RS OGH 1996/2/19 18Bs55/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1996
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Norm

StPO §381 Abs1 Z1
MedG §8a Abs3
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

Die (aufrechte) einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren nach der Vorschrift des § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO, die nach der Verweisungsregelung des § 8 a Abs.3 MedG für die Verfahrenshilfe im Bereich des selbständigen medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens (trotz der sonst sinngemäß geltenden strafprozessualen Privatanklagevorschriften) anzuwenden ist, schließt die Bestimmung und Einhebung eines Pauschalkostenbeitrages im Sinne des § 381 Abs.1 Z 1 StPO grundsätzlich nicht aus.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra73/96y. Diese ist nunmehr unter RW0000569 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000080

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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