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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde von Anrainern eines Steinbruchs gegen die Anordnung verschiedener Sicherungsmaßnahmen durch die Bergbehörde mangels ParteistellungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Dem Vorbringen nach liegt im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde der Dolomitsteinbruch Windhof der T. GesmbH. Rechtsgrundlage für diesen Betrieb ist eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung sowie die (auf dem Berggesetz beruhende) Gewinnungsbewilligung, die gemäß §238 der Berggesetznovelle 1990 ex lege als erteilt galt. römisch eins.1. Dem Vorbringen nach liegt im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde der Dolomitsteinbruch Windhof der T. GesmbH. Rechtsgrundlage für diesen Betrieb ist eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung sowie die (auf dem Berggesetz beruhende) Gewinnungsbewilligung, die gemäß §238 der Berggesetznovelle 1990 ex lege als erteilt galt.
Wegen Felssturzereignissen am 16. und 17. Oktober 1996 ordnete die Berghauptmannschaft Graz mit Bescheid vom 17. November 1997 Sicherheitsmaßnahmen zur Sanierung des Steinbruches an.
In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingaben, die sich auch an die belangte Behörde richteten, auf verschiedene Gefährdungen durch den gegenständlichen Abbau hingewiesen.
Schließlich traf der damalige Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 3. April 2000 Anordnungen gemäß §179 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (in der Folge kurz MinroG). Die T. GesmbH als Betreiber des Steinbruches wurde zur Vornahme verschiedener Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, die die zeitliche und räumliche Abgrenzung der seinerzeit angeordneten Sanierungsmaßnahmen und die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit betrafen. Schließlich traf der damalige Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 3. April 2000 Anordnungen gemäß §179 Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (in der Folge kurz MinroG). Die T. GesmbH als Betreiber des Steinbruches wurde zur Vornahme verschiedener Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, die die zeitliche und räumliche Abgrenzung der seinerzeit angeordneten Sanierungsmaßnahmen und die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit betrafen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides und in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Der nunmehrige Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete eine Gegenschrift. Weiters erstattete die T. GesmbH als mitbeteiligte Partei eine Äußerung.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Beschwerdeführerin die Berechtigung zu ihrer Erhebung fehlt. römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Beschwerdeführerin die Berechtigung zu ihrer Erhebung fehlt.
1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei (natürlichen oder juristischen) Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (s. VfSlg. 8746/1980 mit den dortigen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des §179 Abs1 und 2 MinroG lauten:
Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde kam der beschwerdeführenden Gemeinde in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren keine Parteistellung zu. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebene Sachlage, die angewendeten Bestimmungen des MinroG sowie die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8897/1980 zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren und VfSlg. 9195/1981 zur Parteistellung der Gemeinde im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) nicht entgegengetreten werden. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde kam der beschwerdeführenden Gemeinde in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren keine Parteistellung zu. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebene Sachlage, die angewendeten Bestimmungen des MinroG sowie die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 8897/1980 zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren und VfSlg. 9195/1981 zur Parteistellung der Gemeinde im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) nicht entgegengetreten werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der beschwerdeführenden Gemeinde (ungeachtet des einem Gemeindeorgan als "allenfalls berührte(n) Verwaltungsbehörde(n)" im Sinne des §179 Abs2 MinroG zukommenden Anhörungsrechtes) als Gebietskörperschaft und auch als Anrainer (vgl. dazu auch VfGH vom heutigen Tag, B904/00) im Verfahren nach den §§178 und 179 MinroG im Lichte der vorliegenden Sachlage im konkreten Fall weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zukam, sie also nicht Partei im Sinne des §8 AVG 1950 war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der beschwerdeführenden Gemeinde (ungeachtet des einem Gemeindeorgan als "allenfalls berührte(n) Verwaltungsbehörde(n)" im Sinne des §179 Abs2 MinroG zukommenden Anhörungsrechtes) als Gebietskörperschaft und auch als Anrainer vergleiche dazu auch VfGH vom heutigen Tag, B904/00) im Verfahren nach den §§178 und 179 MinroG im Lichte der vorliegenden Sachlage im konkreten Fall weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zukam, sie also nicht Partei im Sinne des §8 AVG 1950 war.
3. Die Beschwerde war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Beschwerdeführerin in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der mitbeteiligten Partei war kein Ersatz für die Verfahrenskosten zuzusprechen, da sie aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984). 4. Der mitbeteiligten Partei war kein Ersatz für die Verfahrenskosten zuzusprechen, da sie aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte vergleiche VfSlg. 10.228/1984).
III. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt. römisch drei. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Bergrecht, Parteistellung Bergrecht, Parteistellung Gewerberecht, Nachbar, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B905.2000Dokumentnummer
JFT_09998872_00B00905_00