TE Vwgh Beschluss 2004/6/18 AW 2003/08/0047

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C AG, vertreten durch Dr. A und Dr. E, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Zl. 220.284/3-6/2003, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. C, 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,

3. Pensionsversicherungsanstalt, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Hauptstelle, 5. Arbeitsmarktservice Oberösterr. Landesgeschäftsstelle), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Solche besonderen Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihr Vorbringen beschränkt sich ohne nähere Konkretisierung auf die Behauptung, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie "einen erheblichen Vermögensnachteil "bewirken würde.

Die beschwerdeführende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.

Wien, am 18. Juni 2004

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003080047.A00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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