TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2000/12/0158

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs4 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. M in W, vertreten durch Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. März 2000, Zl. 411.689/2- I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war nach Abschluss seiner Studien (Meisterschule für Malerei) an der Akademie der Bildenden Künste in Wien (Erwerb des akademischen Grades Magister artium mit Bescheid vom 28. Juni 1985) vom Wintersemester 1985/86 bis einschließlich dem Wintersemester 1994/95 als Lehrbeauftragter an dieser Akademie (zunächst in der Meisterschule von Prof. H., dann bei dessen Nachfolger Prof. B.) tätig. Zu seiner Bewerbung auf die Planstelle eines Vertragslehrers oder Hochschulassistenten führte der ordentliche Hochschulprofessor B. in Stellungnahmen vom 11. Oktober und 10. November 1994 aus, dass die Arbeit des Lehrbeauftragten M. (des Beschwerdeführers) einer eigenständigen, künstlerisch hoch qualifizierten Lehrtätigkeit entsprochen habe. Auf Grund der didaktischen Erfordernisse stehe M. de facto in einem Ausmaß von ca. 30 Stunden in der Woche den Studenten zur Verfügung. Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. März 1995 - vorerst mit 4 Jahren zeitlich befristet - zum Hochschulassistenten auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - Kunsthochschulen ernannt.

Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte der Hochschulprofessor B. dem Kollegium der Akademie der Bildenden Künste in Wien folgende Dienstpflichten des Beschwerdeführers mit:

1. 40 % selbstständige künstlerische Tätigkeit: Weiterführung der eigenen künstlerischen Arbeit auf dem Gebiet der Malerei und Grafik, Publikationen über die eigene Arbeit.

2. 10 % verantwortliche Mitarbeit bei den Durchführungen der der Meisterschule übertragenen künstlerischen Aufgaben (wird näher ausgeführt).

3. 40 % verantwortliche Mitwirkung in der Lehre und bei der Abnahme von Prüfungen sowie Betreuung und Vorbegutachtung künstlerischer Arbeiten von Studierenden der Meisterschule (wird näher ausgeführt).

4. 10 % Tätigkeit in der Meisterschulverwaltung (wird näher ausgeführt).

Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 an das Kollegium der Akademie der Bildenden Künste in Wien ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung seiner dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung in der Fachrichtung Malerei und Grafik, weil dies für die unter einem beantragte Umwandlung des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vorausgesetzt werde.

Die damalige Meisterschulleiterin Hochschulprofessorin W. (Gastprofessorin nach dem in der Zwischenzeit emeritierten Hochschulprofessor B.) gab hiezu eine mit 26. Mai 1998 datierte Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, dass auf Grund der großen Anzahl von Studierenden, deren Betreuung und Ausbildung auch weiterhin in vollem Umfang gewährleistet sein müsse, der Bedarf nach einer Hochschulassistentenplanstelle gegeben sei. Die Dienstpflichten des Beschwerdeführers lägen vor allem in seiner verantwortlichen Mitwirkung in der Lehre, aber auch bei der Abnahme von Prüfungen sowie der Betreuung und Vorbegutachtung von künstlerischen Arbeiten Studierender. Die Hochschulprofessoren B., H. und G. befürworteten ebenfalls die Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 wandelte die belangte Behörde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Hochschulassistent mit Wirkung vom 28. Februar 1999 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit um.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 beantragte er die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 247f Abs. 2 ff BDG 1979. Er habe den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend selbstständige Lehrtätigkeiten im zentralen künstlerischen Fach "Malerei" abgehalten. Dies sei im Ausmaß von 18 Stunden in der Woche auf Grund der sehr großen Anzahl von Studierenden notwendig gewesen. Dem Antrag schloss er eine Bestätigung des emeritierten ordentlichen Hochschulprofessors B. an, in der dieser ausführte, M. (der Beschwerdeführer) habe sowohl als Lehrbeauftragter als auch als Hochschulassistent an seiner sehr großen Meisterschule selbstständig im zentralen künstlerischen Fach im Umfang von 18 Semesterwochenstunden unterrichtet. Er habe in regelmäßigen Abständen Arbeitsgespräche mit den Studierenden geführt und deren künstlerische Projekte betreut (wird näher ausgeführt). Sein Unterricht habe in allen Punkten eine eigene künstlerisch hoch qualifizierte Lehrtätigkeit dargestellt. Auf Grund der didaktischen Erfordernisse und wegen der durchgehend großen Anzahl von Studierenden sei es unabdingbar gewesen, dass M. künstlerischen Einzelunterricht im zentralen künstlerischen Fach abgehalten habe. Sein Unterricht sei dem eines Hochschul- bzw. eines Universitätsprofessors gleichzuhalten.

In einem Aktenvermerk vom 19. Jänner 2000 hielt der Rektor der Akademie der Bildenden Künste Wien fest, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses Prof. H. die Unterzeichnung (u.a.) dieses Antrages auf Überleitung verweigert habe. Dessen Begründung (gleichen Datums) lautet dahin, dass er sich außer Stande sehe, sich in der ihm vom Rektor zugedachten Zeit mit der Aktenlage in verantwortlicher Weise zu befassen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Einer Stellungnahme der genannten Meisterschulleiterin, Prof. W., vom 7. Dezember 1998 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller de facto seit Jahren eine selbstständige Lehrtätigkeit ausübe, die sich als wichtiger Bestandteil der Arbeit an der Meisterschule erwiesen habe.

Am 11. Februar 2000 fasste die belangte Behörde zusammen, dass der Beschwerdeführer an der Akademie der Bildenden Künste Wien an einer Meisterschule für Malerei im zentralen künstlerischen Fach gelehrt habe. Es handle sich bei seiner Tätigkeit jedoch um eine "verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors". Bei dieser Form der Lehrtätigkeit sei der Assistent rechtlich nicht der Leiter der Lehrveranstaltung, auch wenn die faktische Situation zeitweise davon abgewichen sei. Daher habe auch das Akademiekollegium der Akademie der Bildenden Künste Wien in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 die in § 247 f Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 1999 geforderte "selbstständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach" im Beurteilungszeitraum als nicht gegeben erachtet und das Ansuchen von Mag. M. auf Überleitung nicht befürwortet. Sie räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, bis 21. Februar 2000 eine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Eingabe vom 16. Februar 2000 strich der Beschwerdeführer im Wesentlichen heraus, dass alle Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle erfüllt seien. Insbesondere habe er (wie auch die Professoren B. und W. bestätigt hätten) völlig selbstständig im zentralen künstlerischen Fach der Malerei gelehrt. Eine ausdrückliche bescheidmäßige Beauftragung werde in der genannten Bestimmung, die eine Sanierung faktisch bestehender Zustände beabsichtigte, nicht gefordert.

Der Rektor der Akademie der Bildenden Künste in Wien gab hiezu am 18. Februar 2000 eine Stellungnahme ab, in der er auf die Richtigkeit der bisherigen Vorgangsweise des Akademiekollegiums hinwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen "keine Folge".

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte sie (zusammengefasst) begründend aus, das Akademiekollegium der Akademie der Bildenden Künste habe in der Sitzung vom 18. Jänner 2000 das Vorliegen einer Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach (Malerei) bestätigt, jedoch gleichzeitig eine selbstständige (Hervorhebung im Original) Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach als nicht gegeben festgestellt. Es sei also nur eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors vorgelegen. Das für die Prüfung des Ansuchens zuständige Kollegialorgan sei an der Akademie der Bildenden Künste das Akademiekollegium. Dessen Willensbildung sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar.

Gemäß § 52 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 in der während des für die Überleitung relevanten Zeitraums geltenden Fassung dienten Meisterschulen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerisch (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbstständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. obliege die Leitung der Meisterschulen den für die betreffenden Fächer ernannten ordentlichen Hochschulprofessoren oder, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich sei, auch einem Gastprofessor. Die Erteilung von selbstständigem Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach durch einen Universitätsassistenten könne, wovon auch die Gesetzesmaterialien ausgingen, in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfolgen. Jeder andere selbstständige Unterricht im zentralen künstlerischen Fach entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren nicht heranzuziehen.

Die hier vorliegende verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen entspreche nicht einer selbstständigen Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors. Diese hätte vielmehr erfordert, eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistung der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und Zeugnisse über die Leistungen auszustellen. Eine ständige physische Anwesenheit des Leiters der Universitätseinrichtung (Meisterschule) sei nicht notwendig. Wegen des Fehlens der Voraussetzung einer selbstständigen Lehrtätigkeit nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 sei der Antrag auf Überleitung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat hiezu eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren verletzt und bringt dazu vor, er habe das zentrale künstlerische Fach Malerei eigenverantwortlich und selbstständig unterrichtet. Die belangte Behörde habe sich mit dem Ablauf der Lehrveranstaltungen und der hieraus zu folgernden Selbstständigkeit nicht ausreichend auseinander gesetzt. Der Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Tätigkeit nach den Angaben der Akademie der Bildenden Künste um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen gehandelt habe, sei untauglich, weil darin nur die Wiedergabe einer fremden Rechtsmeinung liege, die eigene Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könne. Solche seien der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Auch fordere § 247f Abs. 2 BDG 1979 nicht die (gesetzlich nicht vorgesehene und daher unzulässige) bescheidmäßige Beauftragung (des Beschwerdeführers) zu einem Tätigwerden, das ausschließlich ordentlichen Hochschulprofessoren und (bedingt) Gastprofessoren vorbehalten gewesen sei. Die unterstellte Maßgeblichkeit des Vorliegens eines rechtswidrigen Bescheides könne § 247f BDG 1979 nicht entnommen werden und entbehre auch jeder sachlichen Rechtfertigung. Die Entwicklung der Studentenzahlen an den künstlerischen Hochschulen habe dazu geführt, dass die Realisierung des Konzepts in Schwierigkeiten geraten sei, die Heranbildung von Künstlern im Weg des Einzelunterrichts in Meisterschulen, die von Hochschulprofessoren (Gastprofessoren) geleitet werden, vorzunehmen. Wenn im zentralen künstlerischen Fach Malerei in der Meisterschule durchschnittlich 40 Studierende pro Semester in 17 Wochenstunden im Einzelunterricht zu unterrichten gewesen seien, so habe dies nicht ausschließlich durch einen Hochschulprofessor (Gastprofessor) geschehen können. Es sei daher unabdingbar (wie Prof. B. auch ausdrücklich bestätigt habe), dass der Beschwerdeführer eigenständig künstlerischen Einzelunterricht im zentralen künstlerischen Fach Malerei erteilt habe. Da aber von Gesetzes wegen solcher Einzelunterricht Professoren vorbehalten gewesen sei, sei er bescheidmäßig nur mit der Mitwirkung an der Lehre des Leiters der Meisterschule beauftragt worden. Dem Akademiekollegium sei jedoch die Situation im Lehr- und Studienbetrieb bekannt gewesen. Die Aufträge hätten ihm daher nur in Kenntnis des Umstandes erteilt werden können, dass er die Studierenden "im künstlerischen Einzelunterricht" ausbilde und nicht bloß am künstlerischen Einzelunterricht durch den Leiter der Meisterschule mitwirke.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/12/0159, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen (Unmaßgeblichkeit der bloß "verantwortlichen Mitwirkung" eines Universitätsassistenten bzw. Hochschulassistenten an einer das ZKF betreffenden Lehrveranstaltung eines Universitätsprofessors bzw. Hochschulprofessors ohne formalisierten Betrauungsakt des auch für Habilitations- bzw. Berufungsverfahren als Kollegialorgan zuständigen Akademiekollegiums während des im § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Beobachtungszeitraums) war auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Unterbleiben ergänzender Beweisaufnahmen zur - rechtlich unmaßgebenden - tatsächlichen Handhabung der "verantwortlichen Mitwirkung" des Beschwerdeführers an Lehrveranstaltungen im ZKF liegt kein relevanter Verfahrensmangel.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120158.X00

Im RIS seit

12.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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