Norm
ASGG §46 Abs3 Z2Rechtssatz
In arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH zu (hier: Verpöntes Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG).In arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH zu (hier: Verpöntes Motiv gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, ArbVG).
Auch in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen, in diesem Fall ist § 46 Abs 3 Z 2 ASGG nicht anzuwenden (vgl auch SSV-NF 2/82).Auch in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen, in diesem Fall ist Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG nicht anzuwenden vergleiche auch SSV-NF 2/82).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 206/03. Diese ist nunmehr unter RW0000602 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000124Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011