Norm
SGG §12Rechtssatz
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist verbotswidrig eingeführtes Suchtgift nicht mehr eingangsabgabepflichtig. Sowohl die Erhebung von Zoll auf unerlaubt eingeführtes Suchtgift (Art 212 Zollkodex) als auch die Besteuerung von Umsätzen, die durch unerlaubten (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandel erzielt werden, ist dann unzulässig, wenn das eingeführte oder umgesetzte Suchtgift nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke ist. Die unerlaubte Einfuhr von Suchtgift nach Österreich verwirklicht daher nicht mehr den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000005Dokumentnummer
JJR_19960111_OLG0459_0100BS00003_9600000_001