

Sie halten sich seit Mai 1992 im Bundesgebiet auf. Es befinden sich hier Ihre geschiedene Gattin sowie Ihre beiden Kinder, die die Schule besuchen und mit denen Sie Ihren Angaben nach in ständigem Kontakt stehen. Auch Ihre Eltern und Ihr Bruder sind schon langjährig in Steyr aufhältig. Überdies haben Sie angegeben, eine Lebensgefährtin in Steyr zu haben.

Im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.11.2001 wurde festgestellt, dass Sie vom November 2000 bis Mai 2001 in mehreren Angriffen eine jedenfalls 3 Kilogramm übersteigende Menge Cannabiskraut, welches Sie zuvor in Ihrem Pkw von Bosnien in das österreichische Bundesgebiet eingeschmuggelt hatten, verkauften. Dasselbe geschah am 07.05.2001 mit 2 Paketen Cannabiskraut mit insgesamt rund 1,3 kg Gewicht. Ihre Vorstrafen wurden vom genannten Gericht als geringfügig angesehen und auch aufgrund Ihres überwiegenden Geständnisses wurde die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt. Die Gewährung bedingter bzw. teilbedingter Strafnachsicht schloss das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus. Es sei Ihnen gewerbsmäßiger Suchtgifthandel aus reiner Gewinnsucht vorzuwerfen, der in grenzüberschreitender und arbeitsteiliger Vorgangsweise durchgeführt wurde. Vom Gericht wurde Ihnen daher eine günstige Prognose nicht gestellt."

In seiner Berufung verweise der Beschwerdeführer zunächst auf seine ausführliche Stellungnahme samt Beweisanträgen vom 25. März 2002, die er "bei der ursprünglich tätig werdenden Verwaltungsbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land", eingebracht habe. Er wäre vom Übergang der Zuständigkeit an die Bundespolizeidirektion Steyr nie verständigt worden, ferner wäre von letzterer auf die gestellten Beweisanträge nicht Bedacht genommen worden, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und er "im Grundsatz des rechtlichen Parteiengehörs verletzt" worden wäre. Er wäre bereits mit seiner gesamten Familie im Jahr 1992 nach Österreich gekommen, nachdem diese die Heimat fluchtartig verlassen hätte, weil die vormalige Heimatstadt im Zug der Kriegsereignisse nahezu total abgebrannt und zerstört worden wäre. "Nach Bosnien" hätte der Beschwerdeführer "keinerlei wie immer geartete Beziehung, zumal auch keine weiteren Verwandten dort mehr wohnhaft" wären. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer abermals auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 25. März 2002 und die Ergänzung dieser Eingabe vom 27. März 2002. Auf Grund seiner familiären Integration würden die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation und die seiner Familie, insbesondere seiner Kinder, schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Überdies weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Haftentlassung bereits im September 2002, sohin vor ca. eineinhalb Jahren erfolgt wäre, weshalb auf Grund des bisherigen Zeitablaufs die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nicht sachlich gerechtfertigt wäre. Abgesehen davon, dass jede Strafe, insbesondere die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, resozialisierende Zwecke erfüllte "und im Verfahren die Entziehung der Lenkberechtigung vom Höchstgericht wiederholt ausgesprochen" worden wäre, wäre die Erstellung einer negativen Gefährlichkeitsprognose nicht zu rechtfertigen. Eine günstige Zukunftsprognose wäre abgesehen von der "schlüssigen, reumütigen und durch Unterlagen als richtig unter Beweis gestellte(n) Verantwortung" auch durch die Tatsache indiziert, dass der Beschwerdeführer aus der seinerzeit vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden wäre. Zur Untermauerung der vom Beschwerdeführer "dargelegten inneren Umkehr gegenüber (seinem) Fehlverhalten aus dem Jahr 2001" habe der Beschwerdeführer als Beweis die Stellungnahme der E, welche an die Erstbehörde ergangen sei, sowie eine Bestätigung von Dr. I (Familienreferat des Landes Salzburg) vom 22. Jänner 2004 und eine Bestätigung der Bewährungshilfe "Neustart" vom 20. Jänner 2004 beigeschlossen. All diese Argumente und die dargelegten Beweismittel würden belegen, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ein Zeitraum von eineinhalb Jahren verstrichen wäre und er unter Beweis gestellt hätte, dass "in keiner Weise eine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben" wäre. Eine Einbeziehung von als geringfügig zu beurteilenden Verkehrsdelikten hätte in rechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht stattzufinden, weil diese Fahrlässigkeitsdelikte "jedem Staatsbürger" im Straßenverkehr unterlaufen könnten und seit "der geänderten Novelle der Strafprozessordnung seit Jahren bereits nunmehr im Wege einer Diversion abgehandelt" würden.

Da bei der Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, habe die Erstbehörde "sämtliche in Frage kommenden Verurteilungen" berücksichtigt; daran vermöge auch der lapidare Hinweis des Beschwerdeführers, dass infolge einer Strafprozessnovelle seit Jahren Fahrlässigkeitsdelikte im Straßenverkehr im Wege einer Diversion abgehandelt würden, nichts zu ändern. Die Tatsache einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft könne im Hinblick auf eine günstige Zukunftsprognose keine anders lautende Beurteilung bewirken, weil die belangte Behörde das Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen habe. Ebenso wenig seien aus der Sicht der belangten Behörde das von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführte Haftübel, die in der Berufung beigeschlossene Stellungnahme von E sowie die Bestätigungen von Dr. I und der Bewährungshilfe Neustart, welche die innere Umkehr des Beschwerdeführers belegen sollten, dienlich, zumal "dies" keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen werde und dass von ihm keine Gefahr mehr für die im § 36 Abs. 1 FrG genannten öffentlichen Interessen ausgehe.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1992 in Österreich aufhältig und ständig und regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen sei, sei ihm "ein gewisses Maß an sozialer Integration zuzugestehen". Die von ihm ins Treffen geführte Integration werde jedoch durch die von ihm verwirklichte Suchtgiftkriminalität in erheblichem Ausmaß gemindert. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führten. Die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten sei besonders groß. Die Sicherheitsbehörden hätten "den gesetzlichen Auftrag und die moralische Verpflichtung gegenüber den Staatsbürgern", für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Diesbezüglich seien sie verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden. Könnten nun, wie im Fall des Beschwerdeführers, "ständig rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen" (die ja letztlich nur als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten - "Spezialprävention") einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, und gingen sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere, so sei die Behörde verpflichtet (gleichermaßen als "ultima ratio"), auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht ausreichen würden, um den Beschwerdeführer "zur Erhaltung (wohl: Einhaltung) der Rechtsordnung" seines Gastlandes zu bewegen.

Aus oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 "gerechtfertigt". Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müsste". Insbesondere habe der Beschwerdeführer "trotz strafrechtlicher Vorstrafen" nicht davon Abstand genommen, in Steyr und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge aus- und einzuführen sowie teilweise in Verkehr zu setzen und teils in Verkehr zu setzen zu versuchen. In der Zeit von November 2000 bis 2. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen einer abgesondert verfolgten namentlich genannten Person eine nicht näher feststellbare, jedenfalls aber drei Kilogramm übersteigende Menge Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 5 % verkauft, welches er zuvor in seinem PKW von Bosnien in das österreichische Bundesgebiet eingeschmuggelt hätte. Am 7. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer der schon genannten Person zwei Pakete Cannabiskraut, beinhaltend 657,7 und 732,2 g mit einem THC-Gehalt von 6 %, das der Beschwerdeführer zuvor mit seinem PKW von Bosnien in das österreichische Bundesgebiet eingeschmuggelt hätte, teils übergeben und teils zu übergeben versucht, wobei in Ansehung eines Paketes die Tatvollendung infolge Betretung durch Beamte der Erstbehörde unterblieben sei.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran würden die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatsachen und Umstände seiner Integration in Österreich nichts zu ändern vermögen.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nicht zu ersehen sei, wann bzw. ob sich der Beschwerdeführer wieder an die Rechtsvorschriften seines Gastlandes halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Damit wurde im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht.

1.2. Bei der der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG zu Grunde liegenden Suchtgiftmenge handelt es sich um eine große Menge im Sinn des § 28 SMG. Nach § 28 Abs. 6 leg.cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0058, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers gerade angesichts seiner gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei der Ein- bzw. Ausfuhr und des zum Teil vollendeten, zum Teil versuchten In-Verkehr-Setzens von Suchtgift, das er unbestritten über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in mehreren Tathandlungen vorgenommen hat; er hat diese strafbaren Handlungen somit in der Absicht vorgenommen, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Im Hinblick auf dieses gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt, in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0060, mwH), das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit -

gegeben ist, nicht entgegengetreten werden. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG zu Unrecht auch auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1994 und 1996 abgestellt hätte, nichts zu gewinnen, weshalb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Angesichts der nach den unbestrittenen Feststellungen wiederholt vorgenommenen Verstöße gegen das SMG kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Suchtgiftstraftaten "um eine einmalige Delinquenz" gehandelt habe. Dem Vorbringen, dass ihm bezüglich der ihm zur Last liegenden Suchtgiftdelikte ein "nur untergeordneter Tatbeitrag insofern zuzuordnen" sei, als er "als Chauffeur" tätig geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde an die besagte Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG insoweit gebunden war, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkte, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133). Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf "Art. 3 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 64/221/EWG" nichts für seinen Standpunkt abzuleiten, gibt es doch weder im angefochtenen Bescheid noch in der vorliegenden Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als EWR-Bürger (vgl. § 1 Abs. 9 FrG) oder als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 47 FrG) einzustufen wäre. Die belangte Behörde war (was die Beschwerde unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 3 StGB eingehend in Abrede stellt) bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auch nicht an die gerichtlichen Erwägungen bezüglich der bedingten Entlassung aus der Strafhaft gebunden (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0097, mwH). Ferner ist die seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft im September 2002 verstrichene Zeit - laut Beschwerdevorbringen sei er seither wieder voll sozial integriert und gehe einer geregelten Beschäftigung zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstgebers nach, auch sei bei ihm zwischenzeitlich eine "innere Umkehr" eingetreten - angesichts seines gravierenden über einen längeren Zeitraum in einer Reihe von Tathandlungen gesetzten Fehlverhaltens zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe betreffend ihre Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG den Sachverhalt - insbesondere weil sie vom Beschwerdeführer beantragte Beweise nicht erhoben habe - nicht hinreichend ermittelt, und ihre Beurteilung nicht auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt, sondern "mit allgemeinen Begründungen argumentierend" vorgenommen, als nicht zielführend.

2.1. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 37 FrG führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dass er seit September 2002 wieder voll sozial integriert sei und einer geregelten Beschäftigung zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstgebers nachgehe, und er auch sonst keinen Anlass mehr für ein wie immer geartetes behördliches Einschreiten gegen seine Person geboten habe, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden könnte, dass sein genanntes Fehlverhalten nach dem SMG so schwer wiegen würde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Angesichts der Dauer des Aufenthalts und der im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen ist mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot zweifellos ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden. Die belangte Behörde hat aber - unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch (auch unter Berücksichtigung seiner behauptetermaßen nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 2002 wieder erreichten vollen sozialen Integration einschließlich seiner beruflichen Beschäftigung) kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, in einer Mehrzahl von gegen das SMG gerichteten Straftaten bestehende Fehlverhalten maßgeblich geschwächt ist.

3. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0268, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn der Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Die belangte Behörde handelte nicht rechtswidrig, wenn sie angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die genannten öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180131.X00

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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