TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2000/12/0149

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;
VBG 1948 §57 Abs4 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. März 2000, Zl. 411.697/2-I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten des Antrages auf Überleitung (Bundeslehrer, auf die die Erläuterungen zur RV zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg Sten Prot NR 20. GP, 75 iVm der analogen Übergangsbestimmung in § 57 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat, ausdrücklich abstellen, sind Hochschul- bzw. Universitätsassistenten insoweit gleichzuhalten) dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/12/0159, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120149.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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