RS OGH 1996/8/21 7Bs234/96

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Veröffentlicht am 21.08.1996
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Norm

StGB §92 Abs2

Rechtssatz

Die Anwendung von alternativen Heilmethoden an Stelle einer schulmedizinischen Behandlung bei Knochenkrebs besagt noch nichts darüber, ob ein Vernachlässigen oder gar grob Vernachlässigen vorliegt; aber auch nichts darüber, ob ein entsprechender Vorsatz gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000011

Dokumentnummer

JJR_19960821_OLG0459_0070BS00234_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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