Norm
StPO §381 Abs1 Z1Rechtssatz
Die (aufrechte) einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren nach der Vorschrift des § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO, die nach der Verweisungsregelung des § 8 a Abs.3 MedG für die Verfahrenshilfe im Bereich des selbständigen medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens (trotz der sonst sinngemäß geltenden strafprozessualen Privatanklagevorschriften) anzuwenden ist, schließt die Bestimmung und Einhebung eines Pauschalkostenbeitrages im Sinne des § 381 Abs.1 Z 1 StPO grundsätzlich nicht aus.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra73/96y. Diese ist nunmehr unter RW0000569 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000080Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011