Norm
ABGB §1327Rechtssatz
Besteht nach Aufhebung der Ehegemeinschaft und der Hausgemeinschaft der Unterhaltsanspruch in einem bestimmten Geldanspruch, so kann der unterhaltsberechtigte Hinterbliebene als Schaden nach § 1327 ABGB diesen auch dann geltend machen, wenn er vom Getöteten nicht zur Gänze erfüllt worden war.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 27 Kt 165/04 (27 Kt 205/04). Diese ist nunmehr unter RW0000632 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000163Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011