TE Vwgh Beschluss 2004/7/15 2001/02/0030

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Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Bundes ("Republik Österreich"), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. April 2000, Zl. UVS - 02/P/13/4657/1999-17, betreffend Kostenausspruch im Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: JC in Wien, vertreten durch Dr. Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien 1, Wollzeile 17/16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 sowie dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2000 wurde auf Grund einer diesbezüglichen, auf § 67c AVG gestützten Beschwerde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Bundespolizeidirektion Wien dahin entschieden, dass dieser Beschwerde insoweit Folge gegeben wurde, als eine Aufforderung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zum Öffnen der Wohnungstüre, welcher unter Androhung einer zwangsweisen Öffnung Nachdruck verliehen worden sei, für rechtswidrig erklärt wurde. Soweit eine darauf folgende Aufforderung, zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer L. mitzukommen, in Beschwerde gezogen wurde, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 79a AVG gegenüber der Mitbeteiligten zum Kostenersatz verpflichtet. Hingegen wurde das Kostenbegehren der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet abgewiesen.

Ausschließlich gegen den Kostenspruch dieses Bescheides vom 27. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundes, der sich im Recht "auf Zuspruch von Aufwandersatz gem. § 47 i.V.m.

§ 52 Abs. 1 VwGG" als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten "im Punkt Aufforderung zum Alkotest" diese zum Ersatz der Kosten des Bundes verpflichten müssen.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093) steht dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerdeberechtigung auch einem Rechtsträger zukommt, dessen - durch die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde gestellten - Kostenantrag nicht Folge gegeben wurde.

Im vorliegenden Beschwerdefall wird vom Beschwerdeführer allerdings übersehen, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten Aufforderung, zwecks Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auf das Wachzimmer mitzukommen, um eine Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (näherhin des § 5 Abs. 2), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Landes (vgl. Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG) handelt und daher hier als Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 79a AVG das Land (hier Wien) und nicht der Bund in Betracht kommt, sodass es diesem an der diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung mangelt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 15. Juli 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020030.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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