RS OGH 1996/1/22 8Bs16/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §44 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwaltsgehilfe kann zwar nicht mündlich bevollmächtigt werden, doch genügt bei ihm die Vorlage der Beglaubigungsurkunde (BU) und der Hinweis auf die mündliche Bevollmächtigung seines Chefs (RA).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000006

Dokumentnummer

JJR_19960122_OLG0459_0080BS00016_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten