TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/29 2004/01/0078

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des R K in Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. IVW6-3948, betreffend Namensänderung des Mitbeteiligten A B, vertreten durch seine Mutter E B, beide in W, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 6. Dezember 2001 geborene Mitbeteiligte ist der eheliche Sohn des Beschwerdeführers und der E B, vormals K, deren Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 16. Juli 2003 (rechtskräftig) geschieden wurde. Die alleinige Obsorge für den Mitbeteiligten steht der Mutter zu, die mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2003 wieder ihren früheren Familiennamen "B" angenommen hat.

Am 24. Juli 2003 beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Mitbeteiligten die Änderung seines Familiennamens von "K" auf "B".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bewilligte der Landeshauptmann von Niederösterreich die beantragte Änderung des Familiennamens gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Z. 9 des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtslage insbesondere aus, es liege der Bewilligungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG für die Änderung des Familiennamens vor und der Versagungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG stehe dem nicht entgegen, weil der zweijährige Mitbeteiligte mit seiner obsorgeberechtigten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe und allein schon auf Grund dieser Lebensverhältnisse des Kleinkindes die beantragte Änderung des Familiennamens das Kindeswohl nicht gefährden könne. Für die Zukunft sei vielmehr sogar zu erwarten, dass sich die Namensänderung für den Minderjährigen als vorteilhaft erweisen werde, weil dadurch die Namensverschiedenheit zu seiner nächsten Bezugsperson, nämlich der obsorgeberechtigten Mutter, beseitigt sei. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken nichts, wonach ohne einen gemeinsamen Familiennamen keine tatsächliche familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater entstehen könne. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass ein geänderter Familienname der Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen Vater und Kind nicht entgegenstehe. Gute Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern basierten nämlich weniger auf einer gemeinsamen Namensführung, als vielmehr auf gegenseitiger Zuneigung und intensiven Kontakten. Gerade bei einem Kind dieser Altersstufe werde es am Kindesvater selbst liegen, beim Mitbeteiligten nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, dass der geänderte Familienname die Vater-Sohn-Beziehung beeinträchtige. Wenn der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit für eine Namensänderung sehe, so ignoriere er einerseits die geänderten Lebensverhältnisse seines Sohnes und verkenne andererseits die Rechtslage insofern, als durch die Namensänderung für den Minderjährigen kein Vorteil entstehen müsse, sondern es vielmehr genüge, dass ihm dadurch kein Nachteil erwachse.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÄG in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten auszugsweise:

"§ 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2 (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

§ 3 (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf

nicht bewilligt werden, wenn

...

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Obsorge für den Mitbeteiligten ausschließlich seiner Mutter zukommt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG erfüllt sind. Strittig ist hingegen, ob der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z. 6 dieses Gesetzes vorliegt.

Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang, es stehe fest, dass auf Grund des geringen Alters des Mitbeteiligten jedenfalls keine Notwendigkeit für eine Namensänderung gegeben sei, weil die von der Mutter des Mitbeteiligten in Erwägung gezogenen Gründe wie "Einheit in der Schule bzw. Kindergarten" nicht zum Tragen kämen. Dem Wohl des Mitbeteiligten entspreche die Führung des bisherigen Namens besser, weil eine Bindung des Minderjährigen an den Beschwerdeführer allein durch den selben Namen besser gewährleistet werde, zumal der Beschwerdeführer ansonsten als Vater des Minderjährigen nur als derjenige angesehen werde, der das Besuchsrecht ausüben dürfe und Unterhalt zahlen müsse. Durch die Beibehaltung des bisherigen Namens würde zudem klargestellt, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Minderjährigen sei und bis zur Scheidung auch für ihn die Obsorge inne gehabt habe.

Dem ist - mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu erwidern, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit dem jener Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen kann sich eine davon abweichende Betrachtungsweise als geboten erweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368, mwN, vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0512, und zuletzt etwa vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0444). Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des Namenrechtsänderungsgesetzes, das die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den der obsorgeberechtigten Person (im Vergleich zur früheren Rechtslage) erleichtert, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen (vgl. die dg. Beschlüsse vom 28. Jänner 1999, 6 Ob 246/98i, und vom 7. Mai 2003, 9 Ob 55/03h).

Wenn der Beschwerdeführer daher die Notwendigkeit einer Namensänderung zum gegebenen Zeitpunkt bezweifelt, verkennt er, dass der Gesetzgeber die Angleichung des Namens eines Minderjährigen an den jener Person, der die Obsorge für ihn zukommt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages als Regelfall konzipiert hat, von dem nur bei Gefährdung des Kindeswohles Abstand zu nehmen ist. Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass er der Herstellung der Gleichheit des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gibt, weil die damit typischerweise verbundenen Vorteile - jedenfalls im Regelfall - die mit einer Namensänderung für das Kind allenfalls erwachsenden Nachteile überwiegen. Die belangte Behörde hatte daher - ungeachtet des in ihrer Gegenschrift vorgebrachten Arguments, dass eine Namensänderung im Kleinkindstadium für den Mitbeteiligten vorteilhafter erscheine als zu einem späteren Zeitpunkt - nicht die Notwendigkeit der Änderung des Familiennamens zu beurteilen, sondern musste lediglich überprüfen, ob die (im Allgemeinen) im Wohl des Kindes gelegene Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der obsorgeberechtigten Mutter im vorliegenden Fall dem Kindeswohl ausnahmsweise abträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall lag nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht vor und vermag auch der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen solchen nicht darzutun. Seine Argumentation, eine Bindung des Mitbeteiligten an ihn wäre durch den selben Namen besser gewährleistet und sei dadurch die Vaterschaft des Beschwerdeführers "nach außen erkennbar", lässt den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil für den Mitbeteiligten, nämlich nicht so zu heißen wie die ihn vorrangig betreuende (obsorgeberechtigte) Mutter, außer Acht.

Die Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010078.X00

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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