TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/22 2003/06/0146

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 2001 §36 Abs2;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1998 §25 Abs1;
Bauvorschriften Tir 1998 §25 Abs4;
Bauvorschriften Tir 1998 §25 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der I Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juli 2003, Zl. Ve1-550-2903/1-4, betreffend eine Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, bestehend aus einem Gebäude mit 12 Wohneinheiten (damalige Bezeichnung im Bescheid: Haus 3; nunmehrige Bezeichnung W-feld 1 oder auch Haus Nr. 1 - den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass es sich dabei um ein Haus einer aus mehreren Häusern bestehenden Gesamtanlage handelt) auf dem Grundstück Nr. 2038/4 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Für das nunmehrige Beschwerdeverfahren ist die (allgemeine) Vorschreibung Nr. 19 von Bedeutung, weiters die Vorschreibung Nr. 9 im Abschnitt "brandschutztechnische Bedingungen".

In der erstgenannten Vorschreibung Nr. 19 heißt es, das Gebäude sowie die Außenbereiche seien so zu gestalten, dass den Grundsätzen des barrierefreien Bauens entsprochen werde. Die Bestimmungen des § 25 der Technischen Bauvorschriften 1998 seien einzuhalten.

Im Punkt 9. der brandschutztechnischen Bedingungen heißt es, die Zufahrtswege und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sowie die Löschwasserversorgung seien nach den Anweisungen des Ortsfeuerwehrinspektors entsprechend den Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen - TRVB F 134, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - bzw. nach den Richtlinien für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen des österreichischen Berufsfeuerwehrverbandes auszuführen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, weil sie mit einer - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht relevanten - Vorschreibung nicht einverstanden war.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde mit Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. September 2000 unter anderem dieser Berufung (sowie, wie den Akten zu entnehmen ist, gleichartigen Berufungen gegen vergleichbare Bescheide bezüglich zweier weiterer Häuser) Folge gegeben, die fragliche Vorschreibung "ersatzlos gestrichen" und die angestrebte Baubewilligung "unter den übrigen 35 Bedingungen und Auflagen" der erstinstanzlichen Bescheide und den (in den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden enthaltenen weiteren) "15 brandschutztechnischen Bedingungen" erteilt.

Mit Eingabe vom 5. April 2002 kam die Beschwerdeführerin um die Erteilung der Benützungsbewilligung hinsichtlich dieses Hauses ein.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juni 2002 wurde die Benützungsbewilligung mit neun Vorschreibungen erteilt, wobei im Beschwerdeverfahren nur mehr die Punkte 2. und 5. von Belang sind.

Punkt 2. lautet: "Die Handläufe der Behindertenrampe sind umgehend, spätestens jedoch bis 31.07.2002 gemäß § 25 TBV herzustellen".

Zu Punkt 5. heißt es, die Verkehrsfläche Grundstück Nr. 2041/19 "oberhalb (östlich) der Wohnanlage W...feld 5 und 7" sei umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2002 auf die "laut Einreichplan" genehmigte Breite von 3,50 m auszubauen und so zu befestigen, dass ein Befahren mit allen Feuerwehrfahrzeugen möglich sei.

Begründend heißt es hiezu, im gegenständlichen Gebäude sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 3 TBV 1998 eine Rampe im Zugangsbereich errichtet worden. Das bedeute aber weiters, dass diese Rampe entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 9 leg. cit. auszuführen sei.

Auf Grund "verschiedener Begehungen" seien zusätzliche Maßnahmen für notwendig befunden worden, die zur Vermeidung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen dienten und im Zuge des Genehmigungsverfahrens nicht erkannt worden seien. Gemäß § 29 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) seien daher zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden.

Dass die vorhandene Breite der Verkehrsfläche Grundstück Nr. 2041/19 von 2,60 m an der engsten Stelle oberhalb (östlich) der Wohnanlage W-feld 5 und 7 als Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge nicht möglich sei, sei anhand mehrerer Fahrversuche nachgewiesen worden (Anmerkung: Im Vorspruch des Bescheides ist eine entsprechende Stellungnahme der Ortsfeuerwehr wiedergegeben). Die Maße für Zufahrt und Aufstellung von Rettungsgeräten seien in der TRVB 134 geregelt. Die vorhandene Breite von 2,60 m stelle eine wesentliche Unterschreitung des erforderlichen Bedarfes dar. Bei der Kollaudierung der Wohnanlage W-feld 5 und 7 sei diese Verkehrsfläche nicht fertig gestellt gewesen, weil sich die Wohnanlage W-feld 1 noch in Bau befunden und die Verkehrsfläche noch als Baustellenzufahrt gedient habe. Eine Beurteilung habe daher nicht erfolgen können und sei somit "auf das Ende der gesamten Fertigstellung zurückgestellt" worden.

Von der Beschwerdeführerin sei um Genehmigung zur Errichtung der Wohnanlage laut eingereichter Pläne angesucht worden. In diesen genehmigten Einreichplänen samt dazugehörigen Lageplänen sei die Verkehrsfläche Nr. 2041/19 mit einer Breite von 3,50 m dargestellt und sei daher auch in dieser Dimension genehmigt worden. Auch im rechtskräftigen ergänzenden Bebauungsplan seien die Straßenfluchtlinien enthalten, die im Wesentlichen auch aus brandschutztechnischer Sicht in dieser Art notwendig seien und auf Grund dessen die Baugenehmigung erteilt worden sei. Die ausgeführte Breite von 2,60 m entspreche also weder den Bauansuchen, der Baugenehmigung noch dem ergänzenden Bebauungsplan. Sollte diese Verkehrsfläche nicht auf die erforderliche genehmigte Breite von 3,50 m erweitert und entsprechend befestigt werden, sei ein Erreichen "einiger Wohnungen der Wohnanlage W...feld" für Rettungsgeräte nicht gewährleistet, was eine wesentliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner darstelle.

Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Bescheid und erhob gegen den abweislichen Berufungsbescheid vom 11. Juli 2002 Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2002 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschreibung 6. zu unbestimmt sei, weshalb der gesamte Berufungsbescheid (weil Hauptinhalt und Nebenbestimmungen des Bescheides ein untrennbares Ganzes bildeten) aufzuheben sei.

Mit Berufungsbescheid vom 9. Jänner 2003 wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 2002 abermals als unbegründet abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aus diesem Anlass aber in verschiedenen Punkten abgeändert, darunter, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, dass der Fertigstellungstermin hinsichtlich der Vorschreibungen Punkte 2. und 5. "spätestens jedoch bis 6 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides" zu lauten habe.

Hinsichtlich der Vorschreibung Punkt 2. schloss sich die Berufungsbehörde im Wesentlichen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an. Hinsichtlich der Vorschreibung Punkt 5. verwies sie ebenfalls auf den erstinstanzlichen Bescheid und führte weiters aus, dass die Breite der Verkehrsfläche von 3,50 m nicht nur in den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten "und beantragten" Einreichplänen vorgesehen gewesen sei, "sondern auch in Form von Straßenfluchtlinien" im Bebauungsplan verordnet worden sei. Die Baubehörde sei an diese verordneten Straßenfluchtlinien jedenfalls gebunden, weshalb sie die Einhaltung durch das konkrete Bauprojekt sicherzustellen habe. Allein daraus ergebe sich, dass diese Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Überdies seien die geforderten 3,50 m Breite der Verkehrsfläche auch sachlich zur Sicherstellung der Zufahrt für Feuerwehrgeräte jedenfalls gerechtfertigt, wobei diese Breite auch als zulässige Mindestbreite gemäß der TRVB 134 vorgesehen sei.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, es bestünde keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, und führe weiters aus, dass im Bereich einer Wegstrecke von 14,77 m zwar die Zufahrt auch mit einer Feuerwehrdrehleiter möglich sei, nicht aber das Abstellen des Gerätes, was etwa 10 m weiter entfernt geschehen müsse, um ein problemloses Abstützen zu gewährleisten. Auch für die Berufungsbehörde ergebe sich aus den Ausführungen des Stadtfeuerwehrkommandanten samt Bildbeilage, welche beide Bestandteile des bekämpften Bescheides seien, dass ein Erreichen "einiger Wohnungen der Wohnanlage" mit der Drehleiter nur aus dem Bereich der derzeitigen Engstelle möglich sei, weshalb jedenfalls von einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner ausgegangen werden könne.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in welcher sie unter anderem darauf verwies, es gehe im Benützungsbewilligungsverfahren lediglich um die Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 2038/4, W-feld 1. Wenn nun vorgeschrieben werde, die Verkehrsfläche "2041/18" östlich der Wohnanlage W-feld 5 und 7 auszubauen, so habe dies mit dem gegenständlichen Bauvorhaben "überhaupt nichts zu tun". Im Bebauungsplan sei nicht die Breite der Verkehrsfläche vorgegeben, sondern vielmehr lediglich der Abstand zwischen den Straßenfluchtlinien. Dieser Abstand betrage tatsächlich 3,50 m, was aber nicht bedeute, dass auch "die komplette Wegbreite" so breit sein müsse. Vielmehr seien die in der Natur gegebenen Umstände, wie Böschungen und dergleichen, zu berücksichtigen. Überdies wäre die vorgeschriebene Stützmauer auf der Wegparzelle selbst zu errichten, womit die Breite von 3,50 m ohnedies nicht gegeben wäre. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Breite des Weges hinsichtlich des hier gegenständlichen Bauvorhabens, nämlich betreffend das Haus W-feld 1, keine Rolle spiele, weil bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2038/4 der gegenständliche Weg Nr. "2041/18", eine Breite von mindestens 3,50 m aufweise, teilweise sogar eine solche von 4,60 m. Des Weiteren stelle sich in der Natur die Situation so dar, dass die südöstliche Ausfahrt des Weges "Nr. 2041/18" mittlerweile als Fußweg verwendet werde, weshalb es in diesem Bereich jedenfalls unmöglich für ein Feuerwehrfahrzeug wäre, dort zu fahren. Die Zufahrt eines Feuerwehrfahrzeuges sei sohin lediglich von Norden her möglich und hiefür sei die erforderliche Breite des Weges, wie bereits ausgeführt, mit 3,50 m mehr als gegeben.

Wenn nun, wie die Beschwerdeführerin vermeine, die Gemeindebehörden versuchten, die bereits erteilte Benützungsbewilligung hinsichtlich der Häuser W-feld 5 und 7 insofern abzuändern, als am südöstlichen Ende des Weges "Nr. 2041/18", also im Bereich dieser beiden Häuser, die Abstellfläche für das Feuerwehrfahrzeug zu gering wäre, so könne dies nichts mit dem nunmehrigen Verfahren betreffend das Haus Wfeld 1 auf dem Grundstück Nr. 2038/4 zu tun haben. Vielmehr sei für dieses Haus die Möglichkeit der Feuerwehrzufahrt gegeben. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr alleinige Eigentümerin der Grundstücke.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 2000 mit der Vorschreibung Punkt 19 die Einhaltung des § 25 TBV 1998 vorgeschrieben worden. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringe, dass es sich bei der Rampe in Wahrheit um einen Zufahrts- bzw. Zugangsweg handle, der von dieser Bestimmung nicht umfasst sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass bereits aus den Einreichplänen ersichtlich sei, dass es sich zweifelsfrei um eine Fußgängerrampe (diese sei ausdrücklich als solche bezeichnet) mit einem Gefälle von 10 % handle. Zudem lasse die Vorstellung nicht erkennen, worin der Unterschied zwischen einer Rampe bzw. einem Zufahrts- oder Zugangsweg liegen solle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne ein Absehen von der Errichtung von Handläufen gemäß § 25 Abs. 9 TBV 1998 dem Abs. 4 dieses Paragraphen nicht entnommen werden.

Hinsichtlich der Vorschreibung Punkt 5. sei der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass ihr Vorbringen, welches sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. 2041/18 beziehe, ins Leere gehe, weil sich die Auflage unzweifelhaft auf die Verkehrsfläche Grundstück Nr. "2141/19" beziehe. "Östlich oberhalb" des Bauplatzes befinde sich lediglich das Grundstück Nr. 2041/19.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung habe ein rechtskräftiger Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde unter anderem für das Grundstück Nr. 2041/19 bestanden, in welchem Straßenfluchtlinien festgelegt worden seien. Die derzeitige Straßenbreite entspreche nicht diesen Festlegungen und ebenso wenig dem bewilligten Projekt. Zudem werde auf die Vorschreibung Punkt 9. im Abschnitt brandschutztechnische Bedingungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2000 verwiesen, weiters auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung sowie des Stadtfeuerwehrkommandanten, wonach eine Wegbreite von 3,50 m als erforderlich erachtet werde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, diese Gutachten in Zweifel zu ziehen bzw. sie sei diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. sind "Wohnanlagen" unter anderem

Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen.

§ 35 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 36 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn

a) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;

b) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;

c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten nach den §§ 8 und 9, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 6 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern die Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 3), ist deren Vorhandensein nachzuweisen."

§ 36 TBO 2001 lautet:

§ 36

Benützungsbewilligung

(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a und b erst auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).

(3) Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 erfüllt sind. Liegen nur unwesentliche Baumängel vor oder sind zur Vollendung des Gebäudes nur noch geringfügige Bauarbeiten erforderlich, so kann die Benützungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen erteilt werden. Eine Teilbenützungsbewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen oder unter Bedingungen im Sinne des § 29 Abs. 1 zweiter Satz zu erteilen.

(4) Wurde das betreffende Gebäude abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Gebäudes dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre, so kann diese Änderung gleichzeitig mit der Erteilung der Benützungsbewilligung bewilligt werden. Bei sonstigen Abweichungen von der Baubewilligung hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Gebäudes anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes dessen Beseitigung aufzutragen. Auf sein begründetes Verlangen kann ihm jedoch statt dessen die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(5) Liegen wesentliche Baumängel vor, so hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist für die Behebung dieser Mängel festzulegen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht vollständig behoben, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes dessen Beseitigung aufzutragen."

§ 25 der Technischen Bauvorschriften 1998 (TBV 1998), LGBl. Nr. 89, lautet auszugsweise:

"§ 25

(1) Gebäude, die regelmäßig auch von älteren oder behinderten Menschen oder von bzw. mit Kindern aufgesucht werden, wie öffentliche und allgemein zugängliche Gebäude, Wohnanlagen mit Ausnahme von Reihenhäusern, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Schulgebäude einschließlich Universitätsgebäude, Heime, Kindergarten- und Hortgebäude und dergleichen, sind so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen des barrierefreien Bauens entsprechen. Diese Gebäude müssen insbesondere so ausgeführt werden, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich und benützbar sind.

(2) Werden im Bereich außerhalb von Gebäuden nach Abs. 1 im Zuge notwendiger Verbindungswege (Verkehrswege) Stufen errichtet, so ist dieser Niveauunterschied durch eine Rampe zu überbrücken. Absätze im Zuge von Fluchtwegen und notwendigen Verbindungswegen im Inneren solcher Gebäude sind nur zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind. Ihre Höhe darf 3 cm nicht übersteigen. Im Bereich solcher Absätze und von Türen muss beidseitig eine waagerechte Fläche mit einer Länge von jeweils mindestens 1,20 m vorhanden sein. Ist ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt, so gelten diese Erfordernisse für jeden Brandabschnitt.

(3) Gebäude nach Abs. 1 müssen mindestens einen Eingang aufweisen, der mit Rollstühlen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe benützt werden kann. Niveauunterschiede zwischen den Zugangsflächen und der Gebäudeeingangstüre sind durch eine Rampe zu überbrücken. Im Bereich der Gebäudeeingangstüre muss beidseitig eine waagerechte Fläche mit einer Länge von jeweils mindestens 1,20 m vorhanden sein. Einzelstufen mit einer Höhe bis zu 3 cm bleiben außer Betracht.

(4) Von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn diesen insbesondere auf Grund besonderer Geländeverhältnisse oder einer ungünstigen Grundstückskonfiguration oder der Festlegungen in einem Bebauungsplan nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand entsprochen werden kann.

(5) ...

...

(9) Die Steigung von Rampen im Inneren und im Bereich außerhalb von Gebäuden nach Abs. 1 darf, soweit eine solche Steigung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand eingehalten werden kann, 6:100 nicht überschreiten. Eine Steigung von 10:100 darf keinesfalls überschritten werden. Rampen sind durch parallel laufende Handläufe mit einer Höhe von 75 cm und 1 m abzusichern. Diese Handläufe müssen beidseitig jeweils mindestens 40 cm über die Rampe hinausreichen. Bei Niveauunterschieden zur Umgebung von mehr als 10 cm ist eine Absturzsicherung vorzusehen. Der Belag von Rampen ist griffig auszubilden. Ihre lichte Durchgangsbreite hat mindestens 1,20 m zu betragen. An Stelle von Rampen können auch mechanische Steighilfen errichtet werden.

..."

Was die "Rampe" anlangt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass diese von der Beschwerdeführerin selbst im Bauplan, welcher in der Folge bewilligt wurde, als Rampe bezeichnet wurde ("Fußgängerrampe 10 % Neigung"). Es besteht daher kein Anlass, diese bauliche Anlage nicht als "Rampe" im Sinne des § 25 TBV 1998 (sondern als eine davon unterschiedliche Verkehrsfläche) anzusehen. Das bedeutet, dass zwingend Handläufe im Sinne des Abs. 9 dieser Bestimmung zu errichten sind, wobei eine Ausnahme gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen nicht in Betracht kommt, weil nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung von den Erfordernissen des Abs. 9 nicht abgesehen werden kann.

Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wie auch in der Beschwerde ergibt sich allerdings, dass die Auslegung des § 25 Abs. 9 TBV 1998 strittig ist. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass gemäß dieser Bestimmung beidseits der Rampe Handläufe anzubringen seien, die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass "die Handläufe trotzdem einseitig in der vom § 25

(9) TBO vorgeschriebenen Form ausgeführt" worden seien, obwohl ihrer Auffassung nach nicht einmal dies notwendig bzw. gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre. Eine "beidseitige Ausstattung" würde überdies einen unvertretbaren Aufwand im Sinne des § 25 Abs. 4 leg. cit. bedeuten und zum anderen in der Praxis auch nicht den gewünschten Erfolg erzielen, zumal Rollstuhlfahrer die Räder ihres Rollstuhles niemals ausließen.

Wenngleich die Errichtung von Handläufen beidseitig der Rampe (also auf jeder Seite) mit der bekämpften Auflage ebenso wenig ausdrücklich vorgeschrieben wurde, wie mit der durch den Berufungsbescheid vom 12. September 2000 rezipierten Auflage in Punkt 19. des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2000 (sondern nur die Ausführung gemäß § 25 TBV 1998, ohne dass eine bestimmte nähere Ausführung vorgeschrieben worden wäre), ist hiezu Folgendes klarzustellen: Die Auffassung der belangten Behörde trifft zu, dass gemäß dem Wortlaut des § 25 Abs. 9 TBV 1998 die dort genannten Handläufe auf jeder Seite der Rampe (parallel zueinander) anzubringen sind (und überdies beidseits, also auf beiden Seiten, jeweils 40 cm über die Rampe, also über den Beginn und das Ende der Rampe, hinauszureichen haben). Diese Auslegung ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Nach den in Schwaighofer - Sallinger, Handbuch des Tiroler Baurechts2, S 684, wiedergegebenen Erläuterungen (Anmerkungen) können die in § 25 Abs. 1 TBV 1998 genannten Grundsätze des barrierefreien Bauens der ÖNORM B 1600 entnommen werden. In dieser ÖNORM heißt es im Abschnitt 2.3 "Rampen" unter Punkt 2.3.7 "Handläufe": "Rampen mit einem Längsgefälle von mehr als 6 % müssen in ihrer ganzen Länge beidseitig mit gut umfassbaren Handläufen gemäß 3.3.1.3. in Höhen von 75 cm und von 90 cm bis 100 cm ausgestattet werden". Als "Anmerkung" heißt es ergänzend: "Die Handläufe sollen Anfang und Ende der Rampe um mindestens 40 cm überragen".

Dass § 25 Abs. 4 TBV 1998 keine Ausnahme von den Erfordernissen des Abs. 9 dieses Paragrafen gestattet, wurde bereits gesagt; darauf, ob die Beschwerdeführerin eine beidseitige Ausführung dieser Handläufe für unzweckmäßig und/oder unwirtschaftlich hält, kommt es nach diesem Abs. 9 nicht an.

Die bekämpfte Vorschreibung war somit nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich der Vorschreibung zu Punkt 5. verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass es hier nur um die Benützungsbewilligung betreffend das Haus W-feld Nr. 1 geht und nicht auch um andere Gebäude dieser Gesamtanlage. Das bedeutet, dass die angestrebte Benützungsbewilligung nicht mit der Begründung versagt werden darf, das fragliche Grundstück Nr. 2041/19 eigne sich zwar als Feuerwehrzufahrt für das Haus Nr. 1, nicht aber für andere, hier nicht verfahrensgegenständliche Häuser.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Vorstellung vorgebracht, es bestehe ohnedies eine ausreichende Feuerwehrzufahrt zum gegenständlichen Haus. Dass dabei das fragliche Grundstück Nr. 2041/19 gemeint war und nicht das in der Nähe gelegene Grundstück Nr. 2041/18, ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang; die Anführung der unrichtigen Grundstücksbezeichnung (2041/18) in der Vorstellung (ebenso im Übrigen in der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 17. Juli 2002) beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Haus verfüge ohnedies über eine ausreichende Feuerwehrzufahrt, näher auseinanderzusetzen. Die auf eine Stellungnahme der städtischen Feuerwehr gestützte Begründung der Gemeindebehörden ist nämlich diesbezüglich unzureichend, weil auf mehrere Häuser der Gesamtanlage Bezug genommen wird und daraus nicht ausreichend hervorgeht, ob die angenommenen Mängel nur dem gegenständlichen Haus zuzuordnen sind, oder aber anderen Häusern (diese Unklarheit hinsichtlich der Zuordnung wird im Übrigen auch dadurch unterstrichen, dass sich die - nicht beschwerdegegenständliche - Vorschreibung 6. des erstinstanzlichen Bescheides vom 11. Juni 2002 auf die Entfernung eines "Grünbewuchses" im Bereich "der Abstützfläche für die Drehleiter" beim Weg zwischen den Häusern 2 bis 12 und 3 und 7 bezog, was unterstreicht, dass die Stellungnahme der Feuerwehr wie auch der erstinstanzliche Bescheid auch andere Häuser betrafen). Auf das ausführliche diesbezügliche Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde kann nicht Bedacht genommen werden, weil Ausführungen in Gegenschriften eine entsprechende (erforderliche) Bescheidbegründung nicht zu ersetzen vermögen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zwischenzeitig nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. 2038/4 wie auch der Wegparzelle Nr. 2041/19, und es ihr daher nicht ohne Weiteres möglich sein werde, eine "Änderung der Wegbreite herbeizuführen", ist Folgendes zu bemerken: Gemäß § 36 Abs. 2 TBO 2001 hat der Eigentümer des Gebäudes um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Er ist daher auch Adressat des Benützungsbewilligungsbescheides, mit welchem gegebenenfalls die Benützungsbewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt wird. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse während des Verfahrens, ist dies zu berücksichtigen, das heißt, allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum am Gebäude sind dem Verfahren beizuziehen und es ist der Benützungsbewilligungsbescheid (auch) ihnen gegenüber zu erlassen. Darauf wird im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein.

Da die belangte Behörde den zuvor dargelegten Mangel verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens.

Wien, am 22. Juni 2004

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060146.X00

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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