TE Vwgh Beschluss 2004/6/17 AW 2004/07/0028

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. A und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Februar 2004, Zl. VIb-101.02.01/0018, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 23. April 1999 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinkraftwerkes am R-Bach in G unter Auflagen erteilt.

Der (u.a.) vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2000 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass durch das bewilligte Projekt betroffene Grundstücke nunmehr in seinem grundbücherlichen Alleineigentum stünden, die Beurteilung der belangten Behörde, dass ein näher bezeichneter Servitutsvertrag noch dem Rechtsbestand angehörte, unrichtig sei und für eine Grundinanspruchnahme durch die Verlegung einer Druckrohrleitung die zivilrechtliche Grundlage fehle. Bei Realisierung des wasserrechtlich bewilligten Projektes sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums mangels Einräumung einer Dienstbarkeit beschwert.

Mit dieser Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass für eine sofortige Verwirklichung des Kraftwerkprojektes offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden und es zu vermeiden gelte, dass es bei Verwirklichung des Kraftwerkprojektes samt Auflagen ohne gesetzliche Deckung der erforderlichen Eingriffe in sein Eigentum ihm, dem Kraftwerksbetreiber und der Volkswirtschaft ein beträchtlicher unverhältnismäßiger Schaden entstehe, wobei aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen könnten.

Die zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde teilte mit, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides nicht entgegenstünden.

Der ebenso zur Stellungnahme aufgeforderte Mitbeteiligte gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit den dargestellten allgemeinen Ausführungen im Aufschiebungsantrag zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit diesem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070028.A00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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