TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/20 2004/05/0077

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L46109 Tierhaltung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs3 Z7 idF 2002/013;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Mag. Z, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Oktober 2003, Zl. UVS- 06/8/11051/2002/10, betreffend Übertretung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

"Sie haben am 09.09.2002 von 01:00 Uhr bis 01:05 Uhr in Wien ..., G-Gasse 30 im Stiegenhaus des abgeschlossenen Nebengebäudes des Hauses Ihre beiden Hunde derart verwahrt, daß Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch ungebührlich lautes Bellen der Tiere unzumutbar belästigt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Z. 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz vom 24. Juni 1987, LGBl. f. Wien Nr. 39/1987 i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 28 Abs. 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes eine Geldstrafe von EUR 1.120,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und einem Tag, verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 112,-- auferlegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das im Spruch näher umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers sei der erstinstanzlichen Behörde durch eine Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass laut dem in der Anzeige angeführten Aufforderer die beiden Hunde des Beschuldigten, die im Stiegenhaus des Hauses in Wien ..., G-Gasse 28, eingesperrt gewesen seien, am 9. September 2002 um 01.00 Uhr wieder zu bellen begonnen hätten. Dem Aufforderer sei Glauben zu schenken, da es durch die beiden abwechselnd im Innenhof des Hauses in Wien ..., G-Gasse 28, sowie in Wien 4, Favoritenstraße 7, verwahrten gegenständlichen Hunde des Beschwerdeführers immer wieder zu Lärmbelästigungen komme.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als übertretene Norm § 28 Abs. 3 Z 7 iVm § 11 Abs. 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987 idF Nr. 32/2002, und als Sanktionsnorm § 28 Abs. 3 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987 idF Nr. 32/2002, heranzuziehen sei. Dem Beschwerdeführer wurde ferner gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 224,-- auferlegt.

In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. April 2003, wonach er annehme, dass es sich bei dem Hundegebell um eine Reaktion auf ein in das Nebengebäude einfahrendes bzw. dort parkendes Auto gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Aussage im September 2002 sicherlich in der G-Gasse 28 gewohnt. Das Haus G-Gasse 28 sei verglast und man könne daher in das Stiegenhaus hineinsehen. Die Zeugin P. habe bei der mündlichen Verhandlung angegeben, bei anderen Einsätzen habe sie die Hunde aus dem Hof des Nebenhauses der G-Gasse 30 bellen gehört. Sie habe zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass sie die Hunde gesehen habe, ob vom Gehsteig aus oder vom Hausinneren und in welchem Stiegenhaus könne sie aber nicht mehr sagen. Der Zeuge R. habe bei der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen angegeben, dass die beiden Hunde im Hof des Nebengebäudes G-Gasse 28 gebellt hätten. Im Stiegenhaus sei der Lärm hörbar gewesen. Es sei üblicherweise so, dass er sich bei der Verständigung der Polizei mit dem Telefonhörer ins Stiegenhaus seines Wohnhauses stelle, damit die Beamten den Lärm hören könnten. Gestört werde er durch das Hundegebell im Schlafzimmer. Das Schlafzimmer grenze an den Hof von ONr. 30. Die Hunde würden öfters auf die Abgrenzungsmauer zwischen ONr. 28 und 30 springen und hinter einem Drahtgitter erscheinen. Das betreffende Nebengebäude stehe offensichtlich leer. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer erst ein einziges Mal dort in die Garage fahren gesehen. Bei der Berufungsverhandlung sei ferner ein Zentralmelderegisterauszug vom 14. Juni 2003 verlesen worden, wonach der Beschwerdeführer am 13. November 2002 seinen Hauptwohnsitz in Wien ..., G-Gasse 28, genommen habe. Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, in einem Wohngebiet (um ein solches handle es sich bei dem Tatort unbestrittenermaßen) müsse es zwar von den Nachbarn hingenommen werden, dass während des Tages ab und zu ein Hund anschlage. Es könne aber nicht als zumutbar bezeichnet werden, wenn Hunde wiederholt mehrmals während der Nacht laut und anhaltend bellten, ohne dass sich der Halter bzw. der Verwahrer der Tiere darum kümmere, das Gebell so rasch als möglich wieder abzustellen. Die Zeugin P. habe jedenfalls ausgesagt, dass sie die Hunde am Tatort wahrgenommen habe und dass diese gebellt hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im September 2002 in der G-Gasse 28 sicherlich gewohnt zu haben, erweise sich im Hinblick auf den verlesenen Zentralmelderegisterauszug als aktenwidrig und falsch. Nach dem Akteninhalt und der Vielzahl von bereits anhängig gewesenen Verfahren erweise sich die Aussage des Beschwerdeführers, es gebe keine Beschwerden wegen der Hunde, ebenso als falsch. Die jeweilige Belldauer sei bei der festgestellten Unzumutbarkeit der durch die unbeaufsichtigte Haltung der Hunde im Freien hervorgerufenen Belästigung kein wesentliches Tatbestandselement der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Es gehe auch nicht darum, dass die Hunde so gehalten werden, dass ihr Allgemeinzustand zufriedenstellend sei, sondern dass sie so verwahrt werden, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch die Tiere nicht unzumutbar belästigt werden. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädige in erheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen von Menschen durch eine vorschriftswidrige Haltung von Tieren, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering zu erachten sei. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte und dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die erstinstanzliche Behörde habe unter Berücksichtigung der einschlägigen, zur Tatzeit rechtskräftigen und bis dato nicht getilgten Vormerkungen, die im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten gewesen seien, die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe sei daher nicht in Betracht gekommen, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien, der Beschwerdeführer sich auch nicht einsichtig gezeigt habe und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten bestehe. Die Verhängung einer geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, andere Tierhalter von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein, sich im Privatkonkurs zu befinden und EUR 485,-- zu verdienen. Dafür habe der Beschwerdeführer einerseits keine Bescheinigungsmittel beigebracht, andererseits erscheine es im Hinblick auf den von ihm ausgeübten Beruf eines Architekten nur wenig glaubhaft, dass sich sein monatliches Nettoeinkommen nur auf ca. EUR 485,-- belaufe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst angegeben bzw. ergebe sich aus der Aktenlage, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH und der S-GmbH sei. auch im Hinblick auf diese Funktionen in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf eines Architekten erscheine die Höhe des von ihm angegebenen Einkommens in keiner Weise nachvollziehbar. Die belangte Behörde sei daher von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, spruchgemäß sei ihm angelastet worden, die Hunde im Stiegenhaus des abgeschlossenen Nebengebäudes verwahrt zu haben, während sich aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergebe, dass er sie im Freien gehalten habe. Außerdem hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob die Belästigung auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen sei oder ob dieses Verhalten unterbindbar gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch keine Feststellungen über die Ursache des Hundegebells getroffen. Außerdem seien keine Erhebungen über die Art der Verwahrung der Tiere geführt worden. Der Umstand, dass die Hunde gebellt hätten, stelle für sich allein noch keinen Hinweis auf eine nicht artgerechte Haltung der Hunde dar. Die Zitierung des § 28 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz als übertretene Rechtsnorm sei schließlich unzutreffend. Bei der Strafbemessung sei auch die aktenkundige Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (in der hier maßgebenden Stammfassung LGBl. Nr. 39/1987) sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung zumutbar sind, ist gemäß dem letzten Satz des § 11 Abs. 4 leg. cit. nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Gemäß § 28 Abs. 3 Z 7 leg. cit. in der mit Ablauf des 28. Februar 2002 in Kraft getretenen und somit hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 13/2002 begeht, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,-- zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides als übertretene Norm ausdrücklich § 28 Abs. 3 Z 7 iVm § 11 Abs. 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987 idF Nr. 32/2002, zitiert. Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine falsche Rechtsvorschrift als übertretene Norm zitiert, kommt daher keine Berechtigung zu. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe beruht im Übrigen auf § 16 VStG und erfolgte daher, anders als der Beschwerdeführer vermeint, ebenfalls nicht zu Unrecht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es weiters nicht darauf an, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist. Erforderlich ist jedenfalls eine solche Verwahrung der Tiere, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch das Bellen nicht unzumutbar belästigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074).

Eine artgerechte Tierhaltung bewirkt im Übrigen nicht allein schon eine gesetzeskonforme Tierhaltung. Auch eine artgerechte Haltung schließt eine im konkreten Fall gegen § 11 Abs. 4 Z 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz verstoßende Verwahrung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein Hinweis auf eine nicht artgerechte Haltung der Hunde vorliege, erweist sich daher als nicht relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0092).

Aus folgenden Gründen kann es im vorliegenden Fall im Übrigen aber dahingestellt bleiben, ob die spruchgemäße Anlastung, dass der Beschwerdeführer die Hunde zur Tatzeit "im Stiegenhaus" verwahrt habe, von Bedeutung ist und zu Recht erfolgte: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, dass die Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststehen muss, sodass der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 755 f unter E 14 zitierte hg. Rechtsprechung).

Auf Grund der Umschreibung des Tatortes im Spruch wird der in Beschwerde gezogene Bescheid - im Hinblick insbesondere auch auf die Bescheidbegründung - diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus der Bescheidbegründung lässt sich nämlich - entgegen dem Spruch - ableiten, dass sich die Hunde zur Tatzeit auf der Liegenschaft G-Gasse 28 befunden haben. Dort mag zwar ein Gebäude stehen, das sich "neben" jenem auf der Liegenschaft G-Gasse 30 befindet. In Frage kommt nach der Fassung des Spruches aber ebenso ein "Nebengebäude" (etwa im Sinne des § 82 der Bauordnung für Wien) auf der Liegenschaft G-Gasse 30. Hinsichtlich der Lage des gegenständlichen "Nebengebäudes" im Verhältnis zur im Spruch angegebenen Liegenschaft G-Gasse 30 wäre somit jedenfalls eine eindeutige Bezeichnung erforderlich gewesen. Das im Spruch genannte Kriterium des "Abgeschlossenseins" kann diese nicht ersetzen.

Festzuhalten ist schließlich, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, bei der Festsetzung der Strafhöhe den behaupteten Umstand der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers von Amts wegen zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0201, und vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074, mwN). In der Folge hätte es gegebenenfalls einer Begründung bedurft, weshalb trotz der Konkurseröffnung, die die erstinstanzliche Behörde nicht berücksichtigte, keine Herabsetzung der Geldstrafe in Frage kommt.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer, auf welche es sich bezieht, in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.

Wien, am 20. Juli 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050077.X00

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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