TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2001/18/0089

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des G, geboren 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 2001, Zl. SD 778/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls nicht vor dem 6. April 1999, auf Grund einer bis zum 15. Dezember 1999 gültigen (Erst-)Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthaltszweck "Student" nach Österreich eingereist. Die Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 30. Oktober 2000 verlängert worden. Am 29. Juni 2000 sei der Beschwerdeführer in einer Buchbinderei von Organen des Arbeitsinspektorates in der Produktionshalle beim Bündeln von Katalogbestandteilen, Einlegen von Adressblättern sowie beim Sortieren der fertigen Kataloge für die Postaufgabe betreten worden. Das Arbeitsinspektorat habe festgestellt, dass es sich hiebei um eine Beschäftigung gehandelt habe, die der Beschwerdeführer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen; es habe gegen die Dienstgeberin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, in der genannten Buchbinderei einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Sein Einwand, er sei der Meinung gewesen, als Student dürfe er bis zu S 3.500,-- monatlich dazuverdienen sei ebenso unerheblich wie das weitere Vorbringen, er habe erst seit ein oder zwei Stunden gearbeitet. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Fehlverhalten das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gegeben.

Auf Grund des kurzen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Dauer von ca. eineinhalb Jahren und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen.

Da auch keine besonderen zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie sei nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, wonach der Beschwerdeführer erst zwei Stunden in der Druckerei tätig gewesen sei und er sich "das Ganze eigentlich erst ansehen wollte".

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG - in seiner hier anzuwendenden Stammfassung - lediglich darauf ankommt, dass der Fremde (u.a.) von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Wie lange diese Beschäftigung bereits ausgeübt wurde und von welchen Motiven sie getragen war, ist für die Erfüllung des genannten Tatbestandes hingegen ohne Bedeutung.

2. Die - vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0040, mwN) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die belangte Behörde hat unbestritten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vor dem 6. April 1999 nach Österreich eingereist ist und sich hier - ohne familiäre Bindungen zu unterhalten - auf Grund einer bis zum 30. Oktober 2000 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck "Student" aufgehalten hat. Die Beschwerde bringt in ihrer Begründung (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass in Anbetracht des Mangels an familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und seines kurzen inländischen Aufenthaltes kein relevanter Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG anzunehmen sei, nichts vor; sie weist lediglich im Rahmen der Begründung ihres Antrags, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Mai 1999 in Wien studiere und Deutschkurse belegt habe.

Auch wenn im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von rund zwei Jahren (davon ca. eineinhalb Jahre rechtmäßig) ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG anzunehmen gewesen wäre, wäre dieser Eingriff in Anbetracht des genannten öffentlichen Interesses im Sinn dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten. Ferner wäre dieses (nur schwach ausgeprägte) private Interesse des Beschwerdeführers nicht von solchem Gewicht, dass es das gegenläufige öffentliche Interesse überwöge, weshalb auch § 37 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180089.X00

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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