RS OGH 1996/2/28 19Bs44/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Norm

StPO §355
StPO §357
StPO §497

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten nach den §§ 355 und 357 StPO sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn diese Beschlüsse in ihren Auswirkungen einem Strafurteil ähnlich sind, wie dies zum Beispiel bei Beschlüssen auf endgültige Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StGB) der Fall ist.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra372/00b. Diese ist nunmehr unter RW0000564 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 19 Bs 44/96
    Entscheidungstext OLG Wien 28.02.1996 19 Bs 44/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000075

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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