Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
zum Honoraranspruch eines mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwaltes, der vereinbarungswidrig keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs169/01a. Diese ist nunmehr unter RW0000566 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000077Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011