TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2004/09/0041

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L20012 Personalvertretung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/07 Personalvertretung;

Norm

LPVG Krnt 1976 §24 Abs4 idF 2001/086;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Februar 2004, Zl. Pers-20071/07/03, betreffend Dienstfreistellung nach dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die Landesamtsdirektion gerichteten Schreiben vom 8. Juli 2003 ersuchte die Zentralpersonalvertretung beim Amt der Kärntner Landesregierung, den Beschwerdeführer nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz vom Dienst freizustellen und ihn besoldungsmäßig entsprechend einzustufen. Der Beschwerdeführer sei am 4. Juli 2003 als Nachfolger des aus dem aktiven Dienststand ausgeschiedenen T zum DPV-Obmann gewählt worden.

Mit Erledigung vom 13. August 2003 erkannte die belangte Behörde - insoferne mit Bescheid - dem Beschwerdeführer den im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung "Verwaltung" verbundenen Mehraufwand gemäß § 162 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zu und führte weiter - insofern nicht in der Form eines Bescheides - aus, dass dem weiteren Begehren nach gänzlicher Dienstfreistellung mit Rücksicht auf die bereits gegebene volle Ausschöpfung des nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Kontingentes seitens des Landeshauptmanns keine Zustimmung erteilt worden sei. Diese Erledigung bekämpfte der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres zweiten Teiles mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0153, mit der Begründung zurückwies, dass ihr insoferne der Charakter eines Bescheides ermangle.

Mit dem an den Landeshauptmann von Kärnten gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2003 ersuchte die Zentralpersonalvertretung beim Amt der Kärntner Landeregierung um die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2004 wurde das Begehren der Zentralpersonalvertretung auf gänzliche Dienstfreistellung des Beschwerdeführers, des Obmannes der Dienstpersonalvertretung "Verwaltung", gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 86/2001, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass das gesetzlich festgesetzte Kontingent durch die Freistellung des Obmanns der Zentralpersonalvertretung (R) und des Obmanns der Dienststellenpersonalvertretung beim Straßenbauamt V (K) bereits ausgeschöpft sei. Daher gebe es für eine weitere gänzliche Freistellung keine gesetzliche Grundlage bzw. keinen Rechtsanspruch. Auch wenn es in der Vergangenheit seit Einführung des K-LPVG üblich gewesen sei, eine dritte gänzliche Dienstfreistellung zu genehmigen, so sei dies lediglich auf freiwilliger Basis und ohne gesetzliche Verpflichtung geschehen. Auf Grund der finanziell angespannten Lage des Landes Kärnten, des Nichtvorhandenseins von personellen Freiräumen und des vorgegebenen Stellenplans, der keine Ausnahmen mehr zulasse, sei es nicht mehr möglich, eine dritte - vom Gesetz her nicht vorgesehene - Dienstfreistellung zu genehmigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes - K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 86/2001, lautet:

"(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung insgesamt höchstens zwei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer als von der Zentralpersonalvertretung gemäß § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG beantragter Personalvertreter ein subjektiv-öffentliches Recht darauf besitzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vom Dienst freigestellt zu werden. Er war daher Partei in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren und ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. zu der mit § 24 Abs. 4 K-LPVG vergleichbaren Regelung des § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0223).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es derzeit nur einen gemäß § 24 K-LPVG dienstfreigestellten Personalvertreter gebe, nämlich den Obmann der Zentralpersonalvertretung R. Der ebenfalls dienstfreigestellte Vorsitzende der Dienststellenpersonalvertretung beim Straßenbauamt V K sei nur "in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 K-LPVG" und sohin auf Grund eines besonderen Regierungsbeschlusses und zusätzlich zum gesetzlichen Kontingent dienstfreigestellt worden. Dies sei auch bei den Vorgängern (als dienstfreigestellte Personalvertreter) des K auf diese Weise seit 1977 so gehandhabt worden. In diesem Jahr habe man sich nämlich dafür entschieden, für die Bediensteten des Straßenbereiches keine Interessensvertretung durch Betriebsrat - in welchem Fall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mehrere volldienstfreigestellte Personalvertreter allein für diesen Bereich bestehen hätten müssen - einzurichten, sondern eine Dienstfreistellung für den Straßenbereich vorzusehen, die nicht auf das "Kontingent" von zwei Dienstfreistellungen gemäß § 24 K-LPVG angerechnet würde. Die Dienstfreistellung des K stehe der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers daher nicht entgegen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer, der ja selbst gar nicht bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zwei Personalvertreter für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit vom Dienst freigestellt waren, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist nämlich zu entnehmen, dass für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit "höchstens zwei Personalvertreter" vom Dienst freizustellen sind, eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck sieht das Gesetz nicht vor. Dass allenfalls bei der Dienstfreistellung eines der beiden derzeit dienstfreigestellten Personalvertreter die Formulierung "in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes" verwendet wurde, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der allfällige Umstand, dass in der Vergangenheit mehr als zwei Personalvertreter für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit vom Dienst freigestellt wurden. Aus letzterem Umstand kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Recht ableiten, über die in § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG vorgesehene Zahl hinaus als dritter Personalvertreter zur Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit vom Dienst freigestellt zu werden.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt sohin - weder in verfahrensrechtlicher noch in inhaltlicher Hinsicht - nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090041.X00

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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