Norm
ASGG §2Rechtssatz
Im Falle einer vergleichsweisen Bereinigung einer Arbeitsrechtssache ist keine Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes des § 70 Abs.1 ZPO notwendig, sondern hat ausschließlich der Kostenbeamte im Jv-Wege darüber zu befinden, inwieweit die Gebührenpflicht nach dem Gegner der gebührenbefreiten Partei nach dem § 20 GGG trifft. Eine Entscheidung des Gerichtes darüber ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 6 ZPO behaftet.Im Falle einer vergleichsweisen Bereinigung einer Arbeitsrechtssache ist keine Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 70, Absatz eins, ZPO notwendig, sondern hat ausschließlich der Kostenbeamte im Jv-Wege darüber zu befinden, inwieweit die Gebührenpflicht nach dem Gegner der gebührenbefreiten Partei nach dem Paragraph 20, GGG trifft. Eine Entscheidung des Gerichtes darüber ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO behaftet.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 336/02m. Diese ist nunmehr unter RW0000586 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000104Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011