TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/22 2003/06/0123

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
LStVwG Stmk 1964 §11 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M W in P, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2003, Zl. FA13B-80.30 169/02-33, betreffend Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Land Steiermark (für welches die Fachabteilung 2a (auch: IIa), Landesstraßenverwaltung, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einschritt) zwecks Ausbaues einer Landesstraße die Enteignung ("Einlösung") der zur Ausführung des Projektes erforderlichen Teile von Grundstücken der Beschwerdeführerin (im Ausmaß von 1700 m2) beantragt hatte, sowie auch, die Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens für zulässig zu erklären.

Hiezu fand über Anordnung der belangten Behörde am 28. August 2000 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, an welcher unter anderem die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter (der Beschwerdevertreter) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung gab der beigezogene Amtssachverständige ein Schätzungsgutachten hinsichtlich der Höhe der der Beschwerdeführerin (im Falle der Enteignung) gebührenden Entschädigung ab. Das Ausmaß der beanspruchten Flächen und die Höhe der entsprechenden Entschädigungen wurden hier mit 400 m2 zu S 170,--/m2 = S 68.000,--, und 900 m2 zu S 120,--/m2, = S 108.000,-

- angenommen, zuzüglich der Entschädigung für fünf Obstbäume in Höhe von S 14.000,-- ergab sich demnach eine Gesamtentschädigung von S 190.000,--, was vom Sachverständigen (unter Hinweis auf Vergleichspreise bei anderen Grundstücken) näher begründet wurde. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die Realisierung des Vorhabens (und damit auch gegen die beabsichtigte Enteignung) aus.

In weiterer Folge erging an den Beschwerdevertreter eine "für die Steiermärkische Landesregierung" gefertigte Erledigung vom 12. Juni 2001 (im Kopf ist die "Fachabteilung 2a, Straßen und Brücken, Planung und Bau" angeführt), die als Gegenstand die betreffende Straße und "Grundflächeninanspruchnahme" nennt, worin es heißt, dass die "abgesagte Verhandlung vom 05. Juni 2001" auf Dienstag, dem 19. Juni 2001, zu einer näher bestimmten Uhrzeit, im Gemeindeamt X verschoben werde. Um verlässliches Erscheinen werde gebeten.

Über diese Verhandlung wurde folgende Niederschrift errichtet

(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"AMT DER STEIERMÄRKISCHEN

LANDESREGIERUNG

FACHABTEILUNG IIa, Landhausgasse 7, 8010 Graz

auf Amtshandlung in

(...)

am 19.6.2001

NIEDERSCHRIFT

     aufgenommen über das Ergebnis der örtlichen Erhebung und

mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag der FAGr.-

Landesbaudirektion, Fachabteilung IIa, auf Inanspruchnahme von

Grundstücken, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen für den Ausbau

der L 368, Schillingsdorferstraße,

BV. "SCHILLINGSDORF-EGGERSDORF" aufgrund der Verständigung vom

12.6.2001, GZ.: LBD-2a 87.368-I/98-46.

Anwesende:

Dipl. Ing. (X), Fachabt. 2a, Vertreter der Landesstraßenverwaltung

Ing. (Y) ger.beeid. SV für Bodenbew.,

...

(Beschwerdeführerin)

(Beschwerdevertreter)

Die Verhandlung wird zum festgesetzten Zeitpunkt an Ort und Stelle eröffnet.

Nach Erörterung des gegenständlichen Projektes wird vom Verhandlungsleiter die Begehung angeordnet und durchgeführt, wobei technische Probleme erläutert werden.

Danach wird im Gemeindeamt (...) auf privatrechtlicher Basis über die Entschädigungshöhe verhandelt. Da noch kein Verhandlungsergebnis zustandegekommen ist, wird die Verhandlung unterbrochen und am Freitag, den 22.6.2001, um 10.00 Uhr in der Kanzlei des (Beschwerdevertreters) fortgesetzt.

(Unterschriften)"

Festzuhalten ist, dass sich die Erledigung über die Anberaumung dieser Verhandlung und die Niederschrift vom 19. Juni 2001 nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten befinden.

Mit Erledigung vom 10. Juli 2001 wurde von der belangten Behörde eine weitere Verhandlung für den 26. Juli 2001 anberaumt, die auf den 1. August 2001 verschoben wurde. Im Zuge dieser Verhandlung kam der beigezogene Sachverständige zu einer (voraussichtlichen) Gesamtentschädigung betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Höhe von S 111.259,20, und zwar von S 92.580,-- für (dauernd beanspruchte) 1543 m2 zu S 60,-- /m2, und von S 4.195,20 für (vorübergehend beanspruchte) 874 m2 zu S "480,--"/m2, zuzüglich Entschädigung für Bäume und für eine Verformung eines Wasserdurchlasses von zusammen insgesamt S 14.484,--, was näher begründet wurde (im Zuge der Begründung ist von einem Quadratmeterpreis von S 4,80 für Entschädigungen für vorübergehende Beanspruchung die Rede).

Der Vertreter des antragstellenden Landes gab sodann die Erklärung ab, den Enteignungsantrag zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2002, die an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung IIa, gerichtet war, beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Kostennote für Verhandlungen vom 28. August 2000, 19. Juni 2001, 22. Juni 2001 und 1. August 2001, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 190.000,--, die Zuerkennung eines Kostenersatzes von insgesamt S 90.709,80 (EUR 6.592,14). Sie brachte dabei unter anderem vor, nach der Verhandlung vom 28. August 2000 sei in der Folge "von der Fachabteilung IIa" eine mündliche Verhandlung am 19. Juni 2001 anberaumt worden. Diese Verhandlung sei unterbrochen und am 22. Juni 2001 in Graz fortgesetzt worden. Da es auch bei diesen Verhandlungen zu keinem Abschluss einer Vereinbarung gekommen sei, habe "wiederum die Rechtsabteilung 3" eine Verhandlung für den 1. August 2001 anberaumt und auch durchgeführt.

Die Fachabteilung, an welche diese Eingabe gerichtet worden war (nunmehrige Bezeichnung: Fachabteilung 18a) übermittelte diese Eingabe mit Erledigung vom 18. Februar 2002 der Fachabteilung 13B (so die nunmehrige Bezeichnung, zuvor Rechtsabteilung 3). Darin heißt es, in der Beilage werde die Honorarnote des Beschwerdevertreters mit der Bitte übermittelt, sie dem Grund und der Höhe nach zu prüfen. Die "Verhandlung vom 19.6.2001 und 22.6.2001 war rein privatrechtlicher Natur". Es werde daher die Rechtmäßigkeit "sämtlicher Kosten aus diesen Terminen seitens der Landesstraßenverwaltung bestritten".

Mit Erledigung vom selben Tag teilte die Fachabteilung 18A dem Beschwerdevertreter mit, bezugnehmend auf seine Honorarnote werde mitgeteilt, dass "die Fachabteilung 2a, jetzt Fachabteilung 18A", nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sein könne und Behördenverfahren nur durch die Rechtsabteilung 3, jetzt Fachabteilung 13B durchgeführt würden. Es werde daher die Honorarnote zur Überprüfung "an die zuständige Behörde" weitergeleitet.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2003 an die belangte Behörde legte die Beschwerdeführerin eine neuerliche Kostennote des Beschwerdevertreters vor, diesmal ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 221.800,-- (dies - so das Kostenverzeichnis - gemäß einem Übereinkommen zwischen dem Land und der Eigentümerin; gemeint könnte ein Einlösungsübereinkommen sein?). Der Beschwerdevertreter gebe die Erklärung ab, dass die angeführten Verhandlungen tatsächlich stattgefunden hätten und dass die angeführten Zeiten tatsächlich aufgewendet worden seien. Die Kostennote ergibt eine Gesamtsumme von S 92.702,70 = EUR 6.736,96.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Enteignungsverfahren mit EUR 3.787,07 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass für die Verhandlung vom 28. August 2000 nach TP 3A RAT "in der zum Verfahrenszeitpunkt gültigen Fassung" unter Zugrundelegung einer vom Sachverständigen ermittelten Entschädigung von S 190.000,-- ein Ansatz von S 3.667,-- zugrundezulegen sei, womit sich für diese Verhandlung ein Honoraranspruch von S 14.668,-- ergebe. Für die Verhandlung vom 1. August 2001 habe sich auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen die festzusetzende Entschädigung auf S 111.259,20 reduziert. Dies ergebe einen Honoraranspruch von S 7.045,--. Der in der Kostennote angesprochene Ersatz für Verhandlungen am 19. Juni 2001 und 22. Juni 2001 bestehe nicht zu Recht. Nach Aussage der "Landesstraßenverwaltung" vom 18. Februar 2002 seien "diese Verhandlungen rein privatrechtlicher Natur und fanden zwischen dem Vertreter der Landesstraßenverwaltung und der Liegenschaftseigentümerin und deren Rechtsvertreter" statt. Diese Verhandlungen könnten daher nicht "als ersatzfähige Verhandlungen im Rahmen des Enteignungsverfahrens betrachtet werden", weil sie weder von der Enteignungsbehörde angeordnet worden seien, noch ein Vertreter der Enteignungsbehörde daran teilgenommen habe. Es ergebe sich daher ein Ersatzanspruch von S 3.787,07 (wurde näher aufgeschlüsselt).

Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die (in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene) Erledigung betreffend die Anberaumung der Verhandlung für den 19. Juni 2001 und die Niederschrift über die Verhandlung vom 19. Juni 2001 vorgelegt und ergänzend vorgebracht, dass die Fortsetzung der Verhandlung in der Kanzlei des Beschwerdevertreters stattgefunden habe, hierüber jedoch mangels Einigung über den Enteignungsgegenstand und über den "Enteignungspreis keine Vereinbarung zu Stande" gekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154, in der Fassung LGBl. Nr. 133/1974, maßgeblich (die Novellen LGBl. Nr. 7/2002 und Nr. 88/2002 sind im Beschwerdefall nicht von Belang).

Nach § 50 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die in § 49 leg. cit. genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (kurz: EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954.

Gemäß § 44 EisbEG sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

Mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Feber 1993, Zl. 90/06/0211, Slg. Nr. 13.777/A, wurde ua. klargestellt, dass "ungerechtfertigt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Einschreiten dann ist, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann, und dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Kosten anwaltlicher Vertretung (des Enteignungsgegners) zählen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, mit verschiedenen (weiteren) Fragen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen, befasst. Darin wurde unter anderem dargelegt, es entspreche dem Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht, den kostenersatzpflichtigen Enteignungswerber nicht mit jenen Kosten zu belasten, die durch ein ungerechtfertigtes Mehrbegehren (des Enteignungsgegners) verursacht wurden. Die Geltendmachung eines überhöhten Entschädigungsanspruches sei daher insoweit als Fall des ungerechtfertigten Einschreitens anzusehen, sodass in diesem Umfang ein Kostenersatzanspruch nicht bestehe. Als Bemessungsgrundlage komme daher - soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden sei - höchstens der tatsächlich gebührende (das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/06/0221).

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Enteignungsverfahren gemäß § 44 EisenbahnenteignungsG Kostenersatz zusteht. Strittig ist im Beschwerdefall, ob ein Kostenersatz für die (behaupteten) Verhandlungen vom 19. Juni 2001 und 22. Juni 2001 zusteht, und ob hinsichtlich der Verhandlung vom 1. August 2001 von einer Bemessungsgrundlage von S 111.259,20 oder von S 190.000,-- (wie nun in der Beschwerde dargelegt) auszugehen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 LStVG 1964 obliegt der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung die Verwaltung der Landesstraßen.

Gemäß § 49 leg. cit. ist Enteignungsbehörde hinsichtlich der Landesstraßen die Landesregierung.

Im zugrundeliegenden Enteignungsverfahren war das Land Steiermark Antragsteller, die Landesregierung Enteignungsbehörde. Dass allerdings die Landesregierung als Enteignungsbehörde im Verfahren ausschließlich nur durch eine bestimmte Abteilung des Amtes der Landesregierung agieren könnte, ist dem LStVG 1964 nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zu entgegnen, dass die Niederschrift vom 19. Juni 2001 nur als Ausdruck eines behördlichen Agierens verstanden werden kann, weil es sich dabei um eine Niederschrift im Sinne des AVG handelt, zumal darin auch von einer "Amtshandlung" die Rede ist, wie auch von einem "Verhandlungsleiter", welcher "die Begehung angeordnet" hat.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde zur behördeninternen Mitteilung vom 18. Februar 2002, wonach die Verhandlungen vom 19. Juni 2001 und 22. Juni 2001 rein privatrechtlicher Natur gewesen seien, kein Parteiengehör gegeben habe. Wäre dies nämlich erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt darzutun, dass es sich bei diesen Verhandlungen gemäß der hierüber aufgenommenen Niederschrift um Amtshandlungen gehandelt habe.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Wie zuvor dargelegt, ist die Verhandlung vom 19. Juni 2001 als ein behördliches Handeln der Landesregierung (und nicht als privatrechtliches Agieren der antragstellenden Verfahrenspartei) zu qualifizieren, was wohl auch für jene vom 22. Juni 2001 gelten muss. Damit ist der gerügte Verfahrensmangel wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann (dies vielmehr anzunehmen ist), dass die belangte Behörde ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

Es trifft auch zu, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides deswegen mangelhaft ist, weil die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht dargelegt hat, weshalb die in dieser Verhandlung vom Sachverständigen angenommene Entschädigungssumme von S 111.259,20 zutreffend, die in einer früheren Verhandlung angenommene Entschädigungssumme von S 190.000,-- hingegen nicht mehr zutreffend sein soll (zur Bedeutung der voraussichtlichen Entschädigungssumme als Kostenbemessungsgrundlage siehe das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231), zumal sowohl die jeweils zugrundegelegten Flächenausmaße, wie auch die jeweils zugrundegelegten Grundstückspreise differieren.

Der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060123.X00

Im RIS seit

29.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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