RS OGH 1996/9/6 3R133/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1996
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Norm

ABGB §884

Rechtssatz

Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10Ra66/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000623 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000150

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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