RS OGH 1996/4/15 5R61/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1996
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Norm

ZPO §64 Abs1 Z3
ABGB §1004

Rechtssatz

zum Honoraranspruch eines mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwaltes, der vereinbarungswidrig keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs169/01a. Diese ist nunmehr unter RW0000566 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 5 R 61/95
    Entscheidungstext OLG Wien 15.04.1996 5 R 61/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000077

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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