Norm
ZPO §41Rechtssatz
Hat die Partei selbst ihren Wohnort (Berufsort) bzw. Sitz außerhalb des Ortes des Prozeßgerichts, dann sind die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes entstandenen Kosten vom unterlegenen Gegner grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn dieser am Wohnort (Berufsort) bzw. Sitz der Partei seinen Kanzleisitz hat. Handelt es sich um einen Sachverhaltskomplex, der mehreren Prozessen zugrundeliegt, so genügt es, wenn diese Voraussetzung auf eines davon zutreffen (z.B. Straf- und Zivilverfahren aus demselben Unfall).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000101Dokumentnummer
JJR_19960618_OLG0009_01500R00024_9600000_001