TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/15 2003/05/0202

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BStG 1971 §21;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Anneliese Lell in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2003, Zl. BauR-012776/3-2003-Ba/Pa, betreffend die Errichtung eines Zaunes an öffentlichen Straßen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Ansfelden), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die im Ortsgebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde liegenden öffentlichen Verkehrsflächen Freindorferstraße, Zeughausstraße und Schwallstraße sind Gemeindestraßen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Straßengesetz 1991.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 2767/1, 2767/6 und 2767/8 der KG Ansfelden. Das Grundstück Nr. 2767/1 grenzt im Osten an die im Wesentlichen von Norden nach Süden verlaufende Freindorferstraße. Die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Zeughausstraße, welche in die Freindorferstraße mündet, grenzt im Nordwesten an das Grundstück Nr. 2767/6. Von Nordwesten kommend mündet im Südosten nahezu rechtwinkelig die Schwallstraße in die Zeughausstraße. An die Schwallstraße grenzen die Grundstücke Nr. 2767/8 und Nr. 2767/6.

Mit einer am 5. Juni 2000 an das Stadtamt Ansfelden gerichteten Eingabe teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die ihr gehörigen vorerwähnten Grundstücke an der Grundgrenze zur öffentlichen Straße mit einem Weidezaun umgeben werden. Der Weidezaun soll gemäß beigelegter Skizze und Lageplan errichtet werden. Der Weidezaun müsse massiv ausgeführt werden, da in dem Gehege Wildschweine gehalten werden sollen. Um ein Unterwühlen des Zaunes zu verhindern, müsse eine Fundamentmauer bis zur frostfreien Erdschicht errichtet werden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um "Auskunft, ob meine Angaben richtig sind, in eventu stelle ich den Antrag auf Bewilligung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften".

Aus dem dieser Eingabe beigelegten Lageplan (Auszug aus der digitalen Katastralmappe) ist - gekennzeichnet durch roter Farbe - ersichtlich, dass der Weidezaun an den Grundstücksgrenzen zu den erwähnten öffentlichen Verkehrsflächen der mitbeteiligten Stadtgemeinde errichtet werden soll.

Bezugnehmend auf dieses Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2000, "die Behörde möge bescheidmäßig über die Errichtung meines Weidezaunes entscheiden", weil "die Straßenverwaltung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Termins von sechs Wochen keine Äußerung abgegeben hat".

Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat - nach mehreren Rechtsgängen - mit Bescheid vom 17. März 2003 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Weidezauns an öffentlichen Straßen auf ihren Grundstücken wie folgt entschieden:

"Im Sinne des Planes GZ. 128950, lfd. Nr. LP 01, des Ingenieurbüros A. vom 12.11.2002 mit der Bezeichnung 'LAGEPLAN Konzept' sind folgende Abstände mit dem projektierten Weidezaun einzuhalten, wobei grundsätzlich diese Abstände Mindestabstände sind und öffentlicher Grund nicht benützt werden darf:

Im Bereich der Schwallstraße ist kein Abstand des Weidezaunes zum Straßenrand einzuhalten, im Bereich der Zeughausstraße ist ein Abstand von 0,25 m und im Bereich der Freindorferstraße einer von 0,30 m einzuhalten.

Der zitierte Lageplan GZ. 128950, lfd. Nr. LP 01, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde legte seiner Entscheidung das Gutachten des DI W. vom 12. November 2002 zu Grunde. In diesem Gutachten werden die Gemeindestraßen an Hand des Vermessungsplanes von DI Volker L. vom 19. November 2001 wie folgt beschrieben:

"Zeughausstraße

Die Zeughausstraße ist mit einer Oberfläche aus Bitukies versehen. Die Breiten von den Grundstückseinfriedungen bis zum asphaltierten Fahrbahnrand ist unterschiedlich und beträgt zwischen 6,36 m bei der Freindorferstraße, zwischen 3,75 m und 3,79 m im Mittelbereich des betrachteten Abschnittes und weitet sich im Bereich der Schwallstraße auf 5,80 m auf (...).

Die asphaltierte Fahrbahn reicht bis zu den Grundstückseinfriedungen, wobei laut Vermessungsplan von DI Volker L. die Grundstücksgrenzen im Fahrbahnbereich liegen, die Abstände zwischen 0,00 m und 0,81 m (...).

Die öffentliche Beleuchtung ist an der bebauten Straßenfront situiert. Die Querneigung der Fahrbahnoberfläche ist augenscheinlich Richtung Feld gerichtet, eine Nachmessung erfolgte nicht.

Die Länge des betrachteten Abschnitts der Zeughausstraße beträgt rund 120 m zwischen der Freindorferstraße und der Schwallstraße.

Schwallstraße

Die Schwallstraße hat eine bituminöse Fahrbahnoberfläche von den Grundstückseinfriedungen bis zu einer Pflastermulde und dann wieder bis zum Fahrbahnrand. Die Breite beträgt durchgehend 5,40 m, wobei durch die 0,50 m breite Pflastermulde eine Querschnittsaufteilung besteht, 1,10 m Breite von den Einfriedungen bis zur Pflastermulde und 3,80 m Breite von der Pflastermulde bis zum feldseitigen Fahrbahnrand.

Die Länge der Schwallstraße beträgt von der Zeughausstraße bis zum Bachweg rd. 95 m.

Auf Grund der Katastergrundlage gemäß Vermessungsplan von DI Volker L. ist ein Teilbereich davon nicht öffentliche Verkehrsfläche, die Abstände zwischen den Grundstückseinfriedungen und den Grundstücksgrenzen betragen zwischen 0,38 m und 0,60 m (...).

Die öffentliche Beleuchtung ist an der bebauten Seite situiert. Die Entwässerung erfolgt über die Pflastermulde und die Einlaufgitter mit jeweils geneigten Fahrbahnflächen zur Pflastermulde.

Freindorferstraße

Die Freindorferstraße ist im Kreuzungsbereich mit der Zeughausstraße mit einer Oberfläche aus Bitukies versehen. Im anschließenden Abschnitt ist die Freindorferstraße eine Schotterstraße mit Breiten von 2,8 m bis 3,0 m, Länge ca. 45 m. Im nördlich angrenzenden Bereich weitet der Schotterbereich auf, dies dient augenscheinlich zum Abstellen von Fahrzeugen.

Aufgrund der Katastergrundlage gemäß Vermessungsplan von DI Volker L. sind die Abstände der Grundstücksgrenzen zwischen 5,21 m (Bereich Zeughausstraße, Beginn Grst.Nr. 2767/1) und 3,22 m (Ende Grst.Nr. 2767/1).

C.2 Anzuwendende Richtlinien

Die Straßenzüge Zeughausstraße, Schwallstraße und Freindorferstraße sind Gemeindestraßen, die nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 zu behandeln sind.

Auf Grund der untergeordneten Verkehrsbedeutung - ausschließlich Erschließungsfunktion der angrenzenden Liegenschaften - sind diese Straßenzüge entsprechend der RVS 3.8 als 'Ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung' einzuordnen.

Als maßgebende Begegnungsfälle sind LKW/Einspurige Fahrzeuge bzw. PKW/PKW anzunehmen. Einspurige Straßenquerschnitte mit einer Fahrbahnbreite von 3,0 m und einem Verkehrsraum von 3,6 m können mit Ausweichmöglichkeiten vorgesehen werden, wenn diese alle 200 m zur Verfügung stehen. Es können dazu auch vorhandene Einmündungen und Kreuzungen herangezogen werden.

C.3 Erforderliches Lichtraumprofil

Gemäß der RVS 3.8 'Ländliche Straßen und Wege" können einstreifige Querschnitte für ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung herangezogen werden. Die Begegnungsmöglichkeit auf der Fahrbahn besteht für: PKW-einspuriges Fahrzeug.

Bei diesen Straßen mit einer Fahrbahnbreite von 3,0 m soll ein Bankett mit einer Mindestbreite von 0,30 m auf beiden Seiten anschließen, der Verkehrsraum beträgt 3,6 m. In diesen Verkehrsraum dürfen keine festen Hindernisse wie Beleuchtungselemente, Schneestangen, Verkehrszeichen, etc. hineinragen, diese müssen jedoch nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen situiert werden.

Für die maßgebenden Begegnungsfälle ergeben sich folgende Gesamtbreiten, wobei aufgrund der angestrebten Geschwindigkeit die geringeren Verkehrs- und Sicherheitsräume angesetzt werden (...).

(es folgt eine allgemeine Auflistung der Begegnungsfälle und der hiefür erforderlichen notwendigen Lichtraum-, Verkehrsraum- und Fahrbahnbreiten sowohl für einstreifige als auch zweistreifige Abschnitte)

Das erforderliche Lichtraumprofil beträgt bei einstreifigen Querschnitten 4,35 m (Begegnungsfall LKW/Fußgänger) und bei Zweistreifigkeit 4,75 m. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN

D.1 Straßenrand

Auf der den Liegenschaften Lell gegenüberliegenden Seiten ist in der Zeughausstraße der Straßenrand klar mit den Einfriedungen definiert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Parzellen 2806/1, 2806/2, 2806/3 und dem Objekt .251 private Bereiche mit Breiten von 0,44 m bis 0,81 m betroffen sind. Bei der Liegenschaft 2807/2 reicht das öffentliche Gut bis zur Einfriedung (siehe Lageplan Bestand). Da jedoch nicht das öffentliche Gut (in der Natur auch nicht ersichtlich) sondern der laut Definition äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche den Straßenrand darstellt, ist der Straßenrand mit den Einfriedungen definiert.

In der Schwallstraße ist ebenfalls die den Liegenschaften Lell gegenüberliegende Seite durch die Einfriedungen definiert, wobei auch hier laut Kataster private Bereiche in der Breite von 0,38 m bis 0,60 m dem Straßenrand zugezählt werden können.

In der Freindorferstraße ist der Straßenrand auf keiner Straßenseite definiert.

Aufgrund der untergeordneten Verkehrsbedeutung der Straßenzüge können auch einstreifige Abschnitte zur Anwendung kommen, wobei der Begegnungsfall LKW/Fußgänger der maßgebende ist, da Wartepflicht für Fußgänger nicht verordnet werden kann, die notwendige Lichtraumprofilbreite beträgt 4,35 m und die Verkehrsraumbreite (maßgebend für den Straßenrand) 3,85 m.

Der Unterschied zu zweistreifigen Querschnitten für die maßgeblichen Begegnungsfälle LKW/einspuriges Fahrzeug bzw. PKW/PKW beträgt 0,40 m (notwendige Lichtraumbreite 4,75 m, notwendige Verkehrsraumbreite 4,25 m).

Bereich Schwallstraße

In der gesamten Länge der Schwallstraße ist das notwendige Lichtraumprofil für den asphaltierten Bereich für einen zweistreifigen Querschnitt erfüllt. Von der asphaltierten Bestandsbreite von 5,40 m sind auf der bebauten Seite rd. 0,40 m nicht öffentlich. Aufgrund der Tatsache, dass der asphaltierte Bereich der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche entspricht, ist der Asphaltrand als Straßenrand zu definieren.

Bereich Zeughausstraße

Da an der Liegenschaft Lell (Grst.Nr. 2767/6) der Straßenrand nicht klar definiert ist, weil

-

äußerer Rand des Straßenbanketts

-

äußerer Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche

nicht klar erkenntlich ist, muss dieser Straßenrand aufgrund der Nutzungsansprüche neu definiert werden.

Die Straßenränder entsprechen den äußeren Umhüllenden des Verkehrsraumes, dieser ergibt sich aus der Fahrzeugbreite und der Fahrzeughöhe für typische Bemessungsfahrzeuge zuzüglich eines oberen und seitlichen Bewegungsspielraumes, d.h. dies entspricht der Definition gemäß § 2, Z. 11 des OÖ Straßengesetzes 'äußerer Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche'.

Der notwendige Lichtraum ergibt sich durch Hinzufügen des Seitenraumes der entsprechend der gewählten Fahrweise, in diesem Falle wurde verminderte Geschwindigkeit angesetzt und beträgt 25 cm. Dieser Seitenraum dient zum Aufstellen von vertikalen Leiteinrichtungen, wie Beleuchtung, Schneestangen, etc. und ist von Bebauungen freizuhalten.

In der Zeughausstraße treten aufgrund der leichten geschwungenen Form im Mittelbereich Engstellen auf, die das erforderliche Lichtraumprofil als auch die erforderliche Verkehrsraumbreite nicht erreichen. Unter dem Ansatz eines einstreifigen Abschnitts mit einem Begegnungsfall LKW/Fußgänger betragen die einzelnen Breitenelemente:

Lichtraum mit beidseitigen Seitenraum

4,35 m

Lichtraum mit einseitigen Seitenraum

4,10 m

Verkehrsraum

3,85 m.

In den einzelnen Abschnitten der Zeughausstraße ergeben sich dadurch folgende Straßenränder an der Liegenschaft Lell (siehe Lageplan Konzept), wobei im Bereich gegenüber der Liegenschaft 2806/1 (südwestliches Eck bzw. Querschnitt 2) und der Liegenschaft 2806/3 (südwestliches Eck bzw. Querschnitt 5) ein einstreifiger Querschnitt angesetzt wurde. Von Querschnitt 1 und Querschnitt 2 und von Querschnitt 5 zu Querschnitt 6 wurde die Verziehung auf den zweistreifigen Querschnitt vorgenommen. Die Länge des einstreifigen Querschnitts beträgt rd. 38 m.

In Richtung Freindorferstraße schließt der Verziehungsbereich (Länge rd. 12,5 m) und der zweistreifige Querschnitt an (Länge rd. 17,5 m). In Richtung Schwallstraße schließt der Verziehungsbereich (Länge rd. 20 m) und der zweistreifige Querschnitt an (Länge rd. 30 m).

Querschnitt

Vorhandene Breite

Erforderliche Breite

Defizit

1

4,60

4,50

0,00

2

3,92

4,10

0,18

3

3,79

4,10

0,31

4

3,75

4,10

0,35

5

3,90

4,10

0,20

6

6,36

4,50

0,00

Bereich Freindorferstraße

Im gegenständlichen Abschnitt der Freindorferstraße, diese dient alleinig der Erschließung der Liegenschaft Lell, kann aufgrund des rd. 40 m langen Abschnitts der Schotterstraße von der Zeughausstraße bis zur Aufweitung der Schotterfläche und der geraden Linienführung ein einstreifiger Querschnitt gewählt werden, die erforderlichen Verkehrsraumbreite beträgt 3,85 m.

D.2 Situierung Weidezaun

Grundsätzlich kann eine Einfriedung, im beantragten Falle stellt der Weidezaun eine massive Einfriedung mit Sockelmauer dar, nur auf Privatgrund errichtet werden.

In jenen Fällen, in denen von einstreifigen Querschnitten ausgegangen wurde, ist die Freihaltung des Lichtraumes notwendig. Bei einstreifigen Querschnitten ist dafür eine Breite von 4,35 m erforderlich, bei zweistreifigen Querschnitten eine Breite von 4,75 m.

Bereich Schwallstraße

In der Schwallstraße ist das notwendige Lichtraumprofil mit

der asphaltierte Fläche erfüllt, d.h. der Straßenrand kann für

Einfriedungen herangezogen werden.

Bereich Zeughausstraße

Im Mittelbereich der Zeughausstraße soll das Lichtraumprofil von 4,35 m eingehalten werden, d.h. vom definierten Straßenrand an der Liegenschaft Lell (Grst.Nr. 2767/6) ist ein 0,25 m breiter Abstand vom Straßenrand einzuhalten. In den einzelnen Querschnitten ergeben sich daher folgende Abstände der Einfriedung (Weidezaun) zum Asphaltrand (entspricht Grundstücksgrenze lt. Kataster):

Querschnitt

Vorhandene Breite

Asphalt

Erforderliche Breite

Verkehrsraum

Erforderliche Breite

Lichtraum

Abstand zu
Asphalt

1

4,60

4,50

4,75

0,15

2

3,92

4,10

4,35

0,43

3

3,79

4,10

4,35

0,56

4

3,75

4,10

4,35

0,60

5

3,90

4,10

4,35

0,45

6

6,36

4,50

4,75

0,00

An der engsten Stelle der Zeughausstraße entsteht ein Defizit von 0,60 m. Da auf der bebauten Seite der Zeughausstraße die Beleuchtung situiert ist, auf Privatgrund vor den Grundstückseinfriedungen, und damit Seitenräume und Sicherheitsräume bestehen, müssen auf der gegenüberliegenden Seite diese Seiten- und Sicherheitsräume zumindest für den einstreifigen Querschnitt gewährleistet sein (siehe Lageplan Konzept).

In jenen Bereichen, in denen der 4,75 m breite Lichtraum erfüllt ist, kann an den Straßenrand angebaut werden, falls der Straßenrand mit der Grundstücksgrenze ident ist.

Bereich Freindorferstraße

Auch in der Freindorferstraße soll der einstreifige Querschnitt mit einem Lichtraumprofil von 4,35 m eingehalten werden, um wenigstens den Begegnungsverkehr LKW/Fußgänger zu ermöglichen (siehe Lageplan Konzept).

Im Anhang Lageplan Konzept erfolgt eine Darstellung für die Situierung von Weidezäunen. Unbeschadet dieser Lage-Darstellung ist bei Errichtung auf die Sichtbeziehungen in den Einmündungs- und Kreuzungsbereichen Rücksicht zu nehmen.

Unabhängig von den Erfordernissen des Verkehrs- und Lichtraumes eines Straßenstücks obliegt es der Behörde im Zuge der Verordnung eines Bebauungsplanes andere Straßenfluchtlinien festzulegen."

Nach einer Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Privatgutachten und einer Stellungnahme zur Vorstellung der Beschwerdeführerin führte der Gutachter zusammenfassend aus:

"...

Die in der Natur festgestellten Straßenränder (= Asphaltränder) müssen nicht mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmen, bestimmen aber für den Verkehrsteilnehmer den Straßenrand.

Aufgrund der untergeordneten Verkehrsbedeutung der an die Grundstücke Lell angrenzenden Straßenzüge Schwallstraße, Zeughausstraße und Freindorferstraße wurden diese Straßenzüge entsprechend der RVS 3.8 als 'Ländliche Straßen und Wege mit geringer Verkehrsbedeutung' eingestuft. Einstreifige Querschnitte können bei solchen Straßen herangezogen werden, wenn Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Als mögliche Begegnungsfälle wurden daher festgelegt:

Bei einstreifigen Querschnitten LKW/Fußgänger

 

Verkehrsraum

3,85 m

 

Lichtraum

4,35 m

 

Bei zweistreifigen Querschnitten

LKW/einspuriges Fahrzeug bzw. PKW/PKW

Verkehrsraum

4,25 m

 

Lichtraum

4,75 m

 

Der Verkehrsraum dient zur Definition bzw. Festlegung des Straßenrandes und der Lichtraum zur Definition des erforderlichen Abstandes von Einfriedungen.

Für die einzelnen Straßenabschnitte wurde der Straßenrand bzw. der erforderliche Abstand des Weidezaunes wie folgt definiert.

Schwallstraße

Aufgrund der durchgehenden asphaltierten Breite von 5,40 m, die teilweise lt. Kataster in Privatbesitz sind, kann dieser Asphaltrand als Straßenrand definiert werden. Da das erforderliche Lichtraumprofil von 4,75 m durchgehend erfüllt ist, kann der Weidezaun an der Asphaltgrenze, entspricht dem Straßenrand, errichtet werden.

Zeughausstraße

In der Zeughausstraße wird in Teilbereichen auf einen einstreifigen Querschnitt zurückgegangen, da in den Kreuzungsbereichen mit der Schwallstraße und der Freindorferstraße ausreichend zweistreifige Querschnitte zur Verfügung stehen.

Der Weidezaun hat einen Mindestabstand von 0,25 m vom Straßenrand einzuhalten. Im einstreifigen Querschnitt ergibt sich daher ein erforderliches Lichtraumprofil von 4,35 m. Dieses wird an der bebauten Seite durch lt. Kataster private Streifen von 0,57 m bis 0,61 m (Grst.Nr. 2806/2) bzw. durch die breite öffentliche Verkehrsfläche (Grst.Nr. 2807/2) sowie durch einen bis zu 0,60 m breiten Streifen des Lell-Grundstücks Nr. 2767/6 erfüllt.

Zufolge des geschwungenen Verlaufs der Zeughausstraße ergeben sich in den Bereichen der Einmündungen der Schwallstraße und der Freindorferstraße größere Straßenraumbreiten, die auch für Begegnungsfälle sowie Kurvenfahrten erforderlich sind. Der Weidezaun kann in diesen Bereichen an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Freindorferstraße

Aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung der Freindorferstraße entlang des Grundstückes Lell (Grst.Nr. 2767/1) kann auf einen einstreifigen Querschnitt eingegangen werden. Der Weidezaun kann in einem Abstand von 4,35 m von der gegenüberliegenden, falls vorhandenen, Einfriedung errichtet werden.

Zur besseren Befahrbarkeit in den Kreuzungsbereichen wird eine Abschrägung des Weidezaunes mit einer Schenkellänge von 5,0 m empfohlen (siehe Lageplan Konzept).

Fall diese Abstände von den definierten Straßenrändern eingehalten werden, wird die gefahrlose Benützbarkeit der Straßenzüge für alle Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt.

..."

Zur Freindorferstraße gab der Sachverständige über Auftrag der Behörde folgendes ergänzendes Gutachten vom 15. November 2002 ab, welches auch Grundlage der Feststellungen des gemeindebehördlichen Bescheides war:

"...

Die Freindorferstraße ist eine Schotterstraße. Geht man davon aus, dass der Rand dieser Schotterstraße (Breite 2,8 m bis 3,0 m) den Straßenrand darstellt, so soll gemäß RVS 3.8 'Ländliche Straßen und Wege' ein Bankett mit einer Mindestbreite von 0,30 m auf beiden anschließen. In diesen Verkehrsraum dürfen keine Hindernisse hineinragen.

Im Gutachten vom 12.11.2002 wurde der Begegnungsfall LKW/Fußgänger als maßgebend angesetzt. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieses Abschnittes der Freindorferstraße - entlang des Grundstücks Nr. 2767/1 - kann hier auf den Begegnungsfall PKW/einspuriges Fahrzeug zurückgegangen werden.

Der Weidezaun kann in der Freindorferstraße in einem Abstand von 0,30 m vom Straßenrand - entspricht dem Rand der Schrotterstraße - errichtet werden.

...

Im Bereich der Schwallstraße ist kein Abstand des Weidezaunes zum Straßenrand einzuhalten, im Bereich der Zeughausstraße ist ein Abstand von 0,25 m und im Bereich der Freindorfer Straße einer von 0,30 m einzuhalten, um die gefahrlose Benützbarkeit der Straße zu garantieren.

Dies ist dem folgenden Lageplan zu entnehmen."

(Nun folgt der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Lageplan vom 12. November 2002.)

In seiner Begründung führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, der bestehende Bebauungsplan sage nichts über die Errichtung von Weidezäunen aus und lege auch keinen Abstand zwischen Weidezäunen und den betroffenen öffentlichen Straßen fest. Dem Gutachten des DI W. sei bei den Feststellungen zu folgen gewesen. Die übrigen Gutachten seien der Entscheidung nicht mehr zu Grunde zu legen, da sich diese weder mit den Fragen bzw. Festlegungen zum Straßenrand befassen noch Ausführungen zur gefahrlosen Benützbarkeit der Verkehrsflächen enthalten. Basierend auf den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen DI W. sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung eines Abstandes von 0,25 m zwischen dem definierten Straßenrand der Zeughausstraße und dem Weidezaun, 0,30 m zwischen dem definierten Straßenrand der Freindorferstraße und dem Weidezaun, dieser Weidezaun, der im 8 m-Bereich zum Straßenrand liege, die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtige.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde in ihren Rechten nicht verletzt wird. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, dass auf Grund des Gutachtens des DI W. in der Schwallstraße der Weidezaun an der Asphaltgrenze (= Straßenrand) errichtet werden könne. In der Zeughausstraße sei ein Mindestabstand von 0,25 m vom Straßenrand einzuhalten, was im Ergebnis einer Errichtung an der Grundstücksgrenze gleichkomme. In der Freindorferstraße werde ein Abstand von 4,35 m - gemessen von der gegenüberliegenden Einfriedung - begutachtet. Nach den Ausführungen des Gutachters könne in der Zeughausstraße der Weidezaun trotz Einhaltung eines Abstandes von 0,25 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Falle daher der vorgeschriebene Abstand mit der Grundgrenze zusammen, so könne - trotz der Festlegung eines gewissen Abstandes - darin eine Verletzung subjektiver Rechte nicht erkannt werden. Im Übrigen entspreche die vom Gemeinderat gewählte Vorgangsweise der Absicht der Beschwerdeführerin. In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 habe sie nämlich dem Stadtamt Ansfelden mitgeteilt, ihre Grundstücke sollen an der Grundgrenze zur öffentlichen Straße mit einem Weidezaun umgeben werden. Aus diesen Gründen könne daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht festgestellt werden. Bezüglich des Abstandes des Weidezaunes in der Freindorferstraße sei auf die Ausführungen des Sachverständigen DI W. zu verweisen. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten habe mit Erlass vom 31. März 1987 empfohlen, die RVS 3.8 "Ländliche Straßen und Wege" für Ersatzherstellungen gemäß § 12 Bundesstraßengesetz (BStG 1971) anzuwenden. In der Folge habe die Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen diese Richtlinien überarbeitet. Das zuständige Bundesministerium empfehle daher in seinem Schreiben vom 1. September 1992 diese Richtlinien anzuwenden. Gemäß Pkt. 1.1 gelte diese Richtlinie für ländliche Straßen und Wege. Darunter würden Verkehrsflächen verstanden, die der Erschließung ländlicher Gebiete dienten und nicht Bundes- oder Landesstraßen (bzw. Bezirksstraßen) seien. Auf untergeordnete Wirtschaftswege, die ausschließlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt seien, finde diese Richtlinie keine Anwendung. Die Querschnittselemente ländlicher Straßen würden unter Pkt. 3.2 gemäß Abb. 7 wie folgt definiert:

Straßenkrone: Sie setze sich aus der Fahrbahn und den Banketten zusammen. Fahrbahn: Der befestigte Teil der Straße, der dem fließenden Verkehr diene. Bankette: Ungebunden befestigte, nicht dem fließenden Verkehr dienender Teil der Straße. Nach Pkt. 3.3 der Richtlinie sei der Lichtraum jener Raum, der von festen Bauteilen (Brückentragwerken, Mauern, Zäunen, Pfeilern, Felsen und dgl.) freizuhalten sei. Die Breite des lichten Raumes ergebe sich aus der beidseitig um 0,50 m vergrößerten Breite der Fahrbahn. In Pkt. 3.4 der genannten Richtlinie seien die einzelnen Regelquerschnitte dargestellt. Diese reichten von L1 bis L6 (Abb. 9 bis Abb. 14). Abb. 13 definiere den Regelquerschnitt L5:

Ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, einstreifig.

Begegnungsmöglichkeiten auf Fahrbahn: PKW - einspuriges Fahrzeug. Dieser Regelquerschnitt gehe von einer Fahrbahnbreite von 3 m und einem beidseitig angeschlossenen Bankett von je 0,30 m aus. Bei dem vom zuständigen Bundesminister für die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen im Zuge der Herstellung einer Bundesstraße empfohlenen Richtlinien handle es sich um Dienstanweisungen, die weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter hätten, stellten aber gleichwohl fachlich fundierte, dem Stand der Technik entsprechende Regelungen dar, die für Ersatzherstellungen gemäß § 12 BStG 1971 zu beachten seien. Obwohl es im gegenständlichen Fall nicht um die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen gehe, bestünden seitens der O.ö. Landesregierung keine Bedenken, die Richtlinie auch hier anzuwenden. Auch die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keinerlei Bedenken angemeldet. Der von der Stadtgemeinde Ansfelden beigezogene Sachverständige sei bei der Beurteilung des Abstandes des Weidezaunes zum Straßenrand der Freindorferstraße vom kleinsten hier möglichen Regelquerschnitt (L5) mit Begegnungsverkehr ausgegangen. Dieser sehe eine Fahrbahnbreite von 3 m sowie 0,30 m breite Bankette vor. Beide zusammen (Fahrbahn und Bankett) bildeten das so genannte Lichtraumprofil, also jenen Raum, der von festen Bauteilen freizuhalten sei. Ausgehend vom Regelquerschnitt L5 und den Festlegungen bezüglich des Lichtraumes habe der Sachverständige für die Errichtung des Weidezaunes in der Freindorferstraße einen Abstand von 0,30 m zum Straßenrand (dies entspräche dem Rand der Schotterstraße) begutachtet. Einen über das Bankett hinausgehenden Abstand habe der Sachverständige für nicht erforderlich erachtet. Abschließend könne festgehalten werden, dass sich der Sachverständige bei seiner Aufgabenstellung zu Recht an die RVS 3.8 "Ländliche Straßen und Wege" orientiert habe. Sachliche Bedenken, die gegen eine Anwendung dieser Richtlinie sprechen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Beschwerdeführerin habe offensichtlich keinen Grund gesehen, dies in Zweifel zu ziehen. So gesehen habe der Sacherständige bei der Festlegung des Abstandes die hier maßgebliche Richtlinie umgesetzt, welche eindeutige Anordnungen in der Weise treffe, dass Bankette von jeglichen Einbauten freizuhalten seien. Wegen der untergeordneten Bedeutung der Freindorferstraße habe er darüber hinaus keinerlei Notwendigkeit gesehen, einen größeren Abstand als 0,30 m, der durch den Regelquerschnitt L5 vorgegeben sei, festzulegen. Bei allen drei in Betracht kommenden Verkehrsflächen seien jene Varianten begutachtet worden, welche die Beschwerdeführerin am wenigsten belasteten bzw. einschränkten und vertretbar seien. Belanglos sei der Einwand hinsichtlich der unterschiedlichen Lichtraumbreiten in der Zeughaus- und Freindorferstraße. In der Zeughausstraße könne nämlich der Weidezaun an der Straßengrundgrenze errichtet werden, für die Freindorferstraße sei die RVS 3.8 von Bedeutung. Somit sei die Festlegung der einzelnen Lichtraumbreiten unter diesen Gesichtspunkten irrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdefall liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßigen Abspruch der Behörde über die Zulässigkeit der Errichtung eines Weidezauns an Gemeindestraßen der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu Grunde. Der Antrag stützt sich auf einen Lageplan (Auszug aus der digitalen Katastralmappe), in welchem mit roter Farbe ersichtlich gemacht wurde, dass der Weidezaun unmittelbar an den Grenzen der Grundstücke Nr. 2767/1, 2767/6 und 2767/8 der Beschwerdeführerin zu den öffentlichen Verkehrsflächen der mitbeteiligten Stadtgemeinde errichtet werden soll.

Für eine solche bauliche Maßnahme sieht § 18 O.ö. Straßengesetz 1991 idF LGBl. Nr. 82/1997 vor:

"Schutz der Straßen

§ 18

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3, innerhalb eines Bereichs von 8 m neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

..."

Bei Beurteilung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße

sind auch die Regelungen im § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991

von Bedeutung. Diese Bestimmung lautet:

"§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das Verkehrsbedürfnis,

2.

die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3.

die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

              4.              die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

              5.              Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6.

bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

7.

die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,

8.

die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und

9.

die barrierefreie Gestaltung."

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. Straßengesetz 1991 ist Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anderes geregelt, in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen, der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Unstrittig steht fest, dass die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen öffentlichen Verkehrsflächen Gemeindestraßen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 sind, der Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde bezüglich der Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen zum Straßenrand nichts festlegt und die Straßenverwaltung (siehe § 12 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) keine Zustimmung innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Errichtung von Weidezäunen an öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde) erteilt hat.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der "gleichheitswidrigen Nutzungseinschränkung" ihrer Grundstücke durch Festlegung von Mindestabständen zur öffentlichen Verkehrsfläche; darin liege eine entschädigungslose Nutzungseinschränkung. Zwischen dem Weidezaun und dem Straßengrund liege ein derart schmaler Grundstreifen, dass dadurch jede wirtschaftliche Nutzung desselben unmöglich gemacht würde und überdies auch der Verkehrswert ihrer Restliegenschaft um eben diesen 'Verkehrssicherheitsstreifen' entsprechend gemindert würde.

§ 18 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 stellt eine der Regelung des § 21 Bundesstraßengesetz 1971 vergleichbare Eigentumsbeschränkung über Bauverbotszonen dar, die nach Lehre und Rechtsprechung - sofern es sich nicht um gravierende Legalbeschränkungen handelt - als verfassungsrechtlich nicht bedenklich auch entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. hiezu Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S. 37 und 126). Im Ausschussbericht zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages zu § 18 O.ö. Straßengesetz 1991 (siehe bei Neuhofer, O.ö. Baurecht 2000, 5. Aufl., S. 1190) wird unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (VfSlg. 4349/1963) ausgeführt, dass die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen neben Straßen von wesentlichem Einfluss auf die Benützbarkeit der öffentlichen Straße sein kann, weshalb es gerechtfertigt ist, die Errichtung von Bauten und Anlagen neben öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Benützbarkeit der Straße zu prüfen.

Die verweigerte Zustimmung der Straßenverwaltung zur Errichtung eines Weidezaunes unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße der mitbeteiligten Stadtgemeinde war daher von der Behörde unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob durch den geplanten Bau "die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird". Hiebei sind die im § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 angeführten Schutzgüter als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, auf welche die Straßenverwaltung bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen Bedacht zu nehmen hat. Die von der Straßenbehörde als Kriterium für die mögliche Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße herangezogenen Aspekte der "Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs" betreffen Umstände, die sich auf die Schutzgüter des Abs. 1 des § 13 O.ö. Straßengesetz 1991 beziehen, die insbesondere die Sicherheit der Gemeindestraßen betreffen. Anhaltspunkte für die Beurteilungskriterien der Sicherheit der öffentlichen Straßen bietet § 13 Abs. 1 zweiter Satz O.ö. Straßengesetz 1991, der bei der Planung, beim Bau und der Erhaltung von öffentlichen Straßen die Straßenverwaltung zur Vorsorge verpflichtet, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar seien. Dass ein Bau wie die Errichtung eines Weidezaunes mit einem festen Betonfundament (vgl. § 2 Z. 2 O.ö. BauTG) unmittelbar an der Straße die Benützbarkeit derselben im besonderen Maße zu beeinträchtigen geeignet ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0340, ausgeführt.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich darum, ob durch die Errichtung des Weidezaunes der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Gemeindestraßen erfolgt. Ob allenfalls andere, bereits errichtete Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen einer behördlichen Zulässigkeitserklärung im Sinne des § 18 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 entgegenstehen, war von der Behörde in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof - wie oben dargelegt - für zulässig erachteten Legalbeschränkungen dieser Art bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von der belangten Behörde gewählte Auslegung des § 18 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der Errichtung des Weidezaunes in der Schwallstraße (bis zum Beginn der Kreuzung mit der Zeughausstraße) mit dem von der belangten Behörde überprüften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde stattgegeben; insoweit kann die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt sein. Warum die Beschwerdeführerin den Weidezaun nicht ihrem Antrag entsprechend an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche Freindorferstraße errichten darf, wurde im Gutachten des von der Gemeindebehörde beigezogenen Sachverständigen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Dieser Sachverständige hat - gestützt auf die dem Stand der hier maßgeblichen Wissenschaft entsprechenden Grundlagen - dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer gefahrlosen Benützbarkeit dieser Gemeindestraße ausgegangen werden kann. Da sich dieses Gutachten ausdrücklich (und ausschließlich) auf die im Sinn der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung erforderliche Straßenbreite bezogen hat, ergibt sich daraus zwingend, dass bei Nichteinhaltung des im Sachverständigengutachten angegebenen Abstandes des Weidezaunes vom Straßenrand eine § 18 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 widersprechende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs gegeben wäre. Der Verwaltungsgerichtshof kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht finden, der Sachverständige habe nur rein rechnerische Erwägungen angestellt. Er hat vielmehr auf dem Boden des von ihm dargestellten Standes der Wissenschaft durchaus realitätsbezogen dargelegt, welche Freiräume neben der Freindorferstraße für einen sicheren Straßenverkehr erforderlich sind. Der angefochtene Bescheid ist daher auch insoweit nicht rechtswidrig, als die belangte Behörde davon ausging, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Errichtung des Weidezaunes an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin zur öffentlichen Verkehrsfläche Freindorferstraße nicht für zulässig erklärt hat.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch für den Verwaltungsgerichtshof die Begründung im angefochtenen Bescheid, in der Zeughausstraße könne der Weidezaun an der Straßengrundgrenze errichtet werden, weshalb die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Gemeindebehörde nicht in ihren Rechten verletzt worden sei. Der Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten betreffend die Zeughausstraße abschließend ausgeführt, "der Weidezaun kann in diesen Bereichen an der Grundstücksgrenze errichtet werden", diese Aussage bezieht sich aber offenbar nur auf einen Teilbereich der Zeughausstraße ("Einmündungen der Schwallstraße und der Freindorferstraße"). Dies folgt für den Verwaltungsgerichtshof auch aus dem einen integrierenden Bestandteil des Gemeindebescheides bildenden Lageplan, aus welchem in den angegebenen Querschnitten zwei bis fünf ein Abweichen von der Grundstücksgrenze zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Der Gutachter hat sich zwar für den Bereich der Freindorferstraße näher damit auseinander gesetzt, warum dort bezüglich des einstreifigen Querschnitts auf einen Begegnungsfall PKW/einspuriges Fahrzeug (erforderliche Breite 4,10 m) zurückgegangen werden kann, begründete Ausführungen, warum dies nicht auch für die Zeughausstraße gelten soll, fehlen jedoch in diesem Gutachten und den Erwägungen im gemeindebehördlichen Bescheid. Dies wird von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.

Da die belangte Behörde diesen - bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Abstände des Weidezaunes zum Straßenrand der Zeughausstraße als wesentlich erkannten - Begründungsmangel im gemeindebehördlichen Bescheid nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht klar erkennbar ist, ob und inwiefern auch Rechte der Beschwerdeführerin in den Kreuzungsbereichen der Straßen verletzt worden sind. Es fehlen nähere Begründungsdarlegungen, ob in den Kreuzungsbereichen die Grundstücksgrenze - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - für die Errichtung des Weidezaunes maßgeblich sein kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050202.X00

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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