Norm
KO §70 Abs1Rechtssatz
Das bloße Anbieten von Bescheinigungsmitteln im Konkurseröffnungsantrag genügt nicht.
Wenn durch Zession von Forderungsteilen eine nach § 70 Abs 1 KO maßgebliche Gläubigermehrheit entsteht, kann allein deshalb nicht schon von einer offenbar mißbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden.Wenn durch Zession von Forderungsteilen eine nach Paragraph 70, Absatz eins, KO maßgebliche Gläubigermehrheit entsteht, kann allein deshalb nicht schon von einer offenbar mißbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra265/96h. Diese ist nunmehr unter RW0000565 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000076Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011