Norm
ABGB §884Rechtssatz
Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10Ra66/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000623 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000150Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011