TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/28 B1641/99

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §41a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Änderung einer Geschäftseinteilung getroffenen Personalmaßnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoß gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden Fall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Spruch eines an sie ergangenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1999 lautet wie folgt:

"1.

Ihr Antrag vom 10. Oktober 1998, festzustellen, ob die durch die Geschäftseinteilung 1995 herbeigeführte Minderung und Änderung des Aufgabenbereichs der Abteilung III B 6 (nunmehr VI C 5) eine Personalmaßnahme darstellte, die ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zulässig war, wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

2a.

Ihr Antrag vom 10. Oktober 1998, festzustellen, ob die durch die Geschäftseinteilung 1996 herbeigeführte weitere Minderung und Änderung des Aufgabenbereichs der Abteilung III B 6 (nunmehr VI C 5) eine Personalmaßnahme darstellte, die ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zulässig war, wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

2b.

Auf Ihren Antrag vom 10. Oktober 1998 wird gemäß §40 Abs2 in Verbindung mit §38 Abs7 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, folgendes festgestellt: Der Entzug von sieben zu treffenden Berufungsentscheidungen betreffend Überschußbestands-Verordnung für Reis stellt keine Verwendungsänderung dar, die unter Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zu treffen gewesen wäre.

3.

Ihr Antrag vom 10. Oktober 1998, festzustellen, ob Ihre vorzeitige Abberufung als Leiterin der Abteilung Innere Revision als Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zulässig war, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

b) Die Einschreiterin erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die (gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport). Diese gab dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 29. Juni 1999 keine Folge.

2. Gegen den Bescheid der Berufungskommission richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Die §§38, 40 und 41a BDG lauten auszugsweise:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

...

(4) - (8) ...

Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

              3.              dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt (Anm.: nunmehr beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

...

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

..."

2.a) Die Berufungskommission begründet ihre Entscheidung (nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften und Judikatur) zu den Spruchpunkten 1 und 2a des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt:

"Die BW (= Berufungswerberin / das ist die Beschwerdeführerin des gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens) begründet ihr rechtliches Interesse damit, daß zwar die Einstufung und Verwendungszulage der damaligen Abteilungsleiterin durch die Geschäftseinteilungen 1995 und 1996 unverändert geblieben sei, daß sich bei ihr aber im Vergleich zu ihrer (nach ihren Ausführungen noch immer strittigen) früheren Funktion als Stellvertreterin der Abteilung 'Innere Revision' die Frage der Bewertung und Einstufung sowie eines Laufbahnvergleichs ergebe. Diese Frage stelle sich für sie aktuell bei der bereits beantragten Bewertung und Bemessung der Verwendungszulage.

Diesen Argumenten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die im Rahmen einer Geschäftseinteilung durchgeführte allfällige Änderung bzw. Minderung des Aufgabenbereiches einer ganzen Abteilung ist eine Organisationsmaßnahme der Dienstbehörde. Die konkrete Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung ist von der Berufungskommission nicht zu beurteilen, weil es sich hier um Maßnahmen handelt, die in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergehen (GZ 113/7-BK/96). Zur Frage der Sachlichkeit einer Organisationsänderung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, festgehalten:

Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des §40 Abs2 BDG zuzufügen. Eine derartige persönliche Benachteiligung der BW ist durch die Änderungen der Geschäftseinteilung 1995 und 1996 zunächst fraglos nicht eingetreten, auch nicht - wie die BW richtig darstellt - hinsichtlich der Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung VI C 5. Den Überlegungen, wonach aber die BW zu einem Jahre nach der Änderung der Geschäftsverteilung liegenden Zeitpunkt allenfalls im Rahmen ihrer Vertretungstätigkeit eine geringere Verwendungszulage erzielen könnte, kann keinesfalls gefolgt werden. Festzuhalten ist, daß noch hinsichtlich der Verleihung einer bestimmten Planstelle ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht besteht (VwSlg. 9734A). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (BerK 11.12.96, GZ 109/8-BK/96). Es würde jeglichem geordneten Dienstbetrieb entgegenstehen, eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Änderung der Geschäftseinteilung daraufhin rückwirkend zu überprüfen, ob in den Folgejahren im Anschluß an künftige Pensionierungen allfällige Unterschiede in der Bemessung der Verwendungszulage im Rahmen von Vertretungstätigkeiten auftreten könnten.

....

Soweit die BW ihr Feststellungsbegehren damit begründet, daß in ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung VI C 5 eine Verschlechterung gegenüber ihrer Einstufung als Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung Innere Revision befürchtet wird bzw. eingetreten ist, ist darauf hinzuweisen, daß eine derartige Verwendungsänderung nicht durch die Geschäftseinteilungen 1995 bzw. 1996 erfolgt ist, sondern durch die mittels Weisung erfolgte Versetzung, die in einem eigenen Verfahren (vgl. das von Spruchpunkt 3 tangierte Verfahren) behandelt wird."

Zu Spruchpunkt 2b des erstinstanzlichen Bescheides (wonach der Entzug von sieben zu treffenden Berufungsentscheidungen betreffend Überschußbestands-Verordnung für Reis keine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt) führt die Berufungskommission im Kern aus, daß in Ermangelung näherer Ausführungen in der Berufung das Berufungsbegehren nicht näher konkretisiert werden könne und die von der Beschwerdeführerin generell angeführten behaupteten Rechtsverletzungen angesichts des Verfahrens und der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu dem betreffenden Spruchpunkt seitens der Berufungskommission nicht nachvollzogen werden könnten.

Betreffend den Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides heißt es im angefochtenen Bescheid der Berufungskommission:

"Soweit die BW zu Spruchpunkt 3 die Präjudizwirkung irgendeines VwGH-Erkenntnisses für den realen Sachverhalt verneint, ist darauf zu verweisen, daß die erstinstanzliche Behörde in der Begründung nicht auf ein VwGH-Erkenntnis verwiesen hat (auch nicht auf das von ihr zitierte Erkenntnis Zl. 90/12/0161) sondern auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, Zl. 1995/12/0041, in dem über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1994, GZ 109712/32-Präs.A6/94, zu entscheiden ist. Im letztgenannten Bescheid wurde über die Feststellungsanträge der BW vom 19.11.1990, 21.12.1990, 3.1.1991, 14.2.1991, 14.9.1992, 11.5.1992 und 14.9.1992 entschieden und unter einem anderem festgestellt, daß die betreffenden Personalmaßnahmen gemäß §40 BDG in Form einer Weisung zu treffen waren.

Wie schon im Erkenntnis des VwGH vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, dargestellt wurde, stehen die zahlreichen Feststellungsanträge der BW in einem inneren Zusammenhang. Dieser innere Zusammenhang besteht darin, daß alle Anträge im Ergebnis darauf abzielen, es möge festgestellt werden, die BW sei ungeachtet bestimmter Vorgänge Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung 'Innere Revision' geblieben. Dazu liegt aber bereits ein Bescheid der Dienstbehörde vor, über welchen - wie bereits zitiert - in Folge Beschwerde der BW der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

..."

b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe an den Verfassungsgerichtshof nach einer eingehenden neuerlichen Darstellung des Sachverhaltes, auf den sich ihre Feststellungsbegehren gründeten, neben allgemeiner Kritik an Vorgängen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die allerdings mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, hinsichtlich ihres rechtlichen Interesses an einer bescheidmäßigen Feststellung ihrer Verwendung unter anderem folgendes vor:

"Die Dienstbehörde ist daher seit 1995 säumig, eine ordnungsgemäße, rechtsförmliche Veränderung der mir übertragenen Aufgaben herbeizuführen!

Es liegt daher sehr wohl ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung meiner rechtlichen Verwendung vor.

Da eine Verwendungsänderung erst durch einen entsprechenden dienstrechtlichen Akt der Dienstbehörde herbeigeführt werden kann, ist dieser Antrag nicht verspätet gestellt worden, da die Behörde von sich aus bisher säumig blieb.

...

Mein gegenwärtiges Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Säumigkeit der Dienstbehörde, meine Verwendung rechtsförmlich mit Bescheid festzustellen, da sich daraus für die Bemessung der mir seit 1.1.1998 gesetzlich gebührenden Verwendungszulage (davor Verwendungsabgeltung) erst die Bemessungsgrundlage ergibt!

..."

Die Beschwerdeführerin behauptet zudem eine Verletzung des Parteiengehörs:

"Ich wurde vom Präsidium zu den gegenständlichen Feststellungsanträgen nur zur Frage gehört, ob und welche Berufungsverfahren betreffend Abgabenvorschreibung aufgrund der Überschußbestands-Verordnung für Reis mir entzogen worden sind.

Es sind mir nachweislich sämtliche Fälle entzogen worden. Es handelt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung um einen kompletten Entzug der mir mittels GE 1996 mit Wirkung bis 31. Juli 1999 übertragenen Entscheidungsermächtigung iS der Kanzleiordnung.

Eine konkrete sachliche Begründung wurde in keinem einzigen Fall angegeben (...).

Ich sehe mich in meinem Recht auf ordnungsgemäße Berufsausübung und im Rechtsstaatsgrundsatz verletzt.

Zu anderen Punkten des Verfahrens wurde ich nicht gehört. Ich erhielt auch keine Information, welche weiteren Beweismittel von der Behörde eingeholt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurden. Damit hatte ich keine Gelegenheit, abschließend zum Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen.

Ich erachte mich dadurch in meinem Recht auf den gesetzlichen Richter durch Verletzung des Parteigehörs verletzt."

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, insbesondere durch die Mitwirkung von in der Sache befangenen Organen an der Entscheidung der Berufungskommission, führt die Beschwerdeführerin folgendes aus:

"An der Entscheidung der Berufungskommission GZ 41/7-BK/99 vom 29. Juni 1999 ... haben zwei Vertreter des BMLF (= Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) mitgewirkt, die bereits in einem Vorverfahren entscheidend beteiligt waren.

MR Dr. H. wirkte in maßgeblicher Funktion an dem gegenstandslosen Disziplinarverfahren gegen mich mit, in welchem die Disziplinarbehörde sich weigerte, die Vorfragen (ordnungsgemäße Bestellung des Dr. M. zum 'Vorgesetzten' im Sinne des BDG; Weisungserteilung durch einen Mitarbeiter des Ministerbüros entgegen dem Approbationswillen des Ministers; Kompetenz der Verbindungsstelle des BMLF zum Rechnungshof während laufender Einschau des RH bei einer genau definierten 'geprüften Stelle' innerhalb des Ressorts) zu behandeln und zu klären.

Da auch im gegenständlichen Verfahren genau diese bisher nicht erörterten Vorfragen als Hauptfragen zu behandeln waren, erscheint MR Dr. H. im Gegenstand als befangen.

Dr. A. Z. war vor der Abt. VI C 5 für die Angelegenheiten der GMO für Reis zuständig. Sie verlor ihre Fachzuständigkeit zugunsten der Abt. VI C 5. Der Kontakt gestaltete sich von vornherein (...) unkollegial und gehässig.

Dr. Z. wurde von SL VI DI T. als Beraterin beigezogen. Sie erklärte zu den Rechtsansichten der nunmehr zuständigen Dr. S. (= der Beschwerdeführerin) vor weiteren Zeugen, sie habe noch nie einen solchen Blödsinn gehört.

...

Dr. Z. erteilte der AMA Vollzugsweisungen ohne die zuständige Abt. VI C 5 hievon zu verständigen.

Es scheint in beiden Fällen der begründete Eindruck zu bestehen, daß die Ressortvertreter nicht als unbefangen anzusehen sind.

Durch die Mitwirkung dieser zwei von drei Kommissionsmitgliedern, denen vor allem ein sachlicher Informationsvorsprung gegenüber dem richterlichen Mitglied in ressortbezogenen Fragen zugebilligt werden kann, scheint der Einfluß von befangenen Kommissionsmitgliedern auf die Kommissionsentscheidung unbestreitbar.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter erscheint durch die maßgebliche Mitwirkung der Mehrheit der Kommissionsmitglieder als befangen im Gegenstand verletzt.

Die belangte Behörde hat sich zwar wortreich formal mit dem Verfahrensgegenstand befaßt, ist jedoch auf die zugrundeliegende Problematik nicht eingegangen. Da bisher die beantragte Feststellung niemals ordnungsgemäß getroffen wurde, bzw. eine Entscheidung beharrlich verweigert wird, und durch laufende Anhängigkeit derselben Sache keine Verjährung eingetreten ist, war von der Behörde über den nicht präjudizierten Antrag zu entscheiden.

Die Behörde verweigert mit dem angefochtenen Bescheid weiterhin die sachliche Auseinandersetzung mit jenen Feststellungen, die Grundlage aller weiteren seit 1989 anhängigen und durchgeführten Verfahren war und ist.

Es ist u.a. z.B. eine andere Rechtsqualität des Entzugs der Kompetenz anzunehmen, ob in einem Präzedenzfall zu einer neuen Vollzugsmaterie möglichst breite Information eingeholt wird, um sie in die letztlich getroffene Entscheidung einfließen zu lassen, oder ob ohne nähere Begründung jede Entscheidung dem lt. GE zuständigen Organ entzogen wird.

Da die Verwendungsbeurteilung, die Leistungsbeurteilung, die Funktionszuweisung und damit die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung insgesamt von der faktischen Verwendung abgeleitet werden kann, ist diese sehr wohl Gegenstand eines rechtlichen Feststellungsinteresses.

Die Berufungskommission beschränkt sich auf ein Zitat ergangener Formalentscheidungen, die sämtliche auf die konkreten Vorfragen meiner erstmaligen rechtswidrigen Eliminierung aus der Leitungsfunktion der Inneren Revision und die daraus ableitbaren Mobbing-Schritte der Dienstbehörde in der Folge nicht eingehen.

Wenn die Behörde jedoch die Beantwortung der zentralen Hauptfrage negiert, kann sie auch in den Folgemaßnahmen nur zu unrichtigen Entscheidungen kommen.

Die belangte Behörde weigert sich, die Präjudizwirkung nicht nur formal, sondern auch materiell zu beurteilen und belastet damit ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel.

Die im Verfahren von der Berufungskommission erhobenen weiteren Beweise wurden mir nicht zur Kenntnis gebracht. Da im Verfahren vor der Berufungskommission keine Anwaltspflicht besteht, wäre von einer erhöhten Manuduktionspflicht der Behörde auszugehen gewesen. Diese hat die Berufungskommission verletzt.

Sie ist zwar formal auf die Verfahrenspunkte eingegangen, hat sich jedoch auf eine materielle Auseinandersetzung mit dem Gegenstand nicht eingelassen und hat damit ihre materielle Entscheidungspflicht verletzt.

Ich erachte mich durch dieses Vorgehen der belangten Behörde in meinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt."

Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung "wegen Verfassungswidrigkeit des Inhalts und des Zustandekommens".

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegenstand der Beschwerde ist der Bescheid der Berufungskommission vom 29. Juni 1999, Zl. 41/7-BK/99. Deshalb ist auf jene weitwendigen Ausführungen der Eingabe, die offensichtlich auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin zwar allenfalls in einem atmosphärischen, nicht aber rechtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid stehen, nicht einzugehen.

Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, waren hier "Sache" des Verwaltungsverfahrens Anträge der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, ob die durch die Geschäftseinteilungsänderungen 1995 und 1996 herbeigeführte Minderung der Aufgabenbereiche der (nunmehrigen) Abteilung VI C 5 eine Personalmaßnahme darstellt, die ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zulässig gewesen sei, ob der Entzug von sieben Berufungsentscheidungen eine dem §38 BDG unterliegende Verwendungsänderung darstellt, und ob die 1989 durchgeführte Abberufung als Leiterin der Abteilung Innere Revision ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 BDG zulässig war.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß zwei Mitglieder der Berufungskommission befangen gewesen seien.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Berufungskommission gemäß §41a Abs3 BDG unter anderem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als Mitglieder anzugehören haben. Im Zuge des Verfahrens sind dem Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend entstanden, daß die Zusammensetzung des erkennenden Senates der Berufungskommission in dieser Hinsicht nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

Die Beschwerdeführerin ist weiters auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der (hinsichtlich im gegebenen Zusammenhang vergleichbarer Kommissionen) ausgesprochen hat, daß ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen könnte, die sich etwa aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben (s. z.B. aus letzter Zeit VfGH 17.12.1999, B3076/97, S 7; vgl. auch schon VfSlg. 12.470/1990, S 161). Das Vorliegen solch besonderer Umstände vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Auch die Teilnahme eines Mitgliedes der Berufungskommission an einem von der Beschwerdeführerin selbst als gegenstandslos bezeichneten Disziplinarverfahren sowie der Umstand, daß zwischen der Beschwerdeführerin und einem (anderen) Mitglied der Berufungskommission im Rahmen des dienstlichen Kontaktes Konflikte aufgetreten sein sollen, reicht nicht aus, um eine Befangenheit der betreffenden Organwalter dergestalt zu begründen, daß ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorliegt.

Zur Verletzung des Rechts auf Parteiengehör führt die Beschwerdeführerin aus, daß sie lediglich zur Frage des Umfangs der ihr entzogenen Berufungsfälle befaßt worden sei. Daraus ergibt sich - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt -, daß die Berufungskommission zusätzlich Sachverhaltserhebungen vorgenommen hat. Aus der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage ist zu erkennen, daß sowohl die Behörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde der Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts die Ausführungen der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt haben.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Keiner dieser Mängel liegt im konkreten Fall vor. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar im Bescheid die Auffassung vertreten, daß eine allfällige Änderung bzw. Minderung des Aufgabenbereiches einer ganzen Abteilung im Zuge einer Geschäftseinteilungsänderung eine Organisationsmaßnahme der Dienstbehörde darstellt; für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß im vorliegenden Fall solche Maßnahmen aus unsachlichen Gründen getroffen worden wären, etwa um die Beschwerdeführerin in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. z.B. VfSlg. 14.658/1996, 14.856/1997). Allein der zeitliche Ablauf - zum jeweiligen Zeitpunkt der Änderung der Aufgabenbereiche war die Beschwerdeführerin nur mittelbar als Stellvertreterin der Abteilungsleiterin berührt - stellt dies klar.

Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Funktion als (seinerzeitige) stellvertretende Leiterin der Abteilung Innere Revision betrifft, ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, daß es sich hiebei um Erwägungen zu einem gegen einen (anderen) Bescheid der Dienstbehörde aus 1994 anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt. Da der Gegenstand dieses Bescheides aus 1994 und jener des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin ident sind, hat die Berufungskommission die durch die erstinstanzliche Behörde ausgesprochene Zurückweisung des betreffenden Antrages wegen entschiedener Sache in denkmöglicher Weise bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen, soweit diese im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens maßgeblich waren, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrundeliegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, daß eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 14.814/1997 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheid, Feststellungsbescheid, Rechtskraft, Dienstrecht, Berufungskommission, Verwendungsänderung, Befangenheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1641.1999

Dokumentnummer

JFT_09998872_99B01641_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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