TE Vwgh Beschluss 2004/7/8 2004/07/0096

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der B GmbH, 2. der A L und 3. des DI F L, alle in Ansfelden, alle vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. September 2000, Zlen. Wa-203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2- 2000/Lab/Schw, wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern in den F Mühlbach beim Grundstück Nr. 2707 der KG A und zur Abänderung der bestehenden und mit Bescheid des LH vom 20. Oktober 1959 bewilligten Oberflächenwassereinleitung in den F Mühlbach durch Errichtung von zwei Absetz- bzw. Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. 484/2, 486/2 und 484/1 der KG W, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer sowie die G.F.L Ges.m.b.H. & Co KG Berufung.

Da die belangte Behörde über diese Berufung nicht entschied, brachten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie die G.F.L Ges.m.b.H. & Co KG beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde ein.

Auf Grund dieser Säumnisbeschwerde entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, 2001/07/0072, über die Berufung gegen den Bescheid des LH vom 26. September 2000, behob diesen und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003 brachten die Beschwerdeführer in dem nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom 26. September 2000 durch den Verwaltungsgerichtshof wieder bei der Wasserrechtsbehörde I. Instanz anhängigen wasserrechtlichen Verfahren beim LH eine Reihe von Einwendungen und Anträgen ein.

In der Folge brachten sie einen Devolutionsantrag (betreffend die im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 gestellten Anträge) bei der belangten Behörde ein. Diese wies den Devolutionsantrag, soweit er nicht einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betraf, mit Bescheid vom 25. März 2004 als unzulässig zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid haben die Beschwerdeführer eine zu Zl. 2004/07/0088 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehren die Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge

a) in der Sache selbst erkennen und den mit Berufung angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2000, GZ Wa- 203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2-2000/Lab/Schw, zugestellt am 05.10.2000 ersatzlos aufheben;

b) in eventu der Berufungsbehörde auftragen binnen einer festgesetzten Frist zu entscheiden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Einen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2000, Zlen. Wa-203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2-2000/Lab/Schw, gibt es nicht. Dieser Bescheid stammte vom LH. Der Bescheid des LH vom 26. September 2000 aber wurde bereits auf Grund der Berufung und der Säumnisbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, 2001/07/0072, aufgehoben. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides des LH vom 26. September 2000 geht daher ins Leere und erweist sich deshalb als unzulässig.

Gleiches gilt für den Eventualantrag. Da der Bescheid des LH vom 26. September 2000 nicht mehr existiert und über die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid bereits durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde, kommt der belangten Behörde derzeit in dieser Angelegenheit nicht die Funktion einer Berufungsbehörde zu, weshalb auch der Eventualantrag ins Leere geht.

Abgesehen davon erweist sich der Eventualantrag schon deswegen als unzulässig, weil ein Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1977, VwSlg 9216 A/1977).

In dem zitierten Beschluss ist zwar davon die Rede, dass eine Säumnisbeschwerde dann unzulässig ist, wenn in ihr ausdrücklich und "ausschließlich" der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen. Das bedeutet, dass eine Säumnisbeschwerde mit einem solchen Antrag dann nicht unzulässig ist, wenn sie auch noch einen weiteren zulässigen Antrag enthält. Das trifft aber auf den Beschwerdefall nicht zu, da auch der Hauptantrag unzulässig ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 8. Juli 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070096.X00

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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