TE Vwgh Beschluss 2004/7/15 2001/02/0030

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Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Bundes ("Republik Österreich"), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. April 2000, Zl. UVS - 02/P/13/4657/1999-17, betreffend Kostenausspruch im Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: JC in Wien, vertreten durch Dr. Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien 1, Wollzeile 17/16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 sowie dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2000 wurde auf Grund einer diesbezüglichen, auf § 67c AVG gestützten Beschwerde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Bundespolizeidirektion Wien dahin entschieden, dass dieser Beschwerde insoweit Folge gegeben wurde, als eine Aufforderung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zum Öffnen der Wohnungstüre, welcher unter Androhung einer zwangsweisen Öffnung Nachdruck verliehen worden sei, für rechtswidrig erklärt wurde. Soweit eine darauf folgende Aufforderung, zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer L. mitzukommen, in Beschwerde gezogen wurde, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 79a AVG gegenüber der Mitbeteiligten zum Kostenersatz verpflichtet. Hingegen wurde das Kostenbegehren der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2000 wurde auf Grund einer diesbezüglichen, auf Paragraph 67 c, AVG gestützten Beschwerde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Bundespolizeidirektion Wien dahin entschieden, dass dieser Beschwerde insoweit Folge gegeben wurde, als eine Aufforderung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zum Öffnen der Wohnungstüre, welcher unter Androhung einer zwangsweisen Öffnung Nachdruck verliehen worden sei, für rechtswidrig erklärt wurde. Soweit eine darauf folgende Aufforderung, zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer L. mitzukommen, in Beschwerde gezogen wurde, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 79 a, AVG gegenüber der Mitbeteiligten zum Kostenersatz verpflichtet. Hingegen wurde das Kostenbegehren der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet abgewiesen.

Ausschließlich gegen den Kostenspruch dieses Bescheides vom 27. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundes, der sich im Recht "auf Zuspruch von Aufwandersatz gem. § 47 i.V.m. Ausschließlich gegen den Kostenspruch dieses Bescheides vom 27. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundes, der sich im Recht "auf Zuspruch von Aufwandersatz gem. Paragraph 47, i.V.m.

§ 52 Abs. 1 VwGG" als verletzt erachtet.Paragraph 52, Absatz eins, VwGG" als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten "im Punkt Aufforderung zum Alkotest" diese zum Ersatz der Kosten des Bundes verpflichten müssen.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093) steht dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerdeberechtigung auch einem Rechtsträger zukommt, dessen - durch die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde gestellten - Kostenantrag nicht Folge gegeben wurde. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093) steht dem durch eine Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG verpflichteten Rechtsträger das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerdeberechtigung auch einem Rechtsträger zukommt, dessen - durch die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde gestellten - Kostenantrag nicht Folge gegeben wurde.

Im vorliegenden Beschwerdefall wird vom Beschwerdeführer allerdings übersehen, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten Aufforderung, zwecks Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer mitzukommen, um eine Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (näherhin des § 5 Abs. 2), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Landes (vgl. Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG) handelt und daher hier als Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 79a AVG das Land (hier Wien) und nicht der Bund in Betracht kommt, sodass es diesem an der diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung mangelt. Im vorliegenden Beschwerdefall wird vom Beschwerdeführer allerdings übersehen, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten Aufforderung, zwecks Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer mitzukommen, um eine Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (näherhin des Paragraph 5, Absatz 2,), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Landes vergleiche Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) handelt und daher hier als Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des Paragraph 79 a, AVG das Land (hier Wien) und nicht der Bund in Betracht kommt, sodass es diesem an der diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung mangelt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 15. Juli 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020030.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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