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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AAV §46 idF 1994/341;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HR in L, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Jänner 2001, Zl. VwSen-280494/41/Kl/Rd, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 2. Februar 1998 fünf Übertretungen des § 46 - näher der Abs. 6, 11, 3, 11 und 9 (hier in Verbindung mit Abs. 13) - der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen zu haben und hiefür bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 2. Februar 1998 fünf Übertretungen des Paragraph 46, - näher der Absatz 6, 11, 3, 11, und 9 (hier in Verbindung mit Absatz 13,) - der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen zu haben und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe ihn zu Unrecht dieser Übertretungen der AAV für schuldig befunden; vielmehr hätte sie entsprechend der Vorschrift des § 46 AAV die Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 340/1994-BauV) anzuwenden gehabt. Er ist damit im Recht: Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe ihn zu Unrecht dieser Übertretungen der AAV für schuldig befunden; vielmehr hätte sie entsprechend der Vorschrift des Paragraph 46, AAV die Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 340/1994-BauV) anzuwenden gehabt. Er ist damit im Recht:
Es ist zwar richtig - so die belangte Behörde in der Gegenschrift -, dass § 109 Abs. 2 ASchG angeordnet hat, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a. § 46 der AAV als Bundesgesetz gilt (vgl. zum diesbezüglichen Außerkrafttreten § 61 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 164/2000). Allerdings wird dabei übersehen, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 341/1994, § 46 AAV insoweit novelliert wurde, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden." Diese Novelle trat entsprechend ihrem § 103 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/02/0005). Es ist zwar richtig - so die belangte Behörde in der Gegenschrift -, dass Paragraph 109, Absatz 2, ASchG angeordnet hat, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a. Paragraph 46, der AAV als Bundesgesetz gilt vergleiche zum diesbezüglichen Außerkrafttreten Paragraph 61, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 2000,). Allerdings wird dabei übersehen, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1994,, Paragraph 46, AAV insoweit novelliert wurde, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, anzuwenden." Diese Novelle trat entsprechend ihrem Paragraph 103, Absatz 3, mit 1. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/02/0005).
Das ASchG trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des § 109 Abs. 2 zum selben Zeitpunkt in Kraft (§ 131 Abs. 1 ASchG). Somit war entsprechend § 109 Abs. 2 ASchG der § 46 AAV in der zitierten Fassung der Novelle BGBl. Nr. 341/1994 in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, die BauV gelte nach ihrem § 1 Abs. 1 und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im § 109 Abs. 2 ASchG - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl. Das ASchG trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, zum selben Zeitpunkt in Kraft (Paragraph 131, Absatz eins, ASchG). Somit war entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, ASchG der Paragraph 46, AAV in der zitierten Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1994, in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, die BauV gelte nach ihrem Paragraph eins, Absatz eins, und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im Paragraph 109, Absatz 2, ASchG - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl.
Die Subsumtion der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen § 44a Z. 2 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die Subsumtion der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 15. Juli 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020050.X00Im RIS seit
20.08.2004