TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2000/12/0151

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs4 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. März 2000, Zl. 411.688/2-I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war nach Abschluss seiner Studien an der Meisterschule für Malerei der Akademie der bildenden Künste in Wien (Erwerb des akademischen Grades Mag. artium mit Bescheid vom 28. Dezember 1983) seit dem Wintersemester 1983/84 zunächst als Lehrbeauftragter an dieser Meisterschule (Künstlerische Hilfsdienste an der Meisterschule für Malerei/Professor R.) tätig. Mit Bescheid vom 31. März 1995 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. April 1995 - vorerst mit vier Jahren zeitlich befristet - zum Hochschulassistenten auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - Kunsthochschulen ernannt.

Mit Genehmigung der belangten Behörde wurde ihm die interimistische Leitung der genannten Meisterschule (infolge Erkrankung ihres Leiters o. Hochschulprofessor R., der mit Ablauf des 30. April 1995 emeritiert ist) im Zeitraum vom 6. Oktober 1994 bis zum 8. Jänner 1995 und vom 30. April 1995 bis zum 30. September 1997) übertragen.

Mit Schreiben vom 27. April 1998 an das Kollegium der Akademie der bildenden Künste Wien ersuchte er um Feststellung seiner dem Doktorat gleich zu wertenden künstlerischen Eignung in der Fachrichtung Malerei und Graphik, weil dies für die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vorausgesetzt werde (die er mit Schreiben vom 19. April 1998 beantragt habe).

Der Leiter der Meisterschule für Malerei Prof. G. befürwortete den Antrag zunächst, trat ihm jedoch später entgegen und ersuchte, den Beschwerdeführer, mit dem er nicht weiter zusammenarbeiten könne, für das Wintersemester 1998/99 freizustellen und ihm eine andere seinen Fähigkeiten entsprechendere Aufgabe zu übertragen. Die Professoren D. (grundsätzlich) und P. (ohne Einschränkung) befürworteten hingegen die Verlängerung des Dienstverhältnisses.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 teilte der Hochschulprofessor D. als Leiter der Meisterschule für Malerei und Graphik (der der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zur vorübergehenden Dienstleistung zugeteilt worden war) dem Kollegium der Akademie der bildenden Künste Wien folgende gemäß § 180 BDG 1979 festgelegte Dienstpflichten des Beschwerdeführers mit:

1.) 30 % selbständige wissenschaftlich-künstlerische Tätigkeit, Weiterführung der eigenen künstlerischen Arbeit.

2.) 10 % verantwortliche Mitarbeit bei der Durchführung der der Meisterschule übertragenen künstlerischen Aufgaben.

3.) 40 % verantwortliche Mitwirkung in der Lehre und bei der Abnahme von Prüfungen, Vorbegutachtung künstlerischer Arbeiten von Studierenden der Meisterschule. Beratende Betreuung bei künstlerischen Projekten der Studierenden.

4.) 20 % Tätigkeit in der Meisterschulverwaltung. Beschaffung und Verwaltung diverser Unterrichtsmaterialien. Mitwirkung beim Aufbau der offenen Werkstätte für Graphik. Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Meisterschule.

5.) Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung.

Mit Bescheid vom 5. März 1999 wandelte die belangte Behörde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Hochschulassistent mit Wirkung vom 31. März 1999 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit um.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 beantragte er die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 247f BDG 1979. Er habe den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend selbständige Lehrtätigkeiten im zentralen künstlerischen Fach "Malerei" abgehalten. Im Zuge der Einholung von Stellungnahmen bestätigte der Hochschulprofessor D., dass der Antragsteller seit 1998 in seiner Meisterschule im Rahmen seiner Tätigkeit als Assistent wöchentlich 15 Stunden in selbständiger Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach unterrichtet habe (verantwortliche Mitwirkung). Sein Zuständigkeitsbereich umfasse Malerei sowie raumbezogenes Arbeiten.

Am 11. Februar 2000 fasste die belangte Behörde zusammen, dass der Beschwerdeführer an der Akademie der bildenden Künste Wien an der Meisterschule für Graphik (o. Univ.-Prof. D.) im zentralen künstlerischen Fach lehre. Seine Tätigkeit umfasse besonders Malerei und raumbezogenes Arbeiten. Es handle sich dabei jedoch um eine "verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors". Bei dieser Form der Lehrtätigkeit sei der Assistent rechtlich nicht der Leiter der Lehrveranstaltung, auch wenn die faktische Situation zeitweise davon abgewichen sei. Daher habe das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 die im § 247f Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 1999 geforderte "selbständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach" im Beurteilungszeitraum als nicht gegeben erachtet und das Ansuchen auf Überleitung nicht befürwortet. Sie räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, bis 21. Februar 2000 eine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Eingabe vom 17. Februar 2000 strich der Beschwerdeführer heraus, dass alle Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle erfüllt seien. Insbesondere habe er völlig selbständig im zentralen künstlerischen Fach gelehrt und auch einen wesentlichen Beitrag in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und der Betreuung von Studierenden geleistet. Zur weiteren Beweisaufnahme stehe jederzeit in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Der Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien gab hiezu am 21. Februar 2000 eine Stellungnahme ab, in der er auf die Richtigkeit der bisherigen Vorgangsweise des Akademiekollegiums hinwies. Die Tatsachenbehauptung (des Beschwerdeführers), dass dieses seine selbstständige Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach Malerei bestätigt habe, sei unrichtig. Vielmehr habe es eine solche mit der Begründung, dass dafür eine Beauftragung durch das zuständige Kollegialorgan der Akademie der bildenden Künste erforderlich gewesen, aber nicht erfolgt sei, verneint. Die verantwortliche Mitwirkung setze jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im selben Raum voraus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen "keine Folge".

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte sie (zusammengefasst) begründend aus, das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien habe in der Sitzung vom 18. Jänner 2000 das Vorliegen einer Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach Malerei bestätigt, jedoch gleichzeitig das Vorliegen einer selbstständigen (Hervorhebung im Original) Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach als nicht im gesamten Zeitraum gegeben festgestellt. Derzeit lehre er als Universitätsassistent an der von Univ. Prof. D. geleiteten Meisterschule für Graphik. Während des für die Überleitung relevanten Zeitraums habe der Beschwerdeführer vom WS 1988/89 bis einschließlich Februar 1995 als Lehrbeauftragter an der damals von ordentlichem Hochschulprofessor R. geleiteten Meisterschule für Malerei im Ausmaß von 20 Semesterstunden gemäß § 2 Abs. 2 lit. c ALP-Gesetz unterrichtet. Nach seiner Ernennung zum Hochschulassistenten habe er die genannte Meisterschule für Malerei bis 30. September 1997 interimistisch geleitet. Die Universität habe bekannt gegeben, dass es sich bei seiner Lehrtätigkeit ab dem Studienjahr 1997/98 (nur) um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors bzw. eines Gastprofessors mit Leiterfunktion gehandelt habe und er nur vom SS 1995 bis einschließlich SS 1997 mit der selbständigen Leitung (einer Meisterschule) vom zuständigen Kollegialorgan beauftragt worden sei. Es sei also ab dem Studienjahr 1997/98 nur eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors vorgelegen, die jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im selben Raum voraussetze. Das zuständige Kollegialorgan zur Prüfung des vorliegenden Ansuchens sei an der Akademie der bildenden Künste das Akademiekollegium. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, in welcher Form das diesbezügliche Verfahren vor sich zu gehen habe. Die Willensbildung des genannten Kollegialorgans sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar.

Gemäß § 52 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 in der während des für die Überleitung relevanten Zeitraums geltenden Fassung dienen Meisterschulen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbstständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. obliege die Leitung der Meisterschulen den für die betreffenden Fächer ernannten ordentlichen Hochschulprofessoren oder, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich sei, auch einem Gastprofessor. Die Erteilung von selbstständigem Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach durch einen Universitätsassistenten könne in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfolgen. Jeder andere selbstständige Unterricht im zentralen künstlerischen Fach entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren nicht heranzuziehen.

Die im Studienjahr 1997/98 vorliegende verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen entspreche nicht einer selbstständigen Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors. Dies gehe auch aus der Festlegung der Lehrverpflichtung für dieses Studienjahr hervor. Leiter einer Lehrveranstaltung zu sein bedeute, eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistung der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und Zeugnisse über die Leistungen auszustellen. Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass das Akademiekollegium seine "völlig selbstständige Lehre" in einem zentralen künstlerischen Fach bestätigt hätte, könne nicht gefolgt werden, als das genannte Kollegialorgan in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 zwar die nachweisliche Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach, nicht jedoch eine selbstständige Lehrtätigkeit im gesamten für die Überstellung relevanten Zeitraum bestätigt habe. Da diese Voraussetzung nach § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 nicht erfüllt sei, sei dem Antrag auf Überleitung keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren verletzt und bringt dazu vor, er habe das zentrale künstlerische Fach Graphik eigenverantwortlich und selbstständig unterrichtet. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, inwieweit ihm bei seinen Lehrveranstaltungen Vorgaben gemacht worden seien, die über die allgemein gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen hinausgingen, inwieweit er angeleitet oder überwacht worden sei und wie hinsichtlich der Benotung vorgegangen worden sei. Der Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Tätigkeit "nach den Angaben der Akademie der bildenden Künste Wien um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen" gehandelt habe, sei untauglich, weil darin nur die Wiedergabe einer fremden Rechtsmeinung liege, die eigene Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könne. Solche seien der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Dazu komme, dass ihm zu den entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen auch nicht das notwendige Parteiengehör eingeräumt worden sei. Inhaltlich wäre dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die bloße Befolgung von Dienstaufträgen (über die Abhaltung einer Lehrveranstaltung), wozu jeder weisungsgebundene Beamte gehalten sei, am Vorliegen einer selbstständigen Lehrtätigkeit nichts ändere. Die Rechtsansicht, eine selbstständige Lehrtätigkeit wäre ohne die erforderliche Autorisierung unbeachtlich, wiederspreche damit dem Gesetz.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/12/0159, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen (Unmaßgeblichkeit der bloß "verantwortlichen Mitwirkung" eines Universitätsassistenten bzw. Hochschulassistenten an einer das ZKF betreffenden Lehrveranstaltung eines Universitätsprofessors bzw. Hochschulprofessors ohne formalisierten Betrauungsakt des auch für Habilitations- bzw. Berufungsverfahren als Kollegialorgan zuständigen Akademiekollegiums während des gesamten im § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Beobachtungszeitraums) war auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Unterbleiben ergänzender Beweisaufnahmen zur - rechtlich unmaßgebenden - tatsächlichen Handhabung der "verantwortlichen Mitwirkung" des Beschwerdeführers an Lehrveranstaltungen im ZKF kann kein relevanter Verfahrensmangel liegen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120151.X00

Im RIS seit

12.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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