RS OGH 1996/4/17 7Ra56/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

ASGG §2
ABGB §2

Rechtssatz

Im Falle des Ablaufes der Leistungsfrist besteht das Exekutionsgericht des Gläubigers solange, bis er durch Einlangen der Gutschriftsanzeige die Möglichkeit der Verfügung über den geleisteten Betrag erhält; vom Gläubiger kann nicht mehr verlangt werden, als daß er vor Absendung oder Überreichung des Exekutionsantrages die bereits eingelangte Post seiner Gutschrift durchsieht.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 161/03b. Diese ist nunmehr unter RW0000596 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000118

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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