Rechtssatz
Der Kurator, der die für sein Rechtsmittel geschuldete Pauschalgebühr entrichtet, obwohl dem von ihm vertretenen Nachlaß unzweifelhaft Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, hat keinen Anspruch gemäß § 10 ZPO auf Bestreitung dieser Gebühr durch den Prozeßgegner.Der Kurator, der die für sein Rechtsmittel geschuldete Pauschalgebühr entrichtet, obwohl dem von ihm vertretenen Nachlaß unzweifelhaft Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, hat keinen Anspruch gemäß Paragraph 10, ZPO auf Bestreitung dieser Gebühr durch den Prozeßgegner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1996:RG0000003Dokumentnummer
JJR_19960801_OLG0639_00300R00147_96D0000_001