RS OGH 1996/8/10 11R60/96s

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Veröffentlicht am 10.08.1996
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Norm

ABGB §1327

Rechtssatz

Besteht nach Aufhebung der Ehegemeinschaft und der Hausgemeinschaft der Unterhaltsanspruch in einem bestimmten Geldanspruch, so kann der unterhaltsberechtigte Hinterbliebene als Schaden nach § 1327 ABGB diesen auch dann geltend machen, wenn er vom Getöteten nicht zur Gänze erfüllt worden war.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 27 Kt 165/04 (27 Kt 205/04). Diese ist nunmehr unter RW0000632 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 11 R 60/96s
    Entscheidungstext OLG Wien 10.08.1996 11 R 60/96s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000163

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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