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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §60 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Leopold Zant in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. November 2001, Zl. MD-VfR-B XXI-18/01, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Pächter des Kleingartenloses 28, Gruppe 1, der Kleingartenanlage Groß Jedlersdorf. Nach dem Bescheid vom 28. März 1990 und den vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Plänen wurde die Errichtung eines ebenerdigen, teilunterkellerten Kleingartenhauses gemäß § 71 Wr Bauordnung (offenbar nachträglich) als zulässig erklärt. Ein Zubau zu diesem Kleingartenhaus (überdachte Terrasse) wurde mit Bescheid vom 26. März 1991 ebenfalls gemäß § 71 Wr Bauordnung nachträglich für zulässig befunden.Der Beschwerdeführer ist Pächter des Kleingartenloses 28, Gruppe 1, der Kleingartenanlage Groß Jedlersdorf. Nach dem Bescheid vom 28. März 1990 und den vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Plänen wurde die Errichtung eines ebenerdigen, teilunterkellerten Kleingartenhauses gemäß Paragraph 71, Wr Bauordnung (offenbar nachträglich) als zulässig erklärt. Ein Zubau zu diesem Kleingartenhaus (überdachte Terrasse) wurde mit Bescheid vom 26. März 1991 ebenfalls gemäß Paragraph 71, Wr Bauordnung nachträglich für zulässig befunden.
Mit undatiertem, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, am 25. April 2001 eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 8 Abs 1 Wr Kleingartengesetz 1996 (KlGG) "zur Errichtung eines Zubaues zu seinem Kleingartenhaus" auf der gegenständlichen Liegenschaft laut beiliegenden Plänen und beantragte gleichzeitig die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für diesen Zubau gemäß § 23 Abs 4 Wr KlGG. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 69 (Kleingartenreferat), erteilte die Zustimmung zur Errichtung eines Zubaues am 23. April 2001. Mit undatiertem, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, am 25. April 2001 eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr Kleingartengesetz 1996 (KlGG) "zur Errichtung eines Zubaues zu seinem Kleingartenhaus" auf der gegenständlichen Liegenschaft laut beiliegenden Plänen und beantragte gleichzeitig die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für diesen Zubau gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 69 (Kleingartenreferat), erteilte die Zustimmung zur Errichtung eines Zubaues am 23. April 2001.
Am 13. Juni 2001 wurden die vorgelegten Pläne durch den Beschwerdeführer ergänzt und lagen somit vollständig vor. Am 6. September 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das ursprüngliche ebenerdige Gebäude immer schon "schräg" (also annähernd parallel zur hinteren Grundstücksgrenze und damit nicht, wie im seinerzeit genehmigten Bauplan, in Rechteckform) gebaut gewesen sei und im Oktober 1996 lediglich die Aufstockung und der Balkon errichtet worden seien. Die Abstände zu den (seitlichen) Nachbargrenzen seien durch die Aufstockung nicht verändert worden.
Mit Bescheid vom 7. September 2001 wurde die auf Grund der vorgelegten Einreichung "beabsichtigte Bauführung" auf der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich die Errichtung eines Zubaues nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes, untersagt. Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen sei am 13. Juni 2001 erfolgt. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die gemäß § 14 Abs 3 Wr KlGG erforderlichen Abstände des Zubaues (Aufstockung) von den Grenzen des Kleingartens nicht eingehalten worden seien. Die Bauführung sei somit unzulässig. Mit Bescheid vom 7. September 2001 wurde die auf Grund der vorgelegten Einreichung "beabsichtigte Bauführung" auf der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich die Errichtung eines Zubaues nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes, untersagt. Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen sei am 13. Juni 2001 erfolgt. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Wr KlGG erforderlichen Abstände des Zubaues (Aufstockung) von den Grenzen des Kleingartens nicht eingehalten worden seien. Die Bauführung sei somit unzulässig.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung; es handle sich nur um eine Aufstockung des bereits bestehenden Gebäudes (Altbestand). Der Altbestand sei laut Plan, auch bezüglich der Abstände zur Nachbarparzelle, bereits genehmigt gewesen. Der Zubau (Aufstockung) entspreche in seiner Größe genau dem bereits bestehenden, genehmigten Gebäude. Beim Zubau, der vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 durchgeführt worden sei, habe er sich am Haus der Nachbarparzelle orientiert, da dort der gleiche Zubau mit genau denselben Abständen zur Gartengrenze errichtet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie führte begründend aus, dem dem Bauansuchen vom 23. April 2001 zu Grunde liegenden Einreichplan sei zu entnehmen, dass sich das bestehende ebenerdige Gebäude im hinteren bzw südlichen Teil der Parzelle 28 der Kleingartenanlage "Groß Jedlersdorf" befinde. Dieses Gebäude, auf welchem mit dem vorliegenden Bauansuchen ein Zubau (Aufstockung) errichtet werden solle, weise sowohl zur rechten Grundstücksgrenze (Parzelle 26) als auch zur linken Grundstücksgrenze (Parzelle 30) einen Abstand von 0,30 m und zur hinteren Grundstücksgrenze einen Abstand von 0,50 bis 0,75 m auf. Vom Beschwerdeführer würden die im Einreichplan aufscheinenden Abstände zu den Nachbargrenzen nicht bestritten. Er bringe lediglich vor, dass er eine Aufstockung des bereits bewilligten Altbestandes mit den oben erwähnten Abständen bezwecke. Mit diesem Vorbringen übersehe der Berufungswerber, dass auch ein Zubau alle relevanten Bestimmungen des Wr KlGG einhalten müsse. Da der Zubau weder unmittelbar an den Nachbargrenzen errichtet werde, noch einen Abstand von mindestens 2 m bzw. 1 m (die Breite des Kleingartens betrage unter 10 m) von den Nachbargrenzen einhalte, sei die Untersagung der Bauführung zu Recht erfolgt. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr Bauordnung komme auf Grund des § 8 Abs 12 Wr KlGG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 23 Abs 4 Wr KlGG 1996 lägen nicht vor, da der Zubau nach den Angaben des Bauwerbers nicht bereits am 1. März 1991 bestanden habe, sondern erst im Jahr 1996 errichtet worden sei. Auch die anderen Fälle des § 23 Wr KlGG lägen nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie führte begründend aus, dem dem Bauansuchen vom 23. April 2001 zu Grunde liegenden Einreichplan sei zu entnehmen, dass sich das bestehende ebenerdige Gebäude im hinteren bzw südlichen Teil der Parzelle 28 der Kleingartenanlage "Groß Jedlersdorf" befinde. Dieses Gebäude, auf welchem mit dem vorliegenden Bauansuchen ein Zubau (Aufstockung) errichtet werden solle, weise sowohl zur rechten Grundstücksgrenze (Parzelle 26) als auch zur linken Grundstücksgrenze (Parzelle 30) einen Abstand von 0,30 m und zur hinteren Grundstücksgrenze einen Abstand von 0,50 bis 0,75 m auf. Vom Beschwerdeführer würden die im Einreichplan aufscheinenden Abstände zu den Nachbargrenzen nicht bestritten. Er bringe lediglich vor, dass er eine Aufstockung des bereits bewilligten Altbestandes mit den oben erwähnten Abständen bezwecke. Mit diesem Vorbringen übersehe der Berufungswerber, dass auch ein Zubau alle relevanten Bestimmungen des Wr KlGG einhalten müsse. Da der Zubau weder unmittelbar an den Nachbargrenzen errichtet werde, noch einen Abstand von mindestens 2 m bzw. 1 m (die Breite des Kleingartens betrage unter 10 m) von den Nachbargrenzen einhalte, sei die Untersagung der Bauführung zu Recht erfolgt. Eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr Bauordnung komme auf Grund des Paragraph 8, Absatz 12, Wr KlGG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG 1996 lägen nicht vor, da der Zubau nach den Angaben des Bauwerbers nicht bereits am 1. März 1991 bestanden habe, sondern erst im Jahr 1996 errichtet worden sei. Auch die anderen Fälle des Paragraph 23, Wr KlGG lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtuntersagung des zur Bewilligung vorgelegten Zubaus seines Kleingartenwohnhauses, im Recht auf nachträgliche Bewilligung des Zubaus zu seinem Kleingartenwohnhaus sowie allenfalls in seinem Recht auf amtswegige Ermittlung des Sachverhalts, Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und auf Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtuntersagung des zur Bewilligung vorgelegten Zubaus seines Kleingartenwohnhauses, im Recht auf nachträgliche Bewilligung des Zubaus zu seinem Kleingartenwohnhaus sowie allenfalls in seinem Recht auf amtswegige Ermittlung des Sachverhalts, Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und auf Rechtsbelehrung (Paragraph 13 a, AVG) verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 2 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl Nr 57/1996 in der im Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Fassung LGBl 91/2001, gelten für Kleingärten die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit das Wr KlGG nicht anderes bestimmt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1996, in der im Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 2001,, gelten für Kleingärten die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit das Wr KlGG nicht anderes bestimmt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wr KlGG lauten:
"§ 8.
§ 14. Paragraph 14,
§ 23. Paragraph 23,
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde nicht in Frage, dass sein Projekt die Abstandsbestimmung des § 14 Abs 3 Wr KlGG nicht einhält. Er beruft sich aber (wie schon im Bauansuchen) darauf, dass diese Bestimmung gemäß § 23 Abs 4 Wr KlGG keine Anwendung fände. Das Gebäude sei erstmals am 28. März 1990 genehmigt worden, also zirka ein Jahr vor dem Stichtag nach § 23 Abs 4 Wr KlGG. Die belangte Behörde stelle bei der Auslegung des § 23 Abs 4 Wr KlGG auf das Datum ab, zu dem der nunmehr beantragte Zubau bestand (nämlich 1996). Sie übersehe dabei, dass § 23 Abs 4 Wr KlGG auf den Begriff "Gebäude" und nicht auf den Begriff "Bauvorhaben" oder "Zubau" abstelle. Die Wr BauO sehe Zubauten nicht als eigenes Gebäude, sondern als integrierenden Bestandteil eines (ursprünglichen) Gebäudes (Altbestand). Der beantragte Zubau sei daher Teil jenes Gebäudes, das vor 1991 bestanden habe, und somit von der Ausnahmeregel des § 23 Abs 4 Wr KlGG erfasst und zu genehmigen. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass bei der Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs 4 Wr KlGG nicht auf den Zeitpunkt des einzelnen Bauvorhabens abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gebäude erstmals bestanden habe. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er dem Altbestand das allgemeine Recht auf Aufstockung absprechen habe wollen. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde nicht in Frage, dass sein Projekt die Abstandsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Wr KlGG nicht einhält. Er beruft sich aber (wie schon im Bauansuchen) darauf, dass diese Bestimmung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG keine Anwendung fände. Das Gebäude sei erstmals am 28. März 1990 genehmigt worden, also zirka ein Jahr vor dem Stichtag nach Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG. Die belangte Behörde stelle bei der Auslegung des Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG auf das Datum ab, zu dem der nunmehr beantragte Zubau bestand (nämlich 1996). Sie übersehe dabei, dass Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG auf den Begriff "Gebäude" und nicht auf den Begriff "Bauvorhaben" oder "Zubau" abstelle. Die Wr BauO sehe Zubauten nicht als eigenes Gebäude, sondern als integrierenden Bestandteil eines (ursprünglichen) Gebäudes (Altbestand). Der beantragte Zubau sei daher Teil jenes Gebäudes, das vor 1991 bestanden habe, und somit von der Ausnahmeregel des Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG erfasst und zu genehmigen. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass bei der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG nicht auf den Zeitpunkt des einzelnen Bauvorhabens abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gebäude erstmals bestanden habe. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er dem Altbestand das allgemeine Recht auf Aufstockung absprechen habe wollen.
Gemäß § 8 Abs 1 Wr KlGG ist unter anderem für Zubauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern eine Baubewilligung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich. Zubauten sind gemäß § 60 Abs 1 lit a Wr BauO alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Die Aufstockung eines Kleingartenhauses stellt somit zweifellos einen Zubau im Sinne des Wr KlGG dar, weil sie eine Vergrößerung des bestehenden Gebäudes der Höhe nach bewirkt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr KlGG ist unter anderem für Zubauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern eine Baubewilligung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich. Zubauten sind gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Die Aufstockung eines Kleingartenhauses stellt somit zweifellos einen Zubau im Sinne des Wr KlGG dar, weil sie eine Vergrößerung des bestehenden Gebäudes der Höhe nach bewirkt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.
Richtig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass § 23 Abs 4 Wr KlGG nicht von Neu-, Zu- oder Umbauten oder Bauvorhaben, sondern von Gebäuden spricht. Sowohl die Wr BauO als auch das Wr KlGG bestimmen jedoch, dass für Zubauten eine (gesonderte) Baubewilligung erforderlich ist. Ein Zubau kann daher nicht ein "integrierender Bestandteil eines ursprünglichen Gebäudes" sein, der von der für das Gebäude bereits bestehenden Baubewilligung mitumfasst wird. Richtig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG nicht von Neu-, Zu- oder Umbauten oder Bauvorhaben, sondern von Gebäuden spricht. Sowohl die Wr BauO als auch das Wr KlGG bestimmen jedoch, dass für Zubauten eine (gesonderte) Baubewilligung erforderlich ist. Ein Zubau kann daher nicht ein "integrierender Bestandteil eines ursprünglichen Gebäudes" sein, der von der für das Gebäude bereits bestehenden Baubewilligung mitumfasst wird.
Hätte der Gesetzgeber auch Zubauten nach dem 1. März 1991 von dieser Ausnahmeregelung erfasst sehen wollen, hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Gerade durch die zeitliche Komponente im Wortlaut dieser Bestimmung, dass Gebäude "am 1. März 1991 bereits bestanden haben", wird klargestellt, dass auf den konkreten Zustand eines Gebäudes zum 1. März 1991 abzustellen und danach zu beurteilen ist, ob die Ausnahmeregelung anzuwenden ist oder nicht.
Im gegenständlichen Fall wurde der Zubau erst im Jahr 1996 errichtet. Er ist daher nicht unter § 23 Abs 4 Wr KlGG zu subsumieren. Dass, wie der Beschwerdeführer ausführt, Kleingartenhäuser, soweit sie 1991 noch nicht aufgestockt gewesen sind, auch nachträglich gemäß § 23 Abs 4 Wr KlGG aufgestockt bzw sonst beliebig abgeändert werden könnten, ist dieser Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Zubau erst im Jahr 1996 errichtet. Er ist daher nicht unter Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG zu subsumieren. Dass, wie der Beschwerdeführer ausführt, Kleingartenhäuser, soweit sie 1991 noch nicht aufgestockt gewesen sind, auch nachträglich gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG aufgestockt bzw sonst beliebig abgeändert werden könnten, ist dieser Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht ausdrücklich hervor, dass das Gebäude bereits seit den Achtzigerjahren bestehe und am 28. März 1990 nachträglich bewilligt worden sei. Eine derartige Feststellung wäre jedoch erheblich, wenn man § 23 Abs 4 Wr KlGG im Sinne seiner Auffassung lese. Der Beschwerdeführer rügt weiters, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht ausdrücklich hervor, dass das Gebäude bereits seit den Achtzigerjahren bestehe und am 28. März 1990 nachträglich bewilligt worden sei. Eine derartige Feststellung wäre jedoch erheblich, wenn man Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG im Sinne seiner Auffassung lese.
Da es hier um einen erst 1996 errichteten Zubau geht, kommt, wie ausgeführt, § 23 Abs 4 Wr KlGG nicht zur Anwendung. Insofern waren daher Feststellungen über den Altbestand nicht erforderlich, sodass es auch nicht darauf ankam, was der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter "Altbestand" verstanden hat. Da es hier um einen erst 1996 errichteten Zubau geht, kommt, wie ausgeführt, Paragraph 23, Absatz 4, Wr KlGG nicht zur Anwendung. Insofern waren daher Feststellungen über den Altbestand nicht erforderlich, sodass es auch nicht darauf ankam, was der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter "Altbestand" verstanden hat.
Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs 2. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. Juli 2004
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051212.X00Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008