RS OGH 1996/9/18 7Ra307/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
beobachten
merken

Norm

ASGG §46 Abs3 Z2
ASGG §47 Abs1
ASGG §47 Abs2
ASGG §50 Abs2
ASGG §58 Abs1
ZPO §528 Abs2 Z3

Rechtssatz

In arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH zu (hier: Verpöntes Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG).

 

Auch in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen, in diesem Fall ist § 46 Abs 3 Z 2 ASGG nicht anzuwenden (vgl auch SSV-NF 2/82).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 206/03. Diese ist nunmehr unter RW0000602 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000124

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten